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Ratgeber

Stiftungen gründen: Gemeinnützig handeln und Steuern sparen

Stiftungen gründen: Gemeinnützig handeln und Steuern sparen
Stiftungen gründen: Gemeinnützig handeln und Steuern sparen

Laut dem Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V. gibt es in der Bundesrepublik 22.000 rechtsfähige Stiftungen. Ein Großteil dieser Organisationen verfolgt gemeinnützige Zwecke. Sollten auch Sie aktuell mit dem Gedanken spielen, einen Teil ihres Vermögens dem Gemeinwohl zu widmen und dafür eine Stiftung in Betracht ziehen, finden Sie bei uns alle nötigen Informationen zu Gründung, zum benötigten Mindestkapital und zu den umfassenden legalen Steuersparmöglichkeiten, die eine Stiftung zu einer besonders attraktiven Form der Vermögensanlage macht.

 

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Was ist eine Stiftung?

Unter der Bezeichnung „Stiftung“ werden verschiedene Rechtsformen darunter auch die Familienstiftung, die Treuhandstiftung sowie die Verbrauchsstiftung kumuliert. Gemeinsam haben diese Rechtsformen, die auch als Foundation (vom lateinischen fundātiō) bezeichnet werden, dass sie mithilfe eines vom Stifter eingebrachten Vermögens einen von ihm definierten Stiftungszweck verfolgen.

Als verselbstständigte Vermögensmasse ist eine Stiftung ihr eigener Eigentümer. Nach der Gründung gehört das vom Stifter eingebrachte Vermögen deshalb ausschließlich der Stiftung. Eine Entnahme des einmal in der Stiftung eingebrachten Geldes und eine spätere Änderung des Stiftungszwecks sind nicht mehr möglich.

Eine Stiftung gehört sich selbst.

Vermögen kann aus diesem Grund nicht mehr aus der Stiftung entnommen werden.

Unterschieden wird in Deutschland zwischen selbstständigen Stiftungen und unselbstständige Stiftung. Selbstständige Stiftungen sind juristische Personen, die zur Umsetzung des Stiftungszwecks eine eigene rechtsfähige Organisation bilden.

Bei einer unselbstständigen Stiftung wird das Vermögen treuhänderisch übertragen und anschließend im Sinne des Stiftungszwecks verwendet. Eine eigene Organisation bürgerlichen Rechts entsteht dadurch nicht.

Wie wird eine Stiftung gegründet

Die Gründung einer Stiftung erfolgt durch ein Stiftungsgeschäft, in dem sich ein Stifter verpflichtet ein genau definiertes Vermögen in den Besitz der Stiftung zu übertragen. Anschließend muss der Stiftung durch die Stiftungsbehörde staatlich anerkannt werden.

Was ist der Zweck einer Stiftung?

Der Stiftungszweck wird im Gründungsvorgang durch den Stifter festgelegt. Er beinhaltet die Ziele der Stiftung und bildet eine Leitlinie für ihre konkreten Förderprogramme. Im Zeitverlauf der Existenz einer Stiftung bleibt diese Manifestation des Stifterwillens dauerhaft bestehen und darf nicht durch die Stiftungsorgane modifiziert werden.

Nur bei der Gründung

Der Stiftungszweck wird einmalig bei der Gründung festgelegt und kann nachher nicht geändert werden. Hilfe durch einen Anwalt ist daher wichtig!

Es ist aus diesem Grund bei der Formulierung des Stiftungszweck essenziell, diesen so eng zu formulieren, dass dem Wunsch des Stifters gefolgt werden muss, ohne dabei durch eine zu enge Formulierung die spätere Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane zu stark einzuschränken. Bei der Formulierung des Stiftungszwecks ist es deshalb sinnvoll Hilfe durch einen Fachanwalt zu beanspruchen.

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Weitere Informationen und Kontakte zu renommierten Fachanwälten für Stiftungsrecht erhalten Sie direkt bei uns.

Kann ich eine Stiftung gründen?

Theoretisch kann ich Deutschland jede voll geschäftsfähige Person eine Stiftung gründen. Auch juristischen Personen wie zum Beispiel rechtsfähigen Vereine ist er erlaubt, eine Stiftung zu gründen. In der Praxis benötigt man zur Gründung einer Stiftung abhängig von deren Rechtsform aber ein Mindestkapital zwischen 25.000 und 100.000 Euro. Ein aus kaufmännischer Perspektive sinnvoller Betrieb der Stiftung ist ansonsten nicht möglich.

