§ 20 Abs. 3 EStG:
„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.“
Erhalten Anleger nun Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapierkapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen nach Ansicht des BMF (vgl. Textziffer 83 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009) besondere Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG. Sie unterliegen daher nach Verwaltungsauffassung immer dann der Besteuerung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies soll auch dann gelten, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt.
Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 EStG enthält keinen selbstständigen Besteuerungstatbestand, sondern nur eine Klarstellung des Umfangs der Einnahmen nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG. Nach herrschender Auffassung ist der Paragraf weit auszulegen und erfasst alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellen.
Ob aber Entschädigungszahlungen für Beratungsfehler tatsächlich Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellen, dürfte zumindest in Einzelfällen zweifelhaft sein. Sofern die Finanzämter erhaltene Entschädigungen bzw. Kulanzerstattungen (zur Kulanz -durch-kulanz-kunden-gewinnen-binden-und-das-gewissen-beruhigen-_id42450.html“>Kulanz Definition) über § 20 Abs. 3 EStG vorschnell den steuerpflichtigen Einnahmen zuordnen, sollte genau geprüft werden, ob tatsächlich ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wurde. Ist dies nicht der Fall, spricht viel dafür, dass es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz handelt.
(TIPP) Das BMF-Schreiben lässt insoweit einige Fragen offen. Weil die Finanzverwaltung nur von Beratungsfehlern spricht, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob eine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 3 EStG auch für Entschädigungszahlungen eintritt, die für andere als Beratungsfehler (z.B. technische Fehler, Transaktionsfehler etc.) geleistet werden. Außerdem geht aus dem BMF-Schreiben nicht klar hervor, wie sich die Finanzverwaltung verhält, wenn kein konkreter Verlust entsteht und auch kein steuerpflichtiger Gewinn gemindert wird, sondern ein steuerpflichtiger Gewinn lediglich ausbleibt (entgangener Gewinn). Kapitalanleger sollten sich bis auf Weiteres in Zweifelsfällen auf den Wortlaut des BMF-Schreibens berufen und bei entsprechenden Fallgestaltungen für die Nichtanwendung des § 20 Abs. 3 EStG plädieren.
VSRW-Verlag