Fahrlehrer ist Führer des Fahrzeugs
Gemäß § 2 Abs. 15 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs und somit Verantwortlicher. Denn aufgrund der vorhandenen Pedale auf der Beifahrerseite kann der Fahrlehrer direkt auf das Fahrverhalten seines Schülers einwirken. Für Fehler des Fahrschülers ist er somit auch verantwortlich. Dies bedeutet wiederum, dass ein Fahrlehrer sich die Fehler seiner Fahrschüler unter Umständen zurechnen lassen muss.
Haftung des Fahrschülers
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Fahrlehrer stets bei Unfällen während der Fahrstunde haftet. Unabhängig vom Straßenverkehrsgesetz beruht die Haftung des Fahrschülers auf seinem Verschulden. Verursacht dieser nämlich fahrlässig einen Unfall, den er mit seinen bisher gewonnenen Fahrkenntnissen leicht hätte vermeiden können, trägt er unter Umständen einen Teil der Mitverantwortung. Dabei berücksichtigen die Gerichte den Ausbildungsstand des Schülers. Zu unterscheiden ist dabei die Fähigkeit bei der ersten Fahrstunde und vor der praktischen Prüfung. Bei letzterem wird bei dem Fahrschüler ein größerer Überblick verlangt.
Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners deckt in der Regel zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrschulautos. Wird der Fahrschulwagen vom Fahrschüler beschädigt, kann er hierfür eine Mithaftung übernehmen, wenn er grob fahrlässig, vorsätzlich oder gegen die Anweisung des Fahrlehrers handelt.
Bei Auffahrunfällen aufgrund von Fahrfehlern des Fahrschülers ist folgendes zu berücksichtigen: Hinter Schulungsfahrzeugen ist grundsätzlich besondere Vorsicht angebracht. Erfahrene Fahrzeugführer müssen damit rechnen, dass dem vorausfahrenden Fahrschulauto typische Anfängerfehler passieren können. Deshalb haben sie einen besonders großen Sicherheitsabstand einzuhalten. Wenn der Hintermann nicht aufgepasst hat, kann die Schuld an dem Auffahrunfall nicht automatisch dem Fahrlehrer oder dem Schüler in die Schuhe geschoben werden.
Torben Schultz