Mindestkapital und Gründungskosten einer Stiftung

Das Stiftungsrecht in Deutschland schreibt weder für Treuhandstiftungen noch für eine Stiftung bürgerlichen Rechts ein Mindestkapital vor. Aufgrund des Gründungs- und Verwaltungskosten sollten in eine Treuhandstiftung aber mindestens 25.000 Euro eingebracht werden. Bei rechtsfähigen Stiftungen wird von der zuständigen Stiftungsbehörde in der Regel ein Gründungskapital von 50.000 Euro verlangt.

Achtung – so ist es besser!

Um die laufenden Kosten einer Stiftung decken zu können und zur Verfolgung des Stiftungsziels ist Mindestkapital von 250.000 Euro empfehlenswert.

Die Tätigkeit einer Stiftung finanziert sich mit Ausnahme der Verbrauchsstiftung ausschließlich aus ihren Kapitalerträgen. In der aktuellen Niedrigzinsphase ist deshalb ein Mindestkapital von 250.000 Euro sinnvoll. Stiftungen sind rechtlich dazu gezwungen, ihr Vermögen ausschließlich in sichere Anlageformen wie Staatsanleihen oder Immobilien zu investieren. Die Renditen sind dementsprechend gering und reichen bei einem geringen Grundstock möglicherweise ansonsten nur aus, um die laufenden Verwaltungskosten zu decken.

Personen, die einen Teil ihres Vermögens gemeinnützig investieren möchten, aber nicht über das nötige Kapital zum betriebswirtschaftlich sinnvollen Betrieb einer Stiftung verfügen, wählen als Alternative häufig die gGmbH.

 

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Gründung der Stiftung per Testament oder zu Lebzeiten?

Die meisten Stiftungen werden zu Lebzeiten gegründet, grundsätzlich kann aber auch per Testament die Gründung einer Stiftung verfügt werden. Der optimale Zeitpunkt zu Gründung lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt maßgeblich von der individuellen Lebenssituation und den Wünschen des Stifters ab. Eine Kombination, bei der die Stiftung zu Lebzeiten gegründet wird und ihr Kapital, nachdem Tod erhöht wird, ist ebenfalls möglich.

Eine Gründung zu Lebzeiten führt dazu, dass der Stifter bereits vorzeitig nicht mehr über einen Teil seines vorherigen Vermögens verfügen kann. Dafür hat der Stifter die Möglichkeit entscheidend die Satzungsgestaltung nach seinem Willen zu beeinflussen und diese gegebenenfalls bei Beanstandungen der Stiftungsaufsicht oder der Finanzverwaltung anzupassen. Außerdem bietet die Stiftungsgründung zu Lebzeiten die Möglichkeit Vermögen erbschaft- und schenkungssteuerfrei in den Grundstock der Stiftung zu übertragen und Einkommens- und Abgeltungssteuer zu sparen.

Stiftung per Testament

Eine Stiftung kann auch nach dem Tod per Testament gegründet werden.

Alternativ kann eine Stiftung auch nach dem Tod per Testament gegründet werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es dabei häufig aufgrund unklarer und unvollständiger Angaben im Testament zu Problemen kommt. Um sicherzustellen, dass die per Testament gegründete Stiftung genau den Willen des Stifters verfolgt und um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, sollte die Formulierung deshalb mithilfe eines Fachanwalts erfolgen.

Ratschläge, die die Gründung einer Stiftung per Testament vereinfachen, erhalten sie bei uns.

Gemeinnützige GmbH (gGmbH) als Alternative zur Stiftung

Die in § 51 der Abgabenordnung (AO) festgelegten Steuervergünstigungen werden Körperschaften gewährt, die „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke“ verfolgen. Dies trifft sowohl auf Stiftungen als auch auf die Rechtsform Gemeinnützige GmbH (gGmbH) zu. gGmbHs werden aus diesem Grund oft als Alternative zur „klassischen“ Stiftung gesehen.

Höhere Flexibilität

Eine gGmbH vereint die Flexibilität eines herkömmlichen Unternehmens mit gemeinnützigen Zielen.

