Kann in einem solchen Fall oder in der Phase der Umstrukturierung der GmbH der Geschäftsführer sein Amt auch für ein Minijob- Gehalt übernehmen, wenn es daneben noch andere (Familien-)Einkünfte gibt?
Bei einem Geschäftsführer ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und seinem Anstellungsverhältnis. Mit der Bestellung übernimmt er die Pflicht zur Führung der Gesellschaft. Zu welchen Konditionen er die Geschäftsführung wahrnimmt, regelt der Anstellungsvertrag.
(!) Für Form und Inhalt eines Anstellungsvertrags mit einem Geschäftsführer gibt es keine Vorschriften. Die Bedingungen, zu denen der Geschäftsführer tätig wird, sind frei verhandelbar.
Es gibt auch keine Mindestvergütung für einen Geschäftsführer. Es kommt durchaus vor, dass ein Geschäftsführer ohne jegliche Vergütung tätig wird, wenngleich im Regelfall aus steuerlichen Gründen eine Tätigkeitsvergütung vereinbart wird. Da es somit für die Höhe der Tätigkeitsvergütung keine Vorschriften gibt, kann ein Geschäftsführer auch auf 400-Euro-Basis tätig werden. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt dann vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt die Grenze von 400 Euro nicht überschreitet.
(TIPP) Mit der Vereinbarung eines Minijob-Gehalts schont der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Gründungsphase der GmbH deren Liquidität. Außerdem bleibt diese Vergütung in der Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers unberücksichtigt.
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