Führt eine (vorsätzliche) Verletzung dieser sog. Vermögensbetreuungspflicht zu einem Schaden, haftet der Geschäftsführer nicht nur (zivilrechtlich) der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 43 GmbHG), sondern ggf. zudem strafrechtlich wegen Untreue (§ 266 StGB).
Zur Haftungsprävention sollte jeder Geschäftsführer folglich Gesellschaftsmittel nicht für gesellschaftsfremde, insbesondere eigennützige Zwecke verwenden. Zahlungen oder sonstige Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen sollte er nur vornehmen, wenn diesen eine adäquate Gegenleistung an die Gesellschaft gegenüber steht. Problematisch sind:
- kostenlose Warenlieferungen und sonstige unangemessene Austauschverträge,
- übertriebene Repräsentationsaufwendungen oder sonstige (missbräuchliche) Spesenaufwendungen,
- Risikogeschäfte, wie z.B. Finanztermingeschäfte und andere hoch riskante Anlage- oder Exportgeschäfte,
- Auszahlungen an die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen im Falle einer Unterdeckung (§ 30 GmbHG),
- Darlehensgewährung an Gesellschafter, wenn die Rückzahlung nicht ausreichend gesichert ist (Vorsicht beim cash pool).
In all diesen Fällen kann die Vermögensbetreuungspflicht verletzt und daher der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein. Dies gilt selbst für den Geschäftsführer, der gleichzeitig Alleingesellschafter ist. Denn die GmbH ist als juristische Person vermögensmäßig gegenüber ihren Gesellschaftern verselbstständigt (§ 13 GmbHG).
Zivil- oder strafrechtlich haftet der Geschäftsführer jedoch nur dann, wenn seine Geschäftsführungsmaßnahme pflichtwidrig war. Eine solche Pflichtwidrigkeit ist bei einer (informierten) Zustimmung des Inhabers des zu betreuenden Vermögens grundsätzlich nicht gegeben. Bei juristischen Personen – also auch bei der GmbH – werden die Interessen des Vermögensinhabers durch das oberste Willensorgan – also durch die Gesellschafterversammlung – vertreten. Liegt ein wirksames Einverständnis aller Gesellschafter oder bei einem Alleingesellschafter dessen (ggf. auch nur stillschweigendes) Einverständnis vor, ist eine Pflichtwidrigkeit daher regelmäßig nicht gegeben. Dies hat zur Folge, dass eine zivilrechtlich Haftung und eine Strafbarkeit des Geschäftsführers ausscheiden.
Ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung kann indes die Pflichtwidrigkeit und damit auch die Strafbarkeit nicht in allen Fällen ausschließen, so dass ein Haftungsrisiko verbleibt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 30.8.2011 – 3 StR 228/11 – erneut klargestellt, dass ein Einverständnis der Gesellschafter in bestimmten Fällen unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb gleichwohl missbräuchlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn unter Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Vorgaben die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird. Dies wird durchweg anzunehmen sein bei einer Beeinträchtigung des Stammkapitals der Gesellschaft (vgl. § 30 GmbHG), bei einer Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung (§ 19 InsO) und bei einer Gefährdung ihrer Liquidität (vgl. § 17 InsO).
Zur eigenen Haftungsprävention ist der Geschäftsführer folglich gut beraten, wenn er sich nicht blind auf jeden (Zustimmungs-) Beschluss der Gesellschafter verlässt, sondern die Zulässigkeit der vorgesehenen Maßnahme – ggf. sachverständig beraten – selbst prüft.
Christoph Hülsmann