Im vorliegenden Fall hatte sich ein Auskunftsdienst wegen einer angeblich offenen Forderung gegenüber einem Kunden an ein Inkassounternehmen gewendet und diese an die Firma abgetreten. Diese sollte die Forderung im eigenen Namen eintreiben. Um diese Aufgabe besser erfüllen zu können, bekam das Inkassobüro die Einzelverbindungsnachweise über die von der Kundin geführten Telefonate zugeschickt. Weil die Kundin weiterhin nicht zahlte wurde sie vom Inkassounternehmen verklagt.
Doch das Amtsgericht Bremen wies die Klage der Inkassofirma mit Urteil vom 24.10.2011 (Az. 9 C 0430/11) ab. Die Abtretung der Forderung war nichtig, weil sie gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt und aus diesem Grunde nach § 134 BGB, § 206 Abs. 1 StGB, § 88 TKG nichtig ist. Von daher fehlt es an der Aktivlegitimation der Inkassofirma. Dies wird damit begründet, dass eine Befugnis zur Übermittlung der Daten nach § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht die Abtretung einer Forderung erlaubt. Die Abtretung ist insbesondere dann unwirksam, wenn ungeschwärzte Einzelverbindungsnachweise übersendet worden sind.
Christian Solmecke