Krankheitsfall – krank geschrieben-was-darf-ich-_id39080.html’>krankgeschrieben -arbeitsunfaehig-oder-nicht-die-7-schlimmsten-fehler-einer- Krankmeldung -_id43236.html“>Wie Sie die 7 fatalsten Fehler bei der Krankmeldung vermeiden!
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Krankmelden kann sich der Arbeitnehmer selbst, zum Beispiel durch einen Anruf. Die Krankschreibung an sich kann jedoch nur ein Arzt vornehmen. Laut Gesetz muss ein ärztliches Attest vom Arzt dann vorgelegt werden, wenn die Krankheit länger als drei Tage besteht. Im Arbeits- oder Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition) können jedoch auch andere Regelungen getroffen werden. Auch kann der Arbeitgeber ohne die Nennung von Gründen bereits am ersten Tag der Krankheit ein Attest verlangen. Dies wurde in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom November 2012 (5 AZR 886/11) bestätigt. Hinsichtlich der Krankschreibung sind folgende Aspekte zu beachten:
- Bei einer Erkrankung muss der Arbeitgeber möglichst frühzeitig informiert werden, also am ersten Tag der Krankheit zu Arbeitsbeginn. Auch die voraussichtliche Dauer sollte, wenn bekannt, bereits mitgeteilt werden.
- Zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit zählen nicht nur die Arbeitstage. Wer also am Freitag erkrankt, muss spätestens am Montag zu Arbeitsbeginn ein ärztliches Attest vorlegen.
- Der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit attestiert, sollte das Attest möglichst auf den ersten Tag der Krankheit datieren und nicht erst auf den Tag der Vorlagepflicht. Eine Rückdatierung ist Ärzten allerdings nur erlaubt, wenn ersichtlich ist, dass die Krankheit bereits länger besteht. Deshalb sollte sofort am ersten Tag der Erkrankung ein Arzt aufgesucht werden.
Wer mehrmals versäumt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig vorzulegen, kann mit einer Abmahnung und sogar mit Kündigung rechnen.
Die größten Irrtümer rund um die Krankschreibung
Wer krank, bzw. krankgeschrieben ist, muss nicht zwangsläufig im Bett liegen oder zuhause bleiben. Was erlaubt ist, hängt unter anderem von der Art der Erkrankung ab. Insgesamt ranken sich zahlreiche Irrtümer rund um die Krankschreibung:
- Wer krank ist, darf nicht zwangsläufig zuhause bleiben. Ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, schätzt jeder Arbeitnehmer vorab selbst ein. Als arbeitsunfähig gilt, wenn das Arbeiten unzumutbar oder unmöglich ist und ein Verbleib an der Arbeitsstelle der Gesundheit schaden würde.
- Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die Art der Erkrankung offenzulegen. Ausnahmen bilden stark ansteckende Krankheiten.
- Wer krank ist, darf alles tun, was der Genesung dient und die Krankheit nicht verschlimmert. Was erlaubt ist, hängt von der Art der Erkrankung ab. Tätigkeiten, die zur Verzögerung der Genesung führen, sind jedoch zu vermeiden. Die Nachweispflicht liegt hierfür jedoch beim Arbeitgeber.
- Wer aufgrund eines kalten Büros krank wird, kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Laut Arbeitsstättenverordnung müssen im Büro bestimmte Mindestraumtemperaturen herrschen.
- Der Arbeitgeber unterliegt der Fürsorgepflicht für seine Beschäftigten. Dazu gehört, dass gesunde Kollegen vor kranken geschützt werden und sehr kranke Beschäftigte nach Hause geschickt werden.
- Als Arbeitnehmer hat man bei einem Arzttermin kein Recht auf Freistellung. Der Gang zum Arzt während der Arbeitszeit kann nur im akuten Krankheitsfall unternommen werden.
- Erkrankungen in der Urlaubszeit führen dazu, dass aus dem Urlaub eine Krankschreibung wird. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber sofort informiert wird. Der neue Termin für den Urlaub muss gesondert mit dem Chef vereinbart werden.
- Eine Krankschreibung bedeutet nicht unbedingt, dass man nicht arbeiten darf. Fühlt man sich wieder fit, ist das Arbeiten trotz Krankschreibung erlaubt, da es sich hier nur um eine Prognose und nicht um ein Beschäftigungsverbot handelt.
- Krankheit ist kein Kündigungsschutz. Krankheitsbedingte Kündigungen sind im Gegenteil sehr häufig, eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss jedoch eine sogenannte Stufenprüfung vornehmen.
Überwachung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat das Recht zu überprüfen, ob sein Beschäftigter auch tatsächlich krank ist. Dazu darf er selbst beim Erkrankten zuhause vorbeikommen. Ebenso ist es ihm erlaubt, einen Detektiv zu beauftragen. Bestätigt sich der Verdacht, dass der Arbeitnehmer simuliert, muss er sogar unter Umständen die Kosten für die Überwachung tragen. Bei begründeten Zweifeln kann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Untersuchung des Erkrankten beauftragt werden. Häufig greifen Arbeitgeber zu diesen Mitteln, wenn ein Arbeitnehmer häufig für kurze Zeit oder vor bzw. nach dem Wochenende fehlt. Auch bei angekündigten Erkrankungen kann der MDK hinzugezogen werden.
Bei Krankheit ist es in der Regel wirkungsvoller, sich für einige Tage auszukurieren, als mit halber Kraft im Büro zu sein. Als krankgeschriebener Arbeitnehmer sollte man allerdings darauf achten, sich an alle Regeln zu halten. Arbeitgeber sehen es in der Regel nicht gern, wenn ihre Beschäftigten fehlen. Dennoch ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Hausarrest und ein erkrankter Arbeitnehmer nicht rechtlos. Man sollte alles unternehmen, um so schnell wie möglich wieder auf die Beine zu kommen. Vor einem Spaziergang oder anderen genesungsfördernden Aktivitäten muss man sich nicht scheuen.
Christian Weis