Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten?
Grundsätzlich sind Vermieter zur regelmäßigen Renovierung einer Immobilie verpflichtet. Laut Mietrecht gibt es allerdings die Möglichkeit, diese Pflicht auf den Mieter zu übertragen. In Mietverträgen wird dann häufig von Schönheitsreparaturen gesprochen. Darunter fallen das Tapezieren, Streichen oder Kalken von Wänden und Decken sowie die Instandhaltung bzw. Ausbesserung von Fußböden oder Türen und Fensterinnenseiten. Einschränkung: Es muss ein konkreter Renovierungsbedarf bestehen. Regulierungen und Fristen, die in bestimmten Abständen zur Renovierung auffordern, sind rechtlich nicht zulässig.
Davon zu unterscheiden sind die so genannten Substanzschäden wie zerkratzte Böden oder defekte Wasserhähne. Nur wenn der Vermieter die Schuld des Mieters am Schaden nachweisen kann, muss dieser dafür aufkommen.
Natürlich steht es dem Mieter offen, freiwillig Renovierungsarbeiten zu übernehmen. Wer beispielsweise sein Badezimmer umgestalten möchte, kann dies mit Einverständnis des Vermieters tun. Veränderungen wie das Überstreichen der Fliesen, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können, müssen allerdings vorher abgesegnet werden. Das Gleiche gilt, wenn man alte Armaturen wie Wasserhahn und Duschkopf gegen neue, moderne Modelle austauschen möchte, die meist energieeffizienter sind und so Nebenkosten einsparen.
Vermietete Immobilien
Vermieter können die Kosten für Renovierungsarbeiten in voller Höhe steuerlich geltend machen. Es handelt sich um einen Erhaltungsaufwand, sofern nachweisbar ist, dass die Ausgaben die Immobilie länger bewohnbar machen. Dabei kann es sich um die Erneuerung der Heizung, Fußböden oder Fenster handeln. Im Rahmen der Werbungskosten werden diese Ausgaben innerhalb der Steuererklärung aufgeführt. Sie werden von den Mieteinnahmen abgezogen und das zu versteuernde Einkommen sinkt, wodurch in Konsequenz weniger Steuern gezahlt werden müssen.
Dem gegenüber gibt es die Herstellungskosten. Darunter versteht man solch umfangreiche Renovierungsarbeiten, dass eine Immobilie überhaupt erst bewohnbar gemacht wird. Da es sich dabei meist um eine größere Summe handelt, kann diese nur über mehrere Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden.
Selbstgenutzte Immobilien
Wohnt man in der eigenen Immobilie oder in einer Mietwohnung, können auch diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nicht für die vollen Beträge, sondern lediglich für Handwerkerkosten, Dienstleistungen und die Umsatzsteuer. Darunter fallen Arbeitslohn, Fahrtkosten oder Kosten für das verwendete Verbrauchsmaterial. Die Kosten für die Baumaterialien wie Fliesen, Bodenbeläge oder Tapeten sind hingegen nicht enthalten. Bis zu 20 Prozent der Kosten für Renovierungsarbeiten können Bewohner steuerlich geltend machen.
Wird die Renovierung zwingend nötig, weil ein Sonderfall wie eine Allergie eintritt, kann man auch diese Kosten anteilig von der Steuer abziehen. Über eine Bewilligung wird jedoch im individuellen Fall entschieden; Rechnungen als Belege sind eine zwingende Voraussetzung. Die Rechnung muss außerdem per Überweisung beglichen werden – Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht.