Ob dieses Streben von Erfolg gekrönt sein wird, hängt letztlich davon ab, ob der im Mai 2006 vorgelegte Referentenentwurf, der durch den Regierungsentwurf noch einmal verändert wurde, in dieser Form im Frühjahr 2008 in Kraft treten wird. Es wird die erste Reform des GmbH-Rechts seit knapp 30 Jahren sein. Zunächst mag es erstaunen, dass sich die in über einer Millionen Unternehmen bewährte Rechtsform der GmbH verteidigen muss gegen eine bisher etwa dreißigtausend Mal gewählte ausländische Rechtsform. Mit-ursächlich war jedoch auch die Feststellung, dass die Insolvenzanfälligkeit der GmbH zugenommen und das Unwesen der sogenannten Firmenbestatter zu weit um sich gegriffen hatte. Die populärste Gesellschaftsform in Deutschland sollte nicht nur weniger, sondern gleichzeitig auch seriöser und für Krisen unanfälliger gemacht werden. Dieses Ziel wird durch den Gesetzesentwurf erfüllt. Der Regierungsentwurf beinhaltet die Möglichkeit der Herabsetzung des Stammkapitals, bzw. eine Unternehmergesellschaft – UG – ohne Stammkapital zu gründen und vereinfacht den Gründungsvorgang durch die Möglichkeit, eine Mustersatzung zu verwenden, bei der lediglich die Unterschriften notariell beglaubigt werden müssen.
Zunächst sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 10.000,00 zu gründen. Wer auch diese Summe nicht aufbringen kann, darf alternativ eine Unternehmergesellschaft (UG) gründen. Hierfür muss er zu Beginn nur einen symbolischen Euro einbringen. Allerdings unterliegt der Unternehmensgründer dann der Verpflichtung, mindestens ¼ seines Jahresgewinns einer speziellen Rücklage zuzuführen, und zwar solange bis das übliche Stammkapital von 10.000,00 erreicht ist. Wenn das Mindestkapital durch Rücklage oder durch Einzahlungen erreicht ist, steht es dem Unternehmensgründer frei, den Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) beizubehalten oder zu streichen.
Die Gründung einer Unternehmergesellschaft erlaubt es dem Unternehmer, neben sein Privatvermögen ein zweites, rechtlich verselbständigtes Vermögen zu stellen. Die Haftung aus seinen Geschäften beschränkt sich auf dieses selbständige Vermögen und ist damit separiert von seinem übrigen Vermögen. In der Kombination mit der Vereinfachung der Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft als Sonderform der GmbH mittels der im MoMiG vorgesehenen Mustersatzung wird damit eine schnelle, einfache und kostengünstige Alternative zur Limited (Limited Rechtsform) zur Verfügung gestellt. Die bereits erwähnte Mustersatzung kann für eine normale GmbH oder Unternehmergesellschaft gelten, die nicht mehr als drei Gesellschafter, nur einen Geschäftsführer und keine komplizierten Vereinbarungen im Innenverhältnis der Gesellschafter benötigen. In die Mustersatzung ist dann der Name der Gesellschaft, der Sitz, das Stammkapital, die Gesellschafter und deren Anteile einzutragen und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben. Die notarielle Beurkundung der Satzung entfällt, jedoch muss der Notar die Unterschriften beglaubigen. Da sich die Mustersatzung als normierte Satzung darstellt, kann sie keine individuellen Vereinbarungen enthalten. Wenn und soweit die gründenden Gesellschafter von der normierten Satzung abweichen wollen, benötigen sie rechtliche Beratung. Jedenfalls gewinnt der Gründungsvorgang in Deutschland durch das MoMiG an Schnelligkeit und wird zu vergleichbaren Kosten in den Wettbewerb mit den Limiteds treten; nicht aber wird das Ziel erreicht, die Seriosität zu steigern und die Krisenanfälligkeit zu mindern.
Florian Geyr