Im Vergleich zu einer Stiftung kann eine gGmbH ihre Ziele deutlich variabler verfolgen und während ihres Bestehens anpassen. Dies liegt daran, dass die Ziele einer gGmbH nicht einmalig im Gründungsprozess festgelegt werden, sondern dass diese durch die Gesellschafter gemäß ihrer Stimmrechte verändert werden können. Oft wird eine gGmbH deshalb als Bindeglied zwischen einem herkömmlichen Unternehmen und einer gemeinnützigen Stiftung angesehen.

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Wenn auch sie darüber nachdenken, statt einer Stiftung eine gGmbH zu gründen, können Sie bei uns weitere Informationen zu dieser Rechtsform erhalten.

 

Die Führung und Verwaltung einer Stiftung

Nach der Gründung der Stiftung und der Einzahlung des benötigten Kapitals ist der Stifter in der Regel nicht mehr aktiv in das „Tagesgeschäft eingebunden. Unterschieden wird der Verwaltung von Stiftungen zwischen rechtsfähige Stiftung und Treuhandstiftungen.

Bei einer Stiftung bürgerlichen Rechts vertritt der Stiftungsvorstand als juristisch eigenständige Person die Organisation gegenüber Behörden sowie Stakeholdern. Ob der Stiftungsvorstand aus einer Einzelperson oder eine Gruppe von Menschen besteht, hängt hauptsächlich von der Größe der Stiftung ab und wird in der Stiftungssatzung festgelegt. Zusätzlich gibt es den Stiftungsrat, der meisten als ehrenamtlichen Mitarbeitern besteht, die den Vorstand beraten und bei der Umsetzung der Stiftungsziele helfen. Außerdem übernimmt der Stiftungsrat Kontrollfunktionen und stellt so sicher, dass das Vermögen der Stiftung nur gemäß dem Willen des Gründers verwendet wird.

Neben dem operativen Geschäft fallen auch bei Stiftungen buchhalterische Aufgaben an. Dazu gehören der Jahresabschluss und eine Steuererklärung. Zusätzlich sind Stiftungen dazu gezwungen regelmäßige gegenüber der Stiftungsaufsicht Bericht über ihre Tätigkeit abzugeben.

Verwaltung mit Kapital

Die Verwaltung einer rechtsfähigen Stiftung ist aufwendig und benötigt daher einen hohen Kapitalstock.

Die Führung einer Treuhandstiftung ist deutlich unkomplizierter und besteht in der Regel nur aus einer einzigen natürlichen oder juristischen Person, die das Vermögen gemäß des Stiftungszwecks verwaltet. Sollte im persönlichen Umfeld für diese Tätigkeit keine passende Person vorhanden sein, können dazu auch bestehende gemeinnützige Organisationen oder Finanzdienstleister beauftragt werden.

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Suchen Sie einen Treuhänder zur Verwaltung ihrer Stiftung? Sprechen Sie uns an!

 

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Steuervorteile für Stifter und Spender

Gemeinnützige Stiftungen nehmen steuerlich eine Sonderposition ein und bieten dem Stifter somit einige Optionen zur legalen Reduzierung seiner Steuerlast. Familienstiftungen, die in der Regel nicht gemeinnützig sind, sowie Verbrauchsstiftungen, die ihren Kapitalstock nicht bewahren müssen, bilden hierbei eine Ausnahme.

1. Sonderausgaben bei der Einkommensteuer

Stifter sind dazu berechtigt das von ihnen in den Grundstock der Stiftung übertragene Kapital, als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Die Grenze liegt für Einzelpersonen bei einer Million Euro innerhalb von zehn Jahren. Bei Ehepaaren, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich die Summe auf zwei Millionen Euro.

Innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren kann der Stifter frei entscheiden, wann er die Sonderausgabe auf seiner Steuererklärung angibt. Er hat damit die Möglichkeit in Jahren mit einem überdurchschnittlich hohen Einkommen einen Großteil der Sonderausgaben abzusetzen und so seine Einkommenssteuer deutlich zu reduzieren.

2. Abzug von Spenden bei der Einkommensteuer

Der Stifter aber auch Dritte können zusätzlich ihr Vermögen in Form von Spenden der Stiftung zuführen. Diese können als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Die Grenze liegt hier bei 20 Prozent des gesamten steuerpflichtigen Einkommens einer Periode.

