Ob die Nutzung im Büro oder am Arbeitsplatz im Homeoffice stattfindet, ist dabei unerheblich. Auch wenn sich der Schreibtisch in der Privatwohnung befindet, schulden Arbeitnehmer Ihrem Chef, die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Wer die Arbeitszeit daher für privates Surfen nutzt, sollte sich einiger Dinge bewusst sein. Denn was Sie vielleicht von Ihrem letzten Arbeitsplatz gewohnt sind oder was Sie selbst für angemessen halten, kann stark davon abweichen, was Ihr Chef sich vorstellt. Im schlimmsten Fall drohen Sanktionen oder gar die Entlassung.
Dabei ist aber noch lange nicht jede Maßnahme wegen privatem Surfen rechtmäßig. Wenn Sie selbst abgemahnt wurden und die Wirksamkeit der Abmahnung gerne überprüfen lassen möchten, unterhalten Sie sich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Unternehmensrichtlinien und vertragliche Vereinbarungen
Arbeitgeber verwenden viel Zeit darauf, Regeln für ihre Mitarbeiter zu erstellen. Daher sollte man diese Regeln auch mit dem nötigen Respekt behandeln und nicht auf die leichte Schulter nehmen. In den meisten Arbeitsverträgen finden sich eindeutige Bestimmungen über Pausen und private Kommunikation während der Arbeitszeit. Wer dagegen verstößt, muss sich darauf einstellen mit dem Chef aneinander zu geraten. Je nachdem wie gut das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, was generell im Unternehmen geduldet wird und natürlich was vertraglich vereinbart ist, drohen möglicherweise negative Folgen. Diese können vom Mitarbeitergespräch über die Abmahnung bis zur Kündigung reichen.
Hier einige Dinge, die Sie als Arbeitnehmer besonders beachten sollten:
- Privates Surfen am Arbeitsplatz kann zu Abmahnung und Kündigung führen
- Die Daten des Unternehmens fallen unter den Datenschutz. Auch die Vermischung von privaten- und Firmendaten kann die Regeln der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verletzen.
- Nach dem Telekommunikationsgesetz gelten auch Arbeitgeber als „Dienstanbieter“, wenn sie die private Nutzung erlauben. Um sich rechtlich abzusichern, haben Unternehmen daher oft wenig Spielraum und müssen handeln, wenn Mitarbeiter gegen die Richtlinien verstoßen.
Gelten im Homeoffice andere Regeln?
Rechtlich betrachtet unterliegt der Arbeitsplatz im Homeoffice den gleichen Regeln wie der Arbeitsplatz im Gebäude des Arbeitgebers. Das gilt nicht nur für den Arbeitsschutz, die Pausenregelungen oder die internen Kommunikationsrichtlinien, sondern natürlich auch für privates Surfen oder Telefonieren. Fehlt es an solchen Regeln, kann eine “betriebliche Übung” angeführt werden. Dieses Argument zieht aber vor Gericht nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass die private Nutzung durch Mitarbeiter in der gesamten Firma oder Abteilung zumindest stillschweigend geduldet wird.
Ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich?
Je nachdem wie schwerwiegend der Fehltritt ist, kann ein Arbeitgeber auch sofort und ohne vorherige Abmahnung kündigen. Dafür muss es allerdings für den Arbeitnehmer erkennbar sein, dass er gravierend gegen seine geschuldeten Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt. Das kann sowohl durch die Art des Verstoßes gerechtfertigt sein, aber auch durch die Dauer. So urteilte das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2005, dass stundenlanges Anschauen von Pornofilmen eine fristlose Kündigung hinreichend begründet.
Unter diesen Voraussetzungen sollten Sie sich immer genau überlegen, was Sie mit einem Firmenrechner suchen, kommunizieren oder abspeichern. Grundsätzlich sollte es komplett vermieden werden, firmeneigenes Equipment für private Zwecke zu nutzen. Es gibt Fälle, in denen eine Betriebsvereinbarung dazu führt, dass auch die private Nutzung des Internets im Rahmen vorgegebener Regeln möglich ist. Im Zweifelsfalls sollte man es aber besser vermeiden oder sich vorab genau informieren.