Bevor Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverkürzung beantragen, sollten sie sich jedoch gründlich mit den finanziellen Folgen befassen. Dabei geht es nicht nur um die Berechnung des künftigen Teilzeitgehalts, sondern auch die langfristigen Konsequenzen. Denn zumindest bei einer längeren Teilzeitbeschäftigung sinkt auch der Arbeitslosengeldanspruch. Hinzu kommen Einbußen bei der Altersrente – sofern die Arbeitszeitverkürzung nicht durch anrechenbare Erziehungszeiten ausgeglichen werden kann.
Die Lohneinbußen bei Teilzeitarbeit lassen sich im Internet ermitteln (beispielsweise auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums unter http://url.dapd.de/CtIwNJ ). Wer bislang mit 40 Wochenstunden auf 3.000 Euro brutto kommt, verdient mit 30 Stunden genau 750 Euro weniger. Das Nettoeinkommen sinkt aber wegen der Steuerprogression deutlich schwächer, bei einem kinderlosen Arbeitnehmer mit Steuerklasse IV beispielsweise nur um rund 380 Euro.
Arbeitszeitverkürzung hat Folgen für Arbeitslosengeld
Schwieriger zu ermitteln sind die möglichen Folgen einer Arbeitszeitverkürzung für das Arbeitslosengeld. Im Regelfall berechnet die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld auf Grundlage des Bruttoeinkommens, das in den zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verdient wurde. Dieser sogenannte Bemessungszeitraum verlängert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung jedoch um bis zu dreieinhalb Jahre.
Wer beispielsweise ein Jahr lang Vollzeit für 3.000 Euro brutto gearbeitet hat, anschließend zwei Jahre eine halbe Stelle mit 1.500 Euro brutto hatte und dann arbeitslos wird, bekommt Arbeitslosengeld auf Grundlage des höheren Einkommens. Wer seine Arbeitszeit für mehr als dreieinhalb Jahre reduziert, profitiert nicht mehr von dieser Regelung.
Auf die Rentenhöhe schlägt sich eine Arbeitszeitverkürzung unmittelbar nieder. Arbeitnehmer, die von einer Vollzeitstelle auf eine halbe Stelle wechseln, zahlen auch nur noch den halben Rentenbeitrag und sammeln entsprechend weniger Entgeltpunkte auf ihrem Rentenkonto. Da die Rentenhöhe im Einzelfall von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängt, sollten sich Arbeitnehmer vor der Entscheidung für eine Arbeitszeitverkürzung unbedingt von der Rentenversicherung beraten lassen.
Wer beispielsweise genau so viel verdient wie der aktuelle Durchschnittsbeitragszahler (30.268 Euro) bekommt exakt einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Dieser Entgeltpunkt ist nach der aktuellen Rentenformel rund 27 Euro wert (Westdeutschland). Mit einer halben Stelle gibt es hingegen bei ansonsten unveränderten Bedingungen nur etwa 13,50 Euro. In diesem Fall würde die auf ein Jahr befristete Teilzeitbeschäftigung die monatliche Altersrente bei einem „Normalrentner“ um 13,50 Euro niedriger ausfallen lassen, und zwar lebenslang.
dapd