3. Entfall der Erbschaftssteuer

Erben, die ihr Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zukommen lassen wollen, können dieses innerhalb von zwei Jahren in eine gemeinnützige Stiftung überführen. Sie werden dann von den Finanzbehörden auf Antrag von der Erbschaftssteuer befreit.

4. Steuervorteile der Stiftung

In Deutschland sind gemeinnützige Stiftungen bürgerlichen Rechts vollständig von der Steuer befreit. Es kann daher sinnvoll sein Vermögen frühzeitig in eine Stiftung zu übertragen, weil die für natürliche Personen und Unternehmen anfallende Abgeltungssteuer so nicht gezahlt werden muss. Die gesamten Kapitalerträge können somit dem Zweck der Stiftung zugehen, statt diese erst außerhalb der Stiftung zu versteuern und danach in den Kapitalstock einzuzahlen.

Vergrößerung des Stiftungsvermögens

Gemeinnützige Stiftung, unterliegen dem Gebot der „zeitnahen Mittelverwendung“. Sie sind deshalb dazu verpflichtet Einnahmen aus dem Grundstock wie Zinsen, Dividenden und Mieterträge zeitnah gemäß des Stiftungszwecks zu verwenden. Eine Erhöhung des Stiftungsvermögens aus eigenen Mitteln ist daher nicht möglich und kann ausschließlich von außen stattfinden.

Nicht aus den eigenen Kapitalerträgen!

Eine Stiftung kann ihren Grundstock nicht aus eigenen Kapitalerträgen vergrößern.

Dies kann durch Kapital, Immobilien und andere Wertgegenstände erfolgen, die vom ursprünglichen Stifter nachträglich in den Grundstock eingebracht werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit der Zustiftung durch andere Personen, die Kapital in den Grundstock einer bestehenden Stiftung einbringen und so das Stiftungsvermögen erhöhen. Häufig sind dies Personen, die sich für den Stiftungszweck engagieren möchten und nicht das nötige Kapital zur Gründung einer eigenen Stiftung besitzen.

Es ist hierbei wichtig zwischen Zustiftungen und Spenden zu unterscheiden. Während Zustiftungen den Grundstock erhöhen und nicht von der Stiftung ausgegeben werden dürfen, zählen Spenden zu den Erträgen, die eine Stiftung gemäß Gesetz zeitnah zur Erreichung der Ziele ausgeben muss.

Übertragung des Vermögens einer Stiftung

Der Großteil aller Stiftungen unterliegen der Ewigkeitsklausel, habe also kein Laufzeitende und sind während ihres gesamten Bestehens verpflichtet ihren Grundstock zu erhalten. Gründer einer Stiftung sollten sich deshalb darüber im Klaren sein, dass sie auf Geld und andere Vermögensgegenstände nach der Übertragung keinen Zugriff mehr haben.

Auch Erträge, die die Stiftung aus dem Kapital, das der Gründer zur Verfügung gestellt hat, dürfen ausschließlich dem Stiftungszweck zugeführt werden und können nicht ausgeschüttet werden. Eine Stiftung zu gründen, bedeutet also in jedem Fall einen Teil des Privatvermögens zum Wohle des Stiftungszwecks aufzugeben.

Was ist eine Familienstiftung?

Im Gegensatz zu den anderen Stiftungsformen, deren Zwecke gewöhnlich dem Gemeinwohl gewidmet sind, stehen die Begünstigte (Destinatäre) einer Familienstiftung in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Stifter. Familienstiftungen werden aus diesem Grund in der Regel von vermögenden Familienmitglieder zur Förderung von Verwandten und für die Unternehmensnachfolge genutzt.

Unternehmensnachfolge

Familienstiftungen sind oft eine gute Option zur Regelung der Unternehmensnachfolge.

Die Förderung der Familie kann dabei entweder durch jährliche Ausschüttungen an die Destinatäre erfolgen oder in Form von Sonderzahlungen zum Beispiel für einen Schulabschluss oder bei einer Heirat stattfinden. Anerkannt werden können laut § 80 BGB alle Formen der Familienstiftung, die nicht gegen das Allgemeinwohl verstoßen. Aufgrund des eingeschränkten Kreises der Begünstigten werden Familienstiftungen nicht als gemeinnützig eingestuft. Die steuerrechtlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung entfallen damit.

