Fast jede dritte alleinerziehende und überschuldete Frau (29,0 %) sowie jeder fünfte alleinlebende und überschuldete Mann (20,0 %) war im vergangenen Jahr geschieden; Paare ohne Kinder waren hingegen vergleichsweise selten überschuldet, wie das Statistische Bundesamt Anfang Juni mitteilte (Pressemitteilung Nr. 263 vom 7. Juni 2021).
Deshalb hier unsere Empfehlungen für Menschen, die sich scheiden lassen, alleinerziehend sind oder Privatinsolvenz anmelden müssen, um ihre steuerliche Situation zu verbessern:
Geschiedene: Steuerfrei Gewinne ausgleichen, Rente teilen oder Unterhalt erhalten
Der Zugewinnausgleich: Lässt sich ein Paar scheiden und eine/r von beiden hat einen größeren Zugewinn als der/die andere, wird – ohne anderslautenden Ehevertrag – so ausgeglichen, dass am Ende beide Ex-Partner gleich viel Zugewinn haben. Und zwar steuerfrei für beide. In manchen Fällen wird der Zugewinn über eine Immobilie ausgeglichen. Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt Sie Ihre Immobilie an einen Dritten verkaufen oder sie Ihrem Ex-Ehepartner übertragen, müssen Sie den Veräußerungserlös versteuern oder können ihn auch steuerfrei vereinnahmen. Deshalb empfiehlt die VLH, sich vor dem Vertragsabschluss steuerlich beraten zu lassen.
Der Versorgungsausgleich: Seit dem 1. September 2009 ist das Gesetz zum Versorgungsausgleich neu geregelt: Lassen sich Eheleute scheiden, wird alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt – und zwar bereits bei der Scheidung. Ausgezahlt wird dann beim Eintritt ins Rentenalter. Damit hat der Gesetzgeber das Prinzip der „internen Teilung“ festgelegt, und dadurch bleibt der Ausgleich selbst steuerfrei.
Wie ein Versorgungsausgleich, also eine Teilung der Rentenansprüche bei einer Scheidung, tatsächlich abläuft, entscheidet das zuständige Familiengericht. Es stellt fest, wie lange die Ehe gedauert hat und wie viel währenddessen in die Altersvorsorge eingezahlt wurde. In einem entsprechenden Urteil wird festgelegt, welcher Ehegatte wie viele seiner sogenannten Renten-Entgeltpunkte an den anderen abgeben muss.
Es gibt noch eine andere Möglichkeit, wie Rentenansprüche geteilt werden können: Man zahlt seinen Ex-Ehepartner mit einer einmaligen Summe aus. Dafür wird die spätere Rente nicht geteilt. Hat der Auszahlende einen höheren Steuersatz, kann diese Variante ebenfalls einen Steuervorteil bieten: Er setzt die Zahlung als Sonderausgaben ab – unter der Voraussetzung, dass der Ex-Partner, der den Versorgungsausgleich erhält, mit seiner Unterschrift in der Anlage U zustimmt. Der Ex-Partner wiederum muss das Geld als „sonstige Einkünfte“ versteuern.
Unterhaltszahlungen: Bei der Unterhaltszahlung eines Ex-Ehegatten an den anderen („Ehegattenunterhalt“) gibt es sowohl den Trennungsunterhalt für den Zeitraum zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung als auch den nachehelichen Unterhalt, der gegebenenfalls nach der Scheidung gezahlt wird.
Wer diesen Unterhalt zahlt – die Höhe wird vom zuständigen Familiengericht festgesetzt -, hat zwei Möglichkeiten, das Geld in der Steuererklärung einzutragen: Entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Tragen Sie als Unterhaltszahler die Kosten als außergewöhnliche Belastung ein, müssen Sie auch tatsächlich gezahlt haben. Bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 9.408 Euro (Steuererklärung 2020) kann Ehegattenunterhalt abgesetzt werden, sofern Ihre Kosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, verringert sich der Höchstbetrag.
Tragen Sie die Unterhaltszahlungen in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben ein – im Steuerrecht „Realsplitting“ genannt -, können Sie bis zu 13.805 Euro pro Jahr absetzen. Voraussetzung des Realsplittings ist, dass der Ex-Partner mit einer Unterschrift in der Anlage U zustimmt und die erhaltenen Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung (Anlage SO) angibt. Allerdings: Das Realsplitting lohnt sich, wenn die steuerliche Entlastung des zum Unterhalt verpflichteten Partners höher ist als die Mehrbelastung des Unterhaltsempfängers.
