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Recht & Steuern

Altersentlastungsbetrag nicht immer anwendbar

Gilt für Anleger ein individueller Steuersatz, der niedriger ist als die pauschale 25%ige Abgeltungsteuer, können sie ihre Kapitalerträge weiterhin in der Einkommensteuererklärung angeben, um zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen. Dann rechnet das Finanzamt im Rahmen einer sog. Günstiger- Prüfung durch, welche Alternative besser ist.

Gilt für Anleger ein individueller Steuersatz, der niedriger ist als die pauschale 25%ige Abgeltungsteuer, können sie ihre Kapitalerträge weiterhin in der Einkommensteuererklärung angeben, um zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen. Dann rechnet das Finanzamt im Rahmen einer sog. Günstiger- Prüfung durch, welche Alternative besser ist.

Liegt die Progression doch über 25%, gilt der Antrag als nicht gestellt und es bleibt alles wie gehabt. Diese Option können Sparer jährlich beanspruchen, wenn sie beispielsweise Verluste aus der Firma oder dem Mietshaus oder generell ein geringes Einkommen aufweisen, zusammenveranlagte Eheleute allerdings nur gemeinsam für ihre gesamten Kapitaleinnahmen.

Ältere Anleger können nur über die Abgabe einer Steuererklärung für ihre Kapitaleinkünfte den Altersentlastungsbetrag von maximal 1.900 € im Jahr bekommen, den es ab dem 64. Geburtstag gibt. Denn abgeltend besteuerte Kapitalerträge bleiben als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag genauso von vorneherein außen vor, wie Versorgungsbezüge und Leibrenten von Ruheständlern. Das gilt unabhängig davon, ob der Steuerabzug durch eine Bank erfolgt ist oder der Abzug – etwa bei Auslandseinkünften – erst im Nachhinein vom Finanzamt erfolgt. Nach dem Urteil des FG Münster vom 24.3.2012 (Az. 11 K 3383/11 E) wirkt der Altersentlastungsbetrag nicht auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge, weil diese nicht als Einkünfte zählen. Der Ausschluss für Kapitaleinkünfte gilt aber nur, wenn sie der Abgeltungsteuer unterliegen.

Lesetipp: Lesen Sie hier alle Fakten und Tipps zum Thema Kapitalertrag!

Sofern es sich also um einen Rentner mit Kapitaleinkünften ohne andere Einkunftsarten handelt, entfällt der Altersentlastungsbetrag vollständig, sofern er seine Kapitalerträge (zur Definition Kapitalerträge) nicht dem Finanzamt meldet. Über die Günstiger- Prüfung lässt sich nämlich auch der Altersentlastungsbetrag auf die Kapitaleinkünfte berücksichtigen. Ansonsten erfolgt die freiwillige Meldung (zur Meldung Definition) nur, wenn die individuelle Progression des Anlegers unter dem Pauschaltarif von 25% liegt. Bei Sparern über 64 kommt ein weiterer Grund hinzu, der zu einer Steuerrückzahlung führt.

Beispiel: Ein lediger Pensionär erzielt im Jahr 2012 steuerpflichtige Versorgungsbezüge in Höhe von 15.000 €. Seine Bank hat ihm auf 5.000 € Zinsen die Abgeltungsteuer einbehalten.

1. Ohne Antrag auf Günstiger-Prüfung
Einkommen 15.000 €
tarifliche Einkommensteuer lt. Grundtabelle 1.410 €
25% Abgeltungsteuer x 5.000 + 1.250 €
dSteuerbelastung insgesamt 2.660 €
2. Mit Antrag auf Günstiger-Prüfung
Einkommen mit Zinsen 20.000 €
tarifliche Einkommensteuer lt. Grundtabelle 2.701 €
ergibt Grenzsteuersatz 26,96 %
Altersentlastungsbetrag 5.000 € x 28,8%, höchstens 1.368 €
zu versteuerndes Einkommen (20.000 ./. 1.368 €) 18.632 €
tarifliche Einkommensteuer 2.337 €
  Vorteil der Günstiger-Prüfung      323 €

Ergebnis: Durch den Einsatz des Altersentlastungsbetrags
zahlt der Pensionär 323 € weniger Einkommensteuer, obwohl
sein persönlicher Grenzsteuersatz mit 26,96% über
dem Abgeltungsteuertarif von 25% liegt. Hinzu kommt noch die Entlastung aus dem Solidaritätszuschlag sowie
bei Konfessionszugehörigkeit die Rückzahlung in Form der
zuvor gezahlten Kirchensteuer.

 

VSRW-Verlag

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