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Informationen zur Gründung einer Familienstiftung durch einen spezialisierten Anwalt erhalten Sie bei uns.

Familienstiftung gründen

Um bei der Gründung einer Familienstiftung schwerwiegende Fehler zu vermeiden, sollte dieser rechtlich komplexe Vorgang nicht ohne einen Fachanwalt durchgeführt werden. Grundsätzlich erfolgt die Gründung einer Familienstiftung in fünf Schritten.

1. Der Stifter erstellt das Stiftungskonzept und die Stiftungssatzung, die den Namen, den Sitz und den Stiftungszweck enthält.

2. Die Stifter bestimmt den Stiftungsvorstand, der die Geschäfte der Stiftung und die Verwaltung des Vermögens leitet. Bei größeren Stiftungen wird außerdem ein Stiftungsbeirat berufen, der eine Kontrollfunktion des geschäftsleitenden Gremiums innehat.

3. Die Stiftung wird mit Kapital ausgestattet. Dies sind bei einer Familienstiftung in der Regel mindestens 50.000 Euro.

4. Das Stiftungsgeschäft, dies ist der Gründungsantrag inklusive des Stiftungssatzung und der Vermögenswidmung, wird an die Landesbehörde geschickt. In einigen Bundesländern benötigen Familienstiftungen jedoch keine behördliche Anerkennung und dieser Schritt entfällt.

5. Die Stiftungsbehörde überprüft die eingereichten Dokumente und erkennt die Stiftung an.

Treuhandstiftung gründen

Die Treuhandstiftung nimmt eine Sonderstellung unter den Stiftungen, weil durch ihre Gründung keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern nur eine unselbstständige, fiduziarische Stiftung entsteht. Der Gründungsprozess ist aus diesem Grund signifikant einfacher, sollte aber dennoch durch einen Anwalt begleitet werden, um Fehler in der Vertragsgestaltung zu vermeiden. Aufgrund der einfacheren Gründung und des geringeren Verwaltungsaufwandes eignet sich eine Treuhandstiftung auch für kleinere Vermögen unter 50.000 Euro.

Die Gründung einer Treuhandstiftung erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder. Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person dabei als Treuhänder dienen, es gibt bei Bedarf aber auch professionelle Treuhänder, die diese Tätigkeit als Dienstleistung anbieten. Juristisch betrachtet entsteht eine Treuhandstiftung durch einen Schenkungsvertrag, durch den das Vermögen des Stifters auf den Treuhänder übertragen wird. Im Schenkungsvertrag wird dabei festgehalten, dass das Vermögen vom Treuhänder nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden darf.

Ohne Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde!

In einigen Bundesländern erfordert die Treuhandstiftung keine Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

Eine staatliche Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde ist bei einer Treuhandstiftung nicht notwendig. Um die steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung zu erhalten, ist es erforderlich eine Bestätigung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen.

Die Treuhandstiftung kann so für ins Grundkapital eingezahltes Vermögen eine und für spätere Spenden eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, die dem Stifter Steuervorteile sichert.

Verbrauchsstiftung gründen

Verbrauchsstiftungen werden in Deutschland erst seit wenigen Jahren gesetzlich anerkannt. Besonders in Niedrigzinsphasen, in denen gewöhnliche Stiftungsformen kaum Erträge erzielen und ihren Stiftungszweck nur schwer nachkommen können, ist diese Sonderform eine interessante Alternative. Der größte Unterschied einer Verbrauchsstiftung zu den übrigen Stiftungsformen ist die gewollte Endlichkeit, die dadurch erreicht wird, dass die Verbrauchsstiftung ihren Stiftungsvermögen nicht anlegt, um die Tätigkeit durch Erträge zu finanzieren, sondern dass diese ihr Vermögen zum Erreichen der Stiftungsziele einsetzt und dieses dabei verbraucht.

Kapitalerträge sind nicht notwendig!

Verbrauchsstiftungen dürfen das eingebrachte Kapital zum Erreichen der Ziele einsetzen und sind so nicht auf Kapitalerträge beschränkt.

Bei Gründung einer Verbrauchsstiftung ist zu beachten, dass dem Stifter steuerrechtlich kein Sonderausgabenabzug zusteht. Das von ihm eingebrachte Kapital kann er daher nur nach den in § 10b Abs. 1 EStG definierten allgemeinen spendenrechtlichen Abzugsbeträge steuerlich geltend machen, was die steuersparenden Zuwendungen an die Stiftung auf 20 Prozent seiner Gesamteinkünfte begrenzt.

