Diese Entscheidung mit weitreichenden Folgen hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kürzlich entschieden:
Die 24jährige Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau bei der beklagten Einzelhandelskette beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der MTV Einzelhandel NRW Anwendung. Dieser sieht u.a. nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche vor. Danach besteht bei einer Sechs-Tage-Woche
- bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf 30 Urlaubstage ,
- nach dem vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf 32 Urlaubstage,
- nach dem vollendeten 23. Lebensjahr Anspruch auf 34 Urlaubstage und
- nach dem vollendeten 30. Lebensjahr Anspruch auf 36 Urlaubstage.
Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Altersdiskriminierung. Auf ihre Klage sprach das LAG ihr einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Jahr zu. Die Revision wurde zugelassen.
Die Klägerin wird durch die Staffelung der Urlaubsansprüche nach dem Lebensalter wegen ihres Alters diskriminiert. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gem. § 10 AGG gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition) oder in dessen Kontext Anklang gefunden hätte. Das gilt insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.
Die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, kann wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.
Für 2010 können Arbeitnehmer noch entsprechend mehr Urlaubstage nachträglich verlangen, unabhängig von ihrem Alter. Das Urteil gilt zwar direkt nur für den von der Entscheidung betroffenen Tarifvertrag , also für den Manteltarifvertrag des Einzelhandel in NRW. Die Entscheidungsgründe sind aber verallgemeinerungsfähig: Immer dann, wenn ein Tarifvertrag Leistungen nach dem Alter differenziert, bedarf diese Unterscheidung einer Rechtfertigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Es ist davon auzugehen, dass die unterlegene Tarifvertragspartei Revision einlegt. Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht darf mit Spannung gewartet werden.
Quelle: PM LAG Düsseldorf : (LAG Düsseldorf 18.1.2011, 8 Sa 1274/10)
Christian Kerner