Unternehmen und das Unternehmertum in Deutschland gilt es zu bewahren. Dies hatte auch der Gesetzgeber erkannt und Regelungen erlassen, die es einem Unternehmer unter bestimmten Bedingungen ermöglichen, sein Unternehmen sogar gänzlich ohne eine Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf die nächste Generation zu übertragen. Hierdurch werden Arbeitsplätze und der Wirtschaftsstandort Deutschland gesichert.
Das Urteil aus Karlsruhe
Das BverfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014 die besondere Förderungswürdigkeit von Betriebsvermögen für kleine und mittlere Unternehmen grundsätzlich für angemessen. Größere Unternehmen müssten jedoch den besonderen Begünstigungsbedarf im Einzelfall nachweisen.
Die Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums
In bekannter überschießender profiskalischer Gehorsamkeit legte das Bundesfinanzministerium Ende Februar Eckpunkte für eine Gesetzesreform vor. Unter anderem sollen demnach Nachfolger bei einem übertragenen Unternehmen mit einem Wert ab 20 Millionen Euro nachweisen müssen, dass sie nicht genügend freie Mittel vorhalten, um die Belastung mit Erbschaftsteuer zu begleichen. Dabei soll es nach Meinung des Bundesfinanzministeriums zumutbar sein, dass der Unternehmensnachfolger bis zu 50% seines Privatvermögens für die Zahlung der Erbschaftsteuer verwendet.
Handlungsbedarf
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag noch kein konkreter Gesetzesentwurf vor. Wie auch immer die anstehende Reform des Erbschaftsteuerrechtes im Endeffekt aussehen mag: In jedem Fall muss wohl mit einer höheren Steuerbelastung kalkuliert werden. Damit gewinnt die nachhaltige Beratung im Rahmen einer frühzeitigen Nachfolgeplanung zusätzliche Bedeutung um steuerliche Nachteile zu verhindern.
Hans-Josef Demmer | Zacharias & Demmer oHG