Für Geld- anstelle von Sachzuwendungen gewährt der Fiskus (zur Fiskus Definition) dieses Privileg aber nicht, sodass ab dem ersten Euro Lohnsteuer anfällt. Die Finanzgerichte mussten sich jüngst öfters mit dieser Abgrenzung beschäftigen. Denn sofern es – etwa im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung – zur Nichtanerkennung des Sachbezugs für die Ausgabe von Gutscheinen kommt, gilt das gleich für die gesamte Belegschaft.
Nunmehr hat der BFH sich auf die Seite der Angestellten geschlagen, die von ihrem Chef Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen erhalten. Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine können nach fünf Urteilen vom 11.11.2010 einen Sachbezug darstellen, sodass die monatliche Freigrenze von 44 Euro genutzt werden kann. Damit wendet sich der BFH gegen die bislang strikte Sichtweise der Finanzverwaltung, die bei solchen Zuwendungen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgeht. Den Entscheidungen lagen die folgenden vier Sachverhalte zu Grunde:
- Der Arbeitgeber hatte der Belegschaft das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken (Az. VI R 27/09).
- Arbeitnehmer erhielten anlässlich ihres Geburtstags Geschenkgutscheine einer Einzelhandelskette (Az. VI R 21/09).
Die Angestellten durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür vom Betrieb erstatten lassen (Az. VI R 41/10 und VI R 41/10). - Arbeitnehmer können über eine auf monatlich 44 Euro limitierte Kundenkarte sämtliche Produkte bei einer Tankstelle kaufen, also etwa Treibstoffe, Tabak- und Süßwaren (Az. VI R 26/08).
Hintergrund für die einschränkende Sichtweise des Fiskus war bislang, dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge nicht den Zweck hat, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von 44 Euro steuerfrei zukommen zu lassen. Nach Ansicht der Richter besteht hier jedoch vielmehr die Absicht, den Bezug von Waren und Dienstleistungen zu vereinfachen. Denn nach Auffassung der BFH-Richter setzt die gesetzliche Vorschrift (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) zur Berechnung der Freigrenze die Sachzuwendung notwendigerweise zu einem Geldbetrag in Bezug, um eben den Vorteil für steuerliche Zwecke bewerten zu können. Nichts Anderes macht der zuwendende Arbeitgeber. Angesichts dessen kann der Angabe einer in einem Geldbetrag ausgedrückten Wertgrenze nicht die Funktion zukommen, die Geldzuwendung von der Sachzuwendung abzugrenzen.
Daher ist entgegen der Auffassung des Fiskus nicht erst dann von einer Sachzuwendung auszugehen, wenn Art und Menge der Zuwendung konkretisiert und der Arbeitnehmer ohne eigene Auswahlentscheidung ist. Denn auch wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem großen Angebot eine beliebige Sache oder Dienstleistung auswählt, bleibt dieser dann durch den Arbeitnehmer selbst konkretisierte Vorteil eine Sachzuwendung.
(TIPP) Diese Entscheidungen bedeuten aber nicht, dass jetzt alle Zuwendungen unter den Sachbezug fallen:
- Zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers – wie etwa Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge der Arbeitnehmer an einen Sportverein oder Fitnessclub – sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ausnahmen gelten hier nur, wenn Betriebe jedem Arbeitnehmer pro Jahr bis zu 500 Euro steuer – und sozialabgabenfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen zuwenden.
- Zufluss von Geld liegt vor, wenn der Barlohn auf Weisung des Arbeitnehmers – etwa zur Erfüllung einer Verbindlichkeit – verwendet wird. Dies stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs dar.
- Kann der Arbeitnehmer wählen, ob sein Arbeitgeber ihm alternativ Geld in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt selbst dann Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber doch die Sache zuwendet.
- Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind Barlohn.
(!) Über die Option Gutschein statt Lohn erhält der einzelne Mitarbeiter mehr Netto als bei einer Gehaltserhöhung mit einem größeren Betrag, weil neben der Lohnsteuer auch noch die Sozialabgaben entfallen.
Beispiel: Der ledige Angestellte ( Steuerklasse I) verzichtet auf eine jährliche Gehaltserhöhung von 750 Euro (monatlich 62,50 Euro) und bekommt dafür pro Monat einen Tankgutschein über 44 Euro.
Angestellter wählt | Lohn | Gutschein |
Jahresbruttolohn bisher | 40.000 € | 40.000 € |
Gehaltserhöhung 12 x 62,50 | 750 € | – |
Jahresbruttolohn neu | 40.750 € | 40.000 € |
darauf Steuern * | ./. 8.077 € | ./. 7.826 € |
darauf Sozialabgaben | ./. 8.405 € | ./. 8.250 € |
Nettogehalt | 24.268 € | 23.924 € |
Tankgutschein 12 x 44 € | – | + 528 € |
Nettogehalt | 24.268 € | 24.452 € |
Netto mehr | – | 184 € |
* Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag