Aufgrund der Satzungsautonomie kann gesellschaftsvertraglich ein weitergehendes Kündigungsrecht eingeräumt und dieses hinsichtlich der einzuhaltenden formalen und materiellen Voraussetzungen (insbes. Kündigungsfrist , Form der Kündigung und Kündigungsgründe etc.) sowie der Rechtsfolgen näher ausgestaltet werden. Die Kündigung ermöglicht den verbleibenden Gesellschaftern die Einziehung oder Übernahme des Geschäftsanteils des austrittswilligen Gesellschafters. In GmbH-Satzungen ist dazu häufig bestimmt, dass der Kündigende seinen Geschäftsanteil nach Wahl der Gesellschaft ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu bestimmende Dritte zu übertragen oder aber die Einziehung zu dulden hat. Im Gegenzug erwirbt der ausscheidende Gesellschafter für den Verlust seines Geschäftsanteils einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft und / oder gegen den neuen Gesellschafter.
Während bei einem Ausscheiden aus einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder aus einer Kommanditgesellschaft (KG) der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung automatisch anwächst und an seine Stelle als Korrelat der Abfindungsanspruch tritt, endet die Mitgliedschaft für den kündigenden GmbH-Gesellschafter nicht schon mit dem Zugang seiner Kündigungserklärung oder mit ihrem Wirksamwerden zum Kündigungstermin. Der Gesellschafter ist vielmehr erst dann aus der GmbH ausgeschieden, wenn er seinen Anteil dinglich wirksam – also notariell (§ 15 Abs. 3 GmbHG) – abgetreten hat oder wenn dieser von den übrigen Gesellschaftern wirksam eingezogen (§ 34 GmbHG) wurde. Der Austritt aus einer GmbH erfolgt mithin in zwei Akten: Neben der Kündigung muss er faktisch von allen Gesellschaftern durch Abtretung oder Einziehung vollzogen werden.
Einer Kündigung gehen – insbesondere wenn sie aus wichtigem Grund erfolgt – regelmäßig gesellschaftsinterne Streitigkeiten voraus. Werden die zum Vollzug des Austritts erforderlichen Maßnahmen – zum Beispiel aufgrund persönlicher Enttäuschung oder aus Verärgerung (einzelner Gesellschafter) – nicht (mehr) vorgenommen, so ist der Austritt bis auf weiteres blockiert. Um eine solche Blockade zu vermeiden, hat die Gestaltungspraxis mit Billigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 30.6.2003 – II ZR 326/01) eine Satzungsklausel entwickelt, nach welcher der kündigende GmbH-Gesellschafter seinen Geschäftsanteil – wie bei einer OHG (Definition OHG) oder einer KG (zur KG Definition) – automatisch zum Termin des Wirksamwerdens seiner Kündigung verliert. Mit Ablauf der Kündigungsfrist wächst dieser den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile an, ohne dass es der ansonsten notwendigen notariellen Abtretung bedarf. Im notariell zu schließenden Gesellschaftvertrag (§ 2 Abs. 1 GmbHG) wird dazu eine auf den Austritt aufschiebend bedingte Teilung und Abtretung des Geschäftsanteils vereinbart. Gleichzeitig wird mit dieser Regelung das Ausscheiden des Kündigenden von der Zahlung der ihm zustehenden Abfindung entkoppelt. Diese kann zeitlich später nachfolgen, wenn Konsens über ihre Höhe besteht und ausreichende Liquidität vorhanden ist.
Insbesondere in den Fällen, in denen eine solche Klausel im Gesellschaftsvertrag fehlt, muss ein Austritt aus einer GmbH – nach dem Grundatz „Si vis pacem, para bellum!“ – von allen Beteiligten gut und einvernehmlich vorbereitet sein, sollen böse Überraschungen in Form von langwierigen (gerichtlichen und daher zumeist fruchtlosen) Auseinandersetzungen vermieden werden. Diese sind häufig genug schon aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe der Abfindung und die mit der Auszahlung verbundene Liquiditätsbelastung kaum vermeidbar, zumal sich auch der ausscheidende Gesellschafter aufgrund der ihn treffenden Steuerlast (§ 17 EStG) häufig genug in erheblichen Liquiditätsengpässen wiederfindet. Denn die ihn treffende Besteuerung setzt regelmäßig unabhängig von der Auszahlung der Abfindung mit dem Wirksamwerden des Austritts ein. Seine monetären Probleme werden oft noch dadurch verstärkt, dass die Auszahlung der Abfindung zeitlich durch Ratenzahlungs- und / oder Stundungsvereinbarungen gestreckt und seine Dispositionsmöglichkeit über ausstehende Abfindungsraten durch Abtretungsverbote (vgl. § 399 BGB) weiter eingeschränkt wird. Es sollten daher möglichst frühzeitig vor der ersten Verlautbarung einer Austritts- oder Kündigungsabsicht verschiedene Austrittsszenarien unter Einbezug ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Implikationen und nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung ihrer (finanziellen) Auswirkungen auf die übrigen Gesellschafter im Einzelnen durchdacht werden.
Christoph Hülsmann