Vor der Wahl einer Stiftungsform ist deshalb besonders aus Gründer möglicher Steuervorteile die Beratung durch einen Fachanwalt ein wichtiger Schritt. Entsprechende Informationen erhalten Sie bei uns.

Stiftungskonto eröffnen

In der Regel verlangen Banken für die Eröffnung eines Stiftungskontos eine Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsichtsbehörde, mit der sich eine Person als für die Stiftung zeichnungsberechtigt legitimieren kann.

Bei rechtsfähigen Stiftungen sind folgende Dokumente zur Kontoeröffnung nötig:

  • (Vorläufige) Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht
  • Schriftliche Ermächtigung zur Einzelvertretung, bei fehlender Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder
  • Kopie der Anerkennungsurkunde, der Stiftungssatzung und des Stiftungsgeschäfts

Zur Kontoeröffnung einer Treuhandstiftung benötigen Banken die folgenden Dokumente:

• Nachweis über die Vertretungsberechtigung, wenn der Treuhänder keine natürliche Person ist zum Beispiel einen Handelsregisterauszug oder eine Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht

  • Personalausweis oder Reisepass
  • (Vorläufige) Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Stiftungsvertrag und Stiftungssatzung
  • Gegebenenfalls Einzelermächtigung oder Vollmacht

Checkliste für die Stiftungsgründung

Die Stiftungsgründung ist ein formal anspruchsvoller Prozess, vor dessen Beginn eine Reihe von Fragen geklärt werden sollte. Die folgende Checkliste hilft Ihnen dabei herauszufinden, ob eine Stiftung für Ihre individuelle Situation die beste Lösung darstellt oder Sie sich besser nach Alternativen wie der gGmbH umschauen sollten.

Beratung mit Experten!

Sollten Sie sich nach der Checkliste sicher sein eine Stiftung zu gründen, ist es sinnvoll zeitnah Kontakt zu einem Fachanwalt aufzunehmen.

  1. Welche Vermögenswerte (Geld, Wertpapiere, Immobilien…) können in die Stiftung eingebracht werden?
  2. Ist ein wirtschaftlich sinnvoller Stiftungsbetrieb aus den Kapitalerträgen des möglichen Grundstücks durchführbar oder benötigt bereits die Verwaltung die gesamten Erträge?
  3. Soll die Stiftung für die Ewigkeit gegründet werden und das Stiftungsvermögen bestandserhaltend einsetzen oder ist eine Verbrauchsstiftung mit einer begrenzten Lebensdauer sinnvoller?
  4. Ist eine Gründung bereits zu Lebzeiten oder erst mit dem Tod per Testament gewünscht?
  5. Welchen Namen soll die Stiftung tragen?
  6. Welchen Sitz soll die Stiftung haben? Bei überregional tätigen Stiftungen kann der Sitz frei bestimmt werden. Es lohnt sich daher zuvor einen Vergleich der Stiftungsaufsichten und deren Beurteilung des Stiftungszwecks und der Stiftungssatzung durchzuführen.
  7. Welche Begünstigten (Destinatäre) sollen mit Stiftungsgründung versorgt werden?
  8. Wie soll die Personal- und Gremienstruktur der Stiftung aufgebaut werden? Vorgeschrieben ist lediglich ein einzelner Vorstand, ein operatives Gremium und eine Kontrollinstanz sind bei Stiftungen mit größerem Kapitalstock aber zum Standard geworden.
  9. Wer erhält das Stiftungsvermögen, wenn diese aufgelöst werden muss? Sobald der Stiftungszweck entweder erreicht wurde oder nicht mehr durchführbar ist, wird die Stiftung aufgelöst. Fehlt eine entsprechende Regelung, erhält das Bundesland, in dem der Stiftungssitz sich befindet, üblicherweise das Kapital.

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Nehmen Sie Kontakt mit einem unserer TOP-Experten auf und erhalten alle notwendigen Informationen zur Stiftungsgründung

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  • Stiftung gründen: Foto von Startup Stock Photos: https://www.pexels.com/de-de/foto/menschen-buro-stuhle-arbeitsplatz-7070/

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