Durch die Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter an den Gläubiger geleistete Zahlungen noch nach Jahren zurückverlangen, ohne dass er verpflichtet wäre, dem Gläubiger die dafür gelieferte Ware oder Leistung zurückzugeben. Besonders heftig trifft es die Gläubiger, die glauben, durch Vorkasse vor Nichtzahlung geschützt zu sein. Das Gegenteil ist der Fall – der Insolvenzverwalter darf diese Lastschrift widerrufen oder das gezahlte Geld zurückfordern. Lieferung oder Leistung bleiben beim Schuldner.
Geplante Änderungen
Für Gläubiger ergibt sich hieraus ein unverhältnismäßiges und unkalkulierbares Risiko. Deshalb wird die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung in Zukunft eingeschränkt werden. Lohnzahlungen sollen grundsätzlich nicht mehr anfechtbar sein, wenn sie drei Monate nach der geleisteten Arbeit erfolgen, die Anfechtungsfrist wird von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt und Ratenzahlungsvereinbarungen indizieren nicht Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; das Eingehen von Verlustgeschäften und der übermäßige Eigenverbrauch sind zum Schutz der Gläubigergemeinschaft allerdings weiterhin zehn Jahre anfechtbar.
Eine gute Entwicklung in die richtige Richtung, wenn auch zum Schutz der Gläubigergemeinschaft längst nicht ausreichend.
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Der neue Zugang zu internen Firmendaten durch die Verwaltung und die Erbschaftsteuer
Aktuell beschäftigen uns drei wichtige Vorhaben, die die gewerbliche Wirtschaft und auch die beratenden Berufe betreffen. So hat die OECD am 05.10.2015 den Bericht zur Initiative gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung – Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – veröffentlicht. Sie verfolgt das Ziel einer „gerechteren“ Besteuerung der Gewinne international tätiger Unternehmen. Nicht nur die nationalen Finanzbehörden, sondern auch die der EU sollen weitergehende Informationen über Unternehmensinterna erhalten. So sollen die Steuerverwaltungen z.B. durch das sogenannte Country by Country-Reporting einen Überblick über Gewinn , Steuern und wirtschaftliche Aktivitäten erhalten. Durch den zusätzlich entstehenden öffentlichen Druck möchte man die Unternehmen zu einem grundsätzlichen Umdenken in Bezug auf Steueroptimierung bewegen. Über Gestaltungen erarbeitete Vorteile gegenüber der Konkurrenz würden hierdurch hinfällig. Ein weiteres Vorhaben ist die Neugestaltung der Erbschaftsteuer. Sehr intensiv wird eine verfassungskonforme Verschonung von Großunternehmen diskutiert. Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) betrifft diese Frage indes nur 2 % der Unternehmen bundesweit. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht eine Anhebung der Grenzschwelle von bisher 26 auf 52 Mio. € vor, wenn gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen für Entnahmen oder Abfindungen eine Minderung des Gesellschaftsanteils bewirken. Diese Verfügungsbeschränkung muss für Zeiträume von zehn Jahren vor und 30 Jahren nach dem Erwerb (Übertragung) vorliegen. Eine solche Regelung würde gerade den Mittelstand erheblich belasten. Ein weiterer Schwerpunkt ist die vorgesehene Digitalisierung in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung. Mit der beabsichtigten Ausweitung begegnet die Finanzverwaltung zwar dem demografischen Wandel in den eigenen Reihen, ist jedoch aufgrund mangelnder technischer Ausstattung und fehlender personeller Ressourcen gar nicht in der Lage, selbst die elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen zeitgerecht zu verarbeiten. Vom Nachwuchskräftemangel sind allerdings auch die gewerbliche Wirtschaft sowie beratende Berufe betroffen. Von ihnen werden immer mehr organisatorische Maßnahmen gefordert, die sicherstellen sollen, dass alle vorhandenen Unterlagen und Belege vor Vernichtung gesichert und vollständig verarbeitet werden. Damit erfolgt eine einseitige Verlagerung zu den Steuerpflichtigen und deren Berater. Es bleibt noch viel zu tun!
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Gewerbesteuer : Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
Mehrbelastungen durch Ausweitung der Hinzurechnungsbeträge
Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage des Mieters/Pächters werden gezahlte Miet- und Pachtzinsen (einschl. Leasingraten) dem steuerlichen Ergebnis anteilig hinzugerechnet. Bei beweglichem Anlagevermögen werden 20% und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern werden 50% der Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet. Überschreiten diese zusammen mit anderen Finanzierungsentgelten (z. B. Zinsen) einen Betrag von EUR 100.000 wird der übersteigende Betrag zu 25% bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzugerechnet. Was unter die Miet- und Pachtzinsen fällt, wird im Gesetz nicht näher definiert. Die Finanzverwaltung legt diesen Begriff weit aus. Nach deren Auffassung sind neben der „reinen“ Miete/ Pacht auch hinzuzurechnen:
- Teile der auf die Mieter umgelegten Nebenkosten, wie z. B. Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten
- vom Mieter getragene Instandhaltungsaufwendungen, die er über seine gesetzliche Verpflichtung nach BGB übernommen hat, z. B. übliche Instandsetzungen bzw. Schönheitsreparaturen (ausgenommen sind Aufwendungen im nur eigenen betrieblichen Interesse)
- Standgebühren bei Messen
- eingekaufte Zimmerkontingente bei Reiseveranstaltern
In der Praxis bestehen begründete Zweifel, ob die weite Auslegung der Finanzverwaltung rechtmäßig ist. Häufig bildet dies auch einen Streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Hier sollte der Auffassung der Finanzverwaltung nicht unkritisch gefolgt werden.
