Der Fall:
Eine GmbH (GmbH Definition) gewährte ihren beiden zu je 50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen ohne Besicherung. Die Darlehensverträge sahen eine bestimmte Laufzeit, eine Verzinsung mit 6% und die Möglichkeit von Sondertilgungen bzw. der Verrechnung mit Gehaltszahlungen vor. Regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen wurden ebenso wenig fixiert wie eine Zinsanpassungsklausel.
Nach einander widersprechenden Protokollen von Gesellschafterversammlungen wurden die Darlehenszinsen zu einem späteren Zeitpunkt zur „Angleichung an den marktüblichen Zinssatz“ bzw. wegen „geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten“ auf 2,75% herabgesetzt. Das Finanzamt sah darin im Anschluss an eine Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Aussetzung der Vollziehung der daraus resultierenden Steuerbescheide versagten Finanzamt und -gericht.
Der Beschluss:
Das Finanzamt hat bei summarischer Prüfung in der Herabsetzung der Zinsen zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen. Hierfür spricht, dass
- ursprünglich eine Verzinsung von 6% vereinbart worden war;
- die Verträge keine Zinsanpassungsklauseln enthielten;
- keine Gründe ersichtlich waren, aus denen ein fremder Dritter eine Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Zinsen hätte verlangen können;
- der Hinweis auf veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten nicht substantiiert ist.
Konsequenzen:
Auch im Hauptsacheverfahren dürften die Gesellschafter (Gesellschafter Definition) – Geschäftsführer – nicht unverschuldet – auf verlorenem Posten stehen. Zunächst müssen sie sich vorhalten lassen, sich nicht (ausreichend) auf die Betriebsprüfung vorbereitet zu haben. Zur Vorbereitung gehört die Sichtung sämtlicher Verträge zwischen GmbH und Gesellschaftern im Hinblick auf Form, Inhalt und tatsächliche Durchführung. Wurden Verträge nicht tatsächlich durchgeführt, sind die Ursachen für die Abweichungen zu analysieren und die Abweichungen begründende Vertragsergänzungen oder stimmige Protokolle von Gesellschafterversammlungen zu den Verträgen zu nehmen. Nur so lässt sich die Vorlage einander widersprechender Dokumente während der Betriebsprüfung vermeiden.
Des Weiteren müssen sich die Gesellschafter-Geschäftsführer vorwerfen lassen, die Zinsherabsetzung nicht ausreichend vorbereitet bzw. begründet zu haben. Bereits die vertraglich zulässigen Sondertilgungen hätten sich nutzen lassen, um die Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen und – mit etwas zeitlichem Abstand – neue Darlehen zu günstigeren Konditionen aufzunehmen.
Der niedrigere Zinssatz von 2,75% müsste den Gesellschafter-Geschäftsführern nicht unbedingt zum Verhängnis werden. Denn das FG zeigt sich aufgeschlossen gegenüber der neueren Rechtsentwicklung, wonach der Zinssatz für ein Gesellschafterdarlehen nicht zwingend als Mittel aus marktüblichem Soll- und Habenzinssatz abzuleiten ist (Margenteilung). Stattdessen kann der Zinssatz danach bemessen werden, was der darlehensgewährende Geschäftspartner auf dem freien Markt erzielen kann (hierzu Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl. 2009, § 8 KStG Rz. 693). Dieser Ansatz verdient angesichts des derzeitigen Zinsniveaus besondere Beachtung.
VSRW-Verlag