Alleinerziehende: Seit 2020 über 4.000 Euro Freibetrag sichern
Freibetrag für Alleinerziehende: Der sogenannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde seit dem Jahr 2020 mehr als verdoppelt: Seither wird für alleinerziehende Väter und Mütter, die ihre Steuererklärung abgeben, ein Freibetrag von 4.008 Euro berücksichtigt. Diesen Entlastungsbetrag zieht das zuständige Finanzamt von den steuerpflichtigen Einkünften des alleinerziehenden Elternteils ab und verringert dadurch die Steuerlast.
Diesen Steuervorteil erhalten Mütter und Väter, die steuerlich gesehen tatsächlich als alleinerziehend gelten, nämlich wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.
- Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.
- Sie sind unverheiratet oder leben seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt, oder sie sind verwitwet.
- Sie leben nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person zusammen.
VLH-Ratschlag: Geben Sie Ihre Steuererklärung ab und nutzen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende! Den Freibetrag erhalten Sie als alleinerziehender Vater oder als alleinerziehende Mutter auch dann, wenn Sie mit einem volljährigen Kindern zusammenleben, solange Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Anders ist das, wenn Sie mit Ihrem Lebensgefährten oder Ihrer Lebensgefährtin, der eigenen Mutter, dem Bruder oder mit WG-Genossen in einem Haushalt leben – dann steht Ihnen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu.
Freibeträge für Kinder: Der Kinderfreibetrag steht grundsätzlich jedem Elternteil zu. Bei minderjährigen Kindern kann der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist, eine Übertragung des Freibetrags für Betreuung, Ausbildung und Erziehung vom anderen Elternteil beantragen. Dieser kann allerdings widersprechen, wenn er das Kind in einem „nicht unwesentlichen Umfang“ betreut.
Privatinsolvenz: Steuererklärung macht der Insolvenzverwalter – die Kosten lassen sich ggf. absetzen
Durch eine Privatinsolvenz – auch Verbraucherinsolvenz genannt – kann man sich von seinen Schulden befreien. Kurz gesagt geht es dabei um Folgendes: Sie geben einen Teil Ihrer Einkünfte ab und verlieren innerhalb von sechs, fünf oder drei Jahren alle Schulden. Das Insolvenzgericht teilt Ihnen einen sogenannten Insolvenztreuhänder zu. Er verteilt in der Regel das Vermögen des Schuldners an die Gläubiger.
Mindestgebühr für Gericht und Treuhänder absetzen: Bei einer Privatinsolvenz beträgt die Mindestgebühr 2.000 Euro. Die Kosten der Insolvenz selbst richten sich nach der Höhe der Insolvenzmasse. Darüber hinaus können Anwaltskosten hinzukommen; neben Rechtsanwälten gibt es allerdings auch Schuldnerberatungsstellen, die kostenfrei beraten. Außerdem kann ein Schuldner beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein einholen, dann übernimmt der Staat einen Teil der Kosten – die Ausgaben für Antragsstellung und Eröffnungsverfahren nicht inbegriffen. Die sogenannte Prozesskostenhilfe gibt es bei Insolvenzverfahren allerdings nicht.
Steuererklärung erstellt der Insolvenzverwalter: Der Insolvenzverwalter ist dazu verpflichtet, Ihre Steuererklärung auszufüllen und einzureichen – und zwar bis zur Aufhebung oder der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenztreuhänder muss sogar nicht nur die Steuererklärung für den aktuellen Veranlagungszeitraum erstellen, sondern gegebenenfalls auch für zurückliegende Jahre – und diese unterschreiben. Sie selbst haben dabei eine Mitwirkungspflicht, müssen den Insolvenzverwalter also mit allen notwendigen Informationen versorgen.
Aufpassen müssen vor allem Verheiratete: Bei zusammenveranlagten Paaren unterschreiben der Insolvenzverwalter und der Ehepartner. Kommt es zu einer Steuererstattung, sollte der Ehepartner unbedingt die Aufteilung der Erstattung beantragen. Sonst fließt die komplette Steuererstattung in die Insolvenzmasse, der Ehepartner geht leer aus.
Bildquellen:
- Scheidung, Single, Schulden: 7 Tipps zum Steuern sparen: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH