In Deutschland werden sieben Netzebenen unterschieden, wobei im Fachsprachgebrauch, entgegen der normalen numerischen Darstellung, die Netzebene 7 als niedrigste und die Netzebene 1 als höchste Netzebene bezeichnet wird. Die Strombezugsanlage eines Haushaltskunden ist beispielsweise auf Netzebene 7 angeschlossen und man spricht hier vom Bezug auf der niedrigsten Netzebene. Dabei finden sich am Abgang eines Niederspannungsnetzes aus einer Trafostation mehrere Netzanschlüsse. Diese Netzauslegung ist typisch für Wohnbebauung.
Klein- und Mittelbetriebe beziehen ihre Energie je nach Leistungsbedarf auf den höheren Netzebenen 6 bis 3. Die für die Netznutzung zu entrichtenden Tarife sind auf Netzebene 7 am höchsten und verringern sich beim Energiebezug auf einer höheren Netzebene, da der Netzebene 7 Kunde ja die unterlagerten Netzebenen mitbenutzen muss, damit die Energie bis zu seinem Hausanschluss gelangt. Bei Anlagen an Netzebene 6 wird ein eigener Niederspannungsanschluss direkt ab der Netzstation realisiert (typisch für größere Gewerbebetriebe), während bei Anlagen an Netzebene 5 ein 10 bzw. 20 kV-Mittelspannungsanschluss direkt ab der Netzstation erfolgt. Dabei wird eine kundeneigene Trafostation direkt in das 10 oder 20kV Netz eingeschleift. Dies ist typisch für sehr große Gewerbebetriebe.
Gewerbliche Stromkunden zahlen für den Anschluß an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz einmalig einen sogenannten Baukostenzuschuß (BKZ). Der BKZ stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige
Bereitstellung und die Vorhaltung (Reservierung) einer definierten Netzanschlussleistung an der Eigentumsgrenze des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Er entspricht den vom Anschlussnehmer zu übernehmenden anteiligen, bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen. Diese Kosten werden jeweils beim Neuanschluss oder einer Erhöhung der Leistungsanforderung im vorgelagerten Netz fällig, unabhängig vom Zeitpunkt einzelner Netzausbaumaßnahmen. Die Erhebung des BKZ ist somit nicht unmittelbar an zeitnahe konkrete Netzerweiterungen oder Netzverstärkungen gekoppelt. Der BKZ ist in seiner Funktion von Netzanschlusskosten zu trennen; diese beziehen sich nicht auf das vorgelagerte Netz, sondern auf die unmittelbare Anbindung einer Kundenanlage an diese Netze. Die Netzanschlusskosten werden folglich ergänzend zum BKZ erhoben.
Über die Höhe der Netzentgelte entscheidet nicht allein die Tatsache, ob ein (gewerblicher) Verbraucher auf der niedrigsten oder einer höheren Netzebene seinen Strom bezieht. Auch die Preisregelungen des jeweiligen lokalen Netzbetreibers wirken sich maßgeblich auf die Höhe der Netzentgelte aus. Bei knapp tausend Netzbetreibern in Deutschland ergibt sich dabei ein Flickenteppich von Netzentgelten in unterschiedlicher Höhe. Da Kunden ihren Netzbetreiber nicht frei wählen können, sorgt allerdings eine staatliche Regulierung für eine gewisse Deckelung dieser Kosten. Seit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Juli 2005 müssen Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur genehmigt werden. Nicht zuletzt durch die sogenannte Anreizregulierung hat die Bundesnetzagentur dabei bereits für nachhaltig sinkende Netzentgelte gesorgt.
Beim Bezug elektrischer Energie zahlt ein gewerblicher Verbraucher einen Leistungspreis, d. h. die Kosten pro kWh, und einen Arbeitspreis, d. h. die verbrauchten kWh. Wie bei vielen anderen Niederspannungskunden auch ist die Verbrauchsabrechnung vieler kleiner Betriebe in der Regel durch hohe Leistungspreise gekennzeichnet. Demgegenüber wird die Situation bei vielen Mittelspannungskunden durch niedrige Leistungspreise und hohe, ausgeprägte Lastspitzen bestimmt. Für die Netznutzung ist dabei die höchste Spitze des Jahres entscheidend. Eine Senkung der Lastspitze hat damit positive Auswirkung auf die Höhe der Netznutzungsentgelte.
Dirk Rohlfing