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Recht & Steuern

Arbeitsunfähig oder nicht? Die 7 schlimmsten Fehler einer Krankmeldung

Häufig kassieren Mitarbeiter eine Abmahnung in Verbindung mit ihrer Krankmeldung. Entweder kommt die Meldung zu spät, der Nachweis fehlt oder es wurde unangebrachtes Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit an den Tag gelegt. Insgesamt gibt es sieben gravierende Fehler bei der Krankmeldung, die es zu vermeiden gilt. Ein Sonderpunkt dabei ist die Krankmeldung im Urlaub. Jeder Arbeitnehmer sollte wissen, wozu ihn das Arbeitsrecht verpflichtet.

Ein Beispiel: Herr Schmidt arbeitet als Busfahrer in einem mittelständischen Unternehmen. Seine Schicht beginnt bereits 6:00 Uhr am Morgen. Eine Stunde früher bemerkt er beim Aufstehen einen grippalen Infekt. Er legt sich wieder zu Bett und wartet, bis er gleich 8:00 Uhr morgens zum Sprechstundenbeginn seines Hausarztes gehen kann. Den Arbeitgeber informiert er anschließend über die Krankheit und die voraussichtliche Ausfallzeit. Herr Schmidt erhält sofort eine Abmahnung aufgrund seines fehlerhaften Verhaltens. Doch was genau hat er falsch gemacht?

1. Umgehende Information über die Arbeitsunfähigkeit

Die Frist für das Einreichen einer Krankmeldung beim Arbeitgeber ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verankert. In § 5 steht geschrieben, dass der Arbeitgeber „unverzüglich“ über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren ist. Der Knackpunkt steckt hier im Wort „unverzüglich“. Herr Schmidt hätte seine Krankmeldung ohne schuldhafte Verzögerung an den Arbeitgeber weiterleiten müssen. Der Arbeitgeber weiß bestenfalls vor Arbeitsbeginn über den Ausfall Bescheid und kann entsprechend reagieren.

2. Krankmeldung muss beim Arbeitgeber ankommen

Rein theoretisch genügt für diese Krankmeldung eine E-Mail, ein Fax oder eine vergleichbare Nachricht. Eine genaue Vorschrift gibt es im EFZG nicht. Herr Schmidt entscheidet sich deshalb für die E-Mail. Allerdings muss der Arbeitnehmer sicher sein, dass die Nachricht beim Arbeitgeber ankommt. Er liest die E-Mail jedoch deutlich später.

Tipp der Redaktion: Ein Telefonat ist nicht nur persönlicher, sondern bietet Herrn Schmidt jegliche Garantie. Die Krankmeldung lässt sich direkt mit dem betreffenden Vorgesetzten oder Arbeitgeber besprechen und kommt nach gesetzlicher Vorschrift an.

3. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig einreichen

Nach dem Besuch beim Arzt erhalten alle Arbeitnehmer die bekannte gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auf ihr sind Art der Krankheit und die voraussichtliche Dauer angegeben. Laut Gesetz braucht diese Bescheinigung erst ab dem 4. Tag der Krankheit vorgelegt werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit nicht so lange, ist die Bescheinigung nicht zwingend erforderlich. Herr Schmidt reicht diese fristgerecht am vierten Tag ein und verstößt dabei gegen seinen Arbeitsvertrag.

Achtung: Es gibt viele Arbeitsverträge, die genau für einen solchen Fall eine gesonderte Klausel enthalten. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die entsprechende Bescheinigung einzusehen. Zum Vermeiden einer Abmahnung sind deshalb zwingend die Vorgaben im Arbeitsvertrag zu beachten. In diesem Punkt steht er vor den gesetzlichen Regelungen.

4. Meldung bei der Krankenkasse

Nur der Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht an den Arbeitgeber. Das größere Blatt wird der Krankenkasse eingereicht, um die Entgeltfortzahlungen zu übernehmen. Auch hier gibt es eine Frist, die Bescheinigung binnen drei Tagen nach Beginn der Krankheit vorlegen zu müssen.

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5. Verlängerung der Krankmeldung

Herr Schmidt ist nach der Dauer der ersten Bescheinigung nicht genesen. Er stellt sich am nächsten Tag erneut beim Arzt vor und erhält eine Folgebescheinigung. Obwohl er diese unverzüglich seinem Arbeitgeber vorlegt, kassiert er die zweite Abmahnung. Die rechtzeitige Krankmeldung hätte er bereits am letzten Tag der vorherigen Bescheinigung tätigen müssen. Auch hier raten Experten zu einem einfachen Telefonat und der Information, dass sein Ausfall noch anhält.

