Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eheleute waren je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. Die Ehe wurde geschieden, wobei lediglich ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde; weitere Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wurden nicht getroffen. Nach der Scheidung bewohnten
- eine Wohnung des Hauses der geschiedene Ehemann und
- die andere Wohnung des Hauses die Mutter der Ehefrau.
Die Mutter verstarb, und unmittelbar nach dem Tod übertrug der ehemalige Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf seine Ex-Frau. Zwischenzeitlich hatte der sich mit seiner neuen Partnerin für einen Hausneubau entschieden.
Das Finanzamt versagte die Grunderwerbsteuerbefreiung (weitere Informationen) und verwies in seiner Begründung darauf, dass erst gravierende Veränderungen der Lebensverhältnisse – nämlich der Tod der Mutter sowie der Hausneubau mit neuem Partner – und gerade nicht die Scheidung als solche zur Grundstücksübertragung geführt hätten.
Dem pflichteten die hessischen Richter bei. Nach § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz ist zwar der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung oder unter eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern bei Aufhebung der Partnerschaft von der Besteuerung ausgenommen, und dies ohne zeitliche Beschränkung. Im Urteilsfall fehlte es jedoch an der erforderlichen Ursächlichkeit der Scheidung für die Vermögensauseinandersetzung.
Anlass für die Vermögensübertragung war vielmehr der Tod der Mutter gewesen. Die Vermögensauseinandersetzung war nach der Scheidung zunächst verschoben worden, weil der Mutter die dauerhafte Grundstücksnutzung ermöglicht worden war. Dies berührt aber nicht mehr die eigentlichen ehelichen Beziehungen der früheren Eheleute und damit auch nicht den Begünstigungszweck der gesetzlichen Steuervergünstigung, so das Finanzgericht.
Von der Besteuerung ausgenommen ist nicht nur der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, sondern auch der Kauf von Verwandten in gerader Linie, deren Ehegatten sowie durch Stiefkinder. Übertragungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung bleiben genauso außen vor wie Grundstücksschenkungen und -erbschaften.
Mit Urteil vom 25.4.2001 (Az. II R 72/00) hat der BFH entschieden, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung für Ehegatten (§ 3 Nr. 4 GrEStG) nicht auf Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar sei. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz.
Wird ein Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Jahren wieder rückgängig gemacht, wird entweder die Steuer auf Antrag erst gar nicht festgesetzt oder der Steuerbescheid wieder aufgehoben. Um diese Frist einzuhalten, muss die Rückeintragung im Grundbuch zumindest beantragt sein.
VSRW-Verlag