Die Mehrbelastungen an Gewerbesteuer können bei Personengesellschaften über die Gewerbesteueranrechnung bei den Gesellschaftern in der Regel weitgehend kompensiert werden. Dies gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften. Dort ist die Gewerbesteuermehrbelastung immer definitiv.
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Reputationsmanagement und das ewige Gedächtnis des Internet
Wenn die Reputation von Menschen oder Unternehmen im Internet unter Beschuss gerät, braucht es schnelle und wirksame Hilfe. Fachanwälte verfügen über Erfahrung im Internetrecht und verteidigen gegen rechtsverletzende Inhalte in Online-Medien und Suchergebnissen.
Es handelt sich um ein weit verbreitetes Problem: Ein Unternehmen gerät in den Fokus der Presse, und es wird berichtet. Sei es positiv oder negativ, berechtigt oder unberechtigt. Der Artikel findet sich parallel zur Printpublikation im Internet wieder. Und da bleibt er auch. Während die Printpublikation längst in der „Ablage P“ gelandet ist, geistert die Online-Version als Schreckgespenst für ewige Zeiten im Netz.
Oft überholte Informationen
Dieser Umstand ist für viele Unternehmen misslich. Es geht dabei nicht nur um negative oder falsche Berichte. Auch positive Berichte können zeitlich überholt sein, z.B. wenn einst gefeierte Neuerungen längst keine Neuerungen mehr sind, Produktpaletten umgestellt und aktualisiert wurden, Geschäftsideen entwickelt und zu Umstrukturierungen geführt haben etc. Es handelt sich allesamt um Informationen, die das Unternehmen aktuell nicht mehr repräsentieren. „Googelt“ man jedoch nach dem Unternehmen und bekommt die inhaltlich überholten Informationen in den ersten Treffern angezeigt, so entsteht ein verzerrtes Bild. Der Leser kann häufig zwischen alten und neuen Inhalten nicht unterscheiden, oft fehlt ein Hinweis auf das Ursprungsdatum des Artikels ganz oder wird im schlechtesten Fall sogar auf den jeweiligen Tag aktualisiert.
Dieses Thema wurde in der Google-Spain Entscheidung bereits durch den EuGH behandelt. Der EuGH hat im Jahr 2014 klargestellt, dass zeitlich überholte Inhalte von Suchmaschinen unter bestimmten Umständen gelöscht werden müssen. Google (exemplarisch auch für andere Suchmaschinen) hat hierzu ein Beschwerdeverfahren eingerichtet. Dort wurden seit dem Urteil des EuGH über 200.000 Beschwerden eingereicht mit dem Ziel, die Löschung einer URL aus der Ergebnisliste zu erreichen.
Seitenbetreiber wird verpflichtet
Das automatisierte Verfahren ist jedoch sperrig und führt häufig nicht zum Erfolg. Eine Klage gegen Google wird meist vermieden. Nun hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung aus Juli 2015 eine weitere Lösungsmöglichkeit aufgezeigt: Nicht Google wird zur Entfernung der Suchergebnisse verpflichtet, sondern der Seitenbetreiber des originären Artikels wird verpflichtet, die Seite so zu gestalten, dass diese nicht mehr in den Ergebnislisten der Suchmaschinenbetreiber aufgefunden werden.
Ein eindeutiger Gegner
Der Ursprungsartikel ist dann noch vorhanden (ebenso wie bei dem Google-Beschwerdeverfahren), jedoch nicht mehr im Rahmen einer Suche nach dem Namen des Betroffenen in der Ergebnisliste der Suchmaschine auffindbar. Diese Möglichkeit hat Charme. Man kann sich unmittelbar an den Webseitenbetreiber wenden und muss nicht die Suchmaschinen separat in Anspruch nehmen. Zudem hat man einen eindeutigen Gegner und keinen Konzern, bei dem man häufig kaum in der Lage ist, ein verantwortliches Tochterunternehmen aufzufinden. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof war zwar zugelassen, ist jedoch leider nicht eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, ob der vom OLG Hamburg aufgezeigte pragmatische Lösungsweg einer Prüfung durch den BGH standhält. Bis dahin sollte man diese Art und Weise des Reputationsmanagements jedoch im Auge behalten – natürlich neben den generellen Möglichkeiten, presse- und/ oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum ist seit 11 Jahren Partnerin der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln (www.lhr-law.de). Sie ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, betreut zahlreiche Mandanten im Bereich des Marken-, Presse- und Urheberrechts und steht beratend bei Fragen rund um das Reputationsmanagement zur Verfügung.
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum
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