Damit bekam eine Bedarfsgemeinschaft recht, die gegen die Anrechnung von Zinseinkünften als Einkommen geklagt hatte. Die Kläger hatten 132 500 Euro Schmerzensgeld angelegt und erhielten aus dieser Summe 3000 Euro Zinsen pro Jahr. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass Schmerzensgeld ein Ausgleich für immaterielle Schäden und erlittenes Unrecht sei und daher nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müsse. Der Schutz des Schmerzensgeldes sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Die beklagte Arge legte gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht in Essen ein (AZ: L 7 AS 33/09).
ddp