Es genügt vielmehr, dass der Aufwand tatsächlich entstanden ist bzw. künftig noch entstehen wird und durch den Sterbefall veranlasst ist. Abzugsfähig sind aber nur die Kosten der üblichen Grabpflege , die mit einem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer nach dem Bewertungsgesetz mit dem 9,3-Fachen des jährlichen Aufwands abgezogen werden. Dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Grabs in der Praxis deutlich länger sein kann, rechtfertigt keinen Abzug eines über diesen Kapitalwert hinausgehenden Betrags. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Thüringer FG vom 17.3.2010 (Az. 4 K 856/08) werden nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen berücksichtigt, bei einer Familiengrabstätte also nur die Kosten, soweit sie auf den Erblasser entfallen.
Das FG konkretisiert zudem, was als übliche Grabpflege anzusehen und was unangemessen ist. Angebote von Gärtnereien werden entsprechend den individuellen Wünschen des Bestellers ausgearbeitet und können daher nicht als übliches Richtmaß herangezogen werden. Dabei ist nicht auf die besondere gesellschaftliche Stellung, die Vermögenssituation und auch nicht auf die persönlichen Verhältnisse von Erblasser und Nachkommen abzustellen, sondern auf die allgemein üblichen Bedingungen am Ort des Grabmals und auf die Wunschvorstellungen eines durchschnittlichen Erben. Deshalb ist keine feste, in Euro bemessene Summe als Schwellenwert für die Bestimmung des „Üblichen” anzuwenden, weil der Betrag auch durch das Preisgefüge am Ort der Leistung und möglicherweise auch durch die Bedingungen auf dem jeweiligen Friedhof bestimmt wird. 300 Euro pro Jahr sind durchaus angemessen, im Einzelfall können aber auch höhere Summen noch üblich sein.
Im Gegenzug waren im Urteilsfall 462 Euro pro Jahr unangemessen. Denn eine monatliche Belastung von 38,50 Euro übersteigt in einer Stadt mit einem nicht sehr hohen Lohngefüge die Grenzen der „Üblichkeit”, gemessen an den Bedürfnissen des durchschnittlichen Erben, deutlich. Dabei ist auch zu bedenken, dass der maßgebliche Grabpflegebetrag über einen langen Zeitraum (zur Definition Zeitraum) mit dem Faktor 9,3 kapitalisiert wird. Deshalb muss man zumindest auch bei der Bewertung der Grabpflegekosten mitberücksichtigen, dass die Trauer und damit üblicherweise auch der Grabpflegeaufwand im Laufe der Zeit erheblich abnehmen.
Außerdem ist bei der Bemessung der Grabpflegekosten die Tatsache zu berücksichtigen, dass es sich um ein Familiengrab handelt, in dem bereits andere Familienangehörige – etwa die Großeltern – begraben sind. Abzugsfähig sind nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen.
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Erblasser einem Nachkommen eine bestimmte Pflege durch eine letztwillige Verfügung auferlegt hat: Dann ist der Abzug von Grabpflegekosten nicht auf die üblichen Aufwendungen beschränkt, weil eine solche Auflage eine Erbfallschuld begründet. Auch wenn das Testament keine ausdrückliche Anordnung enthält, kann sich dennoch ein entsprechender Wille des Erblassers aus einem inneren Zusammenhang zwischen der letztwilligen Verfügung sowie der Motive und der Interessenlage ergeben. Anhaltspunkte hierfür müssen die Nachkommen aber konkret belegen.
Im Gegenzug waren im Urteilsfall 462 Euro pro Jahr unangemessen. Denn eine monatliche Belastung von 38,50 Euro übersteigt in einer Stadt mit einem nicht sehr hohen Lohngefüge die Grenzen der „Üblichkeit”, gemessen an den Bedürfnissen des durchschnittlichen Erben, deutlich. Dabei ist auch zu bedenken, dass der maßgebliche Grabpflegebetrag über einen langen Zeitraum mit dem Faktor 9,3 kapitalisiert wird. Deshalb muss man zumindest auch bei der Bewertung der Grabpflegekosten mitberücksichtigen, dass die Trauer und damit üblicherweise auch der Grabpflegeaufwand im Laufe der Zeit erheblich abnehmen.
Außerdem ist bei der Bemessung der Grabpflegekosten die Tatsache zu berücksichtigen, dass es sich um ein Familiengrab handelt, in dem bereits andere Familienangehörige – etwa die Großeltern – begraben sind. Abzugsfähig sind nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen.
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Erblasser einem Nachkommen eine bestimmte Pflege durch eine letztwillige Verfügung auferlegt hat: Dann ist der Abzug von Grabpflegekosten nicht auf die üblichen Aufwendungen beschränkt, weil eine solche Auflage eine Erbfallschuld begründet. Auch wenn das Testament keine ausdrückliche Anordnung enthält, kann sich dennoch ein entsprechender Wille des Erblassers aus einem inneren Zusammenhang zwischen der letztwilligen Verfügung sowie der Motive und der Interessenlage ergeben. Anhaltspunkte hierfür müssen die Nachkommen aber konkret belegen.
(TIPP) Im Zusammenhang mit einem Erbfall gewährt das Finanzamt für die sonstigen Verbindlichkeiten ohne Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten einen Pauschbetrag von 10.300 Euro. Sofern der Aufwand für Nachlassgericht, Beerdigung und Grabpflege geringer ausfällt, müssen daher keine Belege vorgelegt werden.
Lesetipp: Wie hoch sind die Grabpflegekosten in den deutschen Städten?
VSRW-Verlag