6. Die Art der Krankheit spielt keine Rolle

Der Grund für die Krankheit ist gemeinsam mit der Bescheinigung nur an die Krankenkasse zu übermitteln. Der Arbeitgeber selbst hat kein Recht zu erfahren, welche Krankheit seinen Mitarbeiter getroffen hat. Hier springt das Datenschutzgesetz ein, wodurch auch die Krankenkasse keine Auskunft an den Arbeitgeber weiterleiten muss.

7. Sonderfall: krank im Urlaub

Für Erkrankungen im Urlaub gelten noch strengere Nachweis- und Anzeigepflichten für den Arbeitnehmer. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Die Krankheit ist ab dem ersten Tag zu melden und ärztlich zu attestieren.
  • Atteste sind auch bei Aufenthalt im Ausland einzuholen, wobei nicht alle Papiere den deutschen Nachweispflichten genügen. (Arbeitsunfähigkeit muss explizit ausgeführt werden)
  • Die freien Tage werden gutgeschrieben, dürfen jedoch nicht einfach an den Urlaub angehangen werden. Dies gilt als unzulässige Selbstbeurlaubung und zieht im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder Kündigung mit sich.

Das Wichtigste noch einmal kurz und knapp

Gem. § 5 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Ausfallzeit unmittelbar mitteilen. Gesetzliche Grundlage ist § 121 BGB. Anders ist dies bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Üblicherweise muss diese erst am dritten Tag der Krankheit vorzulegen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Der Arbeitgeber ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, die ärztliche Bescheinigung früher zu verlangen.

Erhält der Arbeitgeber eine Krankmeldung, braucht er keine Begründung und keine Verdachtsmomente, um den Krankheitsnachweis eher zu verlangen. Er ist lediglich durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze beschränkt. Demnach darf es sich nicht um willkürliche Schikane handeln. Auch darf sein Verhalten nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot widersprechen.

Ausnahmen bei der Krankmeldung gelten lediglich dann, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgeschrieben sind. Als Arbeitnehmer sollte man sich deshalb noch vor der Krankheit genau absichern.

Achtung: Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist bei der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht auf Arbeits-, sondern auf Kalendertage ausgerichtet. Wenn also ein Arbeitnehmer am Freitag erkrankt, muss er die Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit bereits am Montag einreichen. Die Krankmeldung muss auch in diesem Fall ohne „schuldhaftes Zögern“ erfolgen.

Hinweis für Arbeitgeber

Grundsätzlich hat man als Arbeitgeber das Recht, am ersten Tag einen Krankenschein zu verlangen. Von dieser Möglichkeit sollte man allerdings nur in Einzelfällen Gebrauch machen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer länger krankgeschrieben wird, als es ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fall wäre.

Fragen und Antworten zur Krankmeldung

Was tun, wenn man zu krank für den Arztbesuch ist?

Bei schweren Erkrankungen ist es unter Umständen nicht möglich, am ersten Tag zum Arzt zu gehen. In diesem Fall sollte man zunächst versuchen, einen Hausbesuch zu vereinbaren. Da viele Ärzte stark ausgelastet sind, ist dies aber schwierig. Man geht in diesem Fall einfach erst dann zum Arzt, wenn man wieder dazu in der Lage ist. Er kann eine Krankmeldung auch rückwirkend ausschreiben. In jedem Fall ist es aber notwendig, den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Art der Krankheit mitteilen?

Nein. Sie müssen Ihrem Mitgeber nicht sagen, weshalb sie krank sind. Auch auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dies nicht vermerkt.

Was tun bei kranken Kollegen im Büro?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen funktionierenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das beinhaltet auch, dass andere Mitarbeiter vor Krankheiten geschützt sind. Wenn ein Kollege offensichtlich krank ist, sollte der Arbeitgeber ihn nach Hause schicken. Alternativ sollte er gesunden Mitarbeitern einen separaten Raum zur Verfügung stehen.

Besteht bei Krankheit ein genereller Kündigungsschutz?

Nein. Wer häufiger wegen einer Krankheit fehlt, kann sogar entlassen werden. Anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist hierbei nicht einmal eine Abmahnung notwendig. Hierbei steht vor allem die Frage im Mittelpunkt, ob eine Verschlechterung der Arbeitsleistung wegen chronischer Leiden erwartbar ist.

Muss ich mich telefonisch krankmelden?

Prinzipiell kann man sich einfach per E-Mail, per Fax oder per SMS krank melden. Es empfiehlt sich aber immer der persönliche Anruf. Unklarheiten können schnell aus der Welt geschafft werden und man ist sich sicher, dass der Arbeitgeber die Krankmeldung rechtzeitig erhält.

Muss ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sofort einreichen?

Laut Gesetz muss die Bescheinigung erst am vierten Krankheitstag eingereicht werden. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Bescheinigung am ersten Tag einzufordern. Sehen Sie deshalb lieber immer noch einmal im Arbeitsvertrag nach. 

Bildquellen:

  • pexels-cottonbro-6191128: Foto von cottonbro: https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-menschen-frau-strasse-6191128/

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