Finanzielle Schwierigkeiten können nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen ereilen. Im Zuge der Corona-Pandemie gerieten beispielsweise zahlreiche Betriebe in eine finanzielle Schieflage. Führen diverse Umstände zu einer Zahlungsunfähigkeit, ist die Insolvenz unausweichlich. Erforderlich ist in diesem Fall der Insolvenzantrag.
Doch was versteht man unter einer Insolvenz? Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet und was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens? Kann ein Betrieb trotz Insolvenz fortgeführt werden und wie läuft der Insolvenzantrag ab?
Was ist eine Insolvenz?
Bei einer Insolvenz handelt es sich um einen Konkurs. Dieser bezeichnet die Unfähigkeit eines Unternehmens, finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen und Schulden zu zahlen. Das Unternehmen ist demnach nicht mehr in der Lage, die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen.
Die Gründe für eine Insolvenz können vielfältig sein. Im deutschen Insolvenzrecht werden drei Gründe für Insolvenzen angeführt. Zum einen ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 INsO) zu nennen.
Zum anderen kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) eine Insolvenz begünstigen. Das Unternehmen ist in diesem Fall voraussichtlich in naher Zukunft zahlungsunfähig.
Auch eine Überschuldung (§ 19 InsO) kann zu einer Insolvenz führen. Das bedeutet, dass das Unternehmen ein geringeres Vermögen aufweist als Schulden. Berücksichtigt werden dabei die tatsächlichen Werte.
Besteht eine Zahlungsunfähigkeit, droht eine Zahlungsunfähigkeit oder hat sich das Unternehmen verschuldet, ist die Geschäftsführung dazu angehalten, unverzüglich Insolvenz anzumelden. Wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt, kann eine Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren drohen (§ 15a InsO).
Die Bestimmungen für Insolvenzverfahren in Deutschland sind in der Insolvenzverordnung festgehalten. Das Insolvenzverfahren bezeichnet das Verfahren zur Zwangsvollstreckung. Dieses dient dazu, den Gläubigern des Zahlungsunfähigen einen finanziellen Ausgleich zu gewähren.
Die Insolvenzverordnung enthält allgemeinen Vorschriften, Richtlinien zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Möglichkeiten zur Insolvenzanfechtung, Regelungen zur Verwaltung der Insolvenzmasse und zur Befriedigung der Gläubiger sowie Vorgaben für den Insolvenzplan. Außerdem ist hier die Restschuldbefreiung definiert. Besondere Bestimmungen für Privatpersonen bezüglich des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind ebenfalls Teil der Insolvenzverordnung.
Arten des Insolvenzverfahrens
Die Regelinsolvenz tritt ein, wenn ein Selbstständiger (der Schuldner oder die Schuldnerin) mit mehr als 19 Gläubigern und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern Insolvenz anmeldet. Den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellt das Unternehmen selbst. Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren besteht kein Anspruch eine Restschuldbefreiung, die eine Schuldenfreiheit zur Folge hat.
Dem gegenüber steht die Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz genannt). Die Privatinsolvenz betrifft Privatpersonen. Eingeleitet werden kann die Verbraucherinsolvenz weder von Selbstständigen noch von Unternehmen. Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt der Schuldner oder die Schuldnerin einen Antrag zur Privatinsolvenz.
Ein Tipp: Privatpersonen sollten eine Schuldnerberatung bei einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen. Die Experten bewerten die Zahlungsschwierigkeiten und den Insolvenzgrund, klären über die Pflichten der Schuldner gegenüber Gläubigern und Gläubigerinnen auf und erläutern das anschließende Verfahren.
Benötigen Privatpersonen schnell Bargeld, können diese sich an ein seriöses Pfandhaus wenden. Hier können diese innerhalb weniger Minuten den Wert von Wertsachen schätzen lassen und die Gegenstände in Bargeld umwandeln. Eine Schufa-Auskunft ist nicht notwendig. Sollte sich der Verkäufer innerhalb der folgenden Monate gegen den Verkauf entscheiden, kann dieser die eingelöste Ware problemlos zurückkaufen.
Die Vorteile des Pfandhauses: Müssen zu erwartende finanzielle Engpässe im Rahmen einer Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) überbrückt werden oder bestehen bereits Schulden, können Betroffene Wertgegenstände professionell bewerten und einschätzen lassen. Die Mitarbeiter des Leihhauses erstellen anschließend ein Angebot.
Verpfändbar sind alle erdenklichen Gegenstände wie Schmuck, Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Küchengeräte, Smartphones, Laptops und Kameras. Sagt dem Interessenten das Angebot zu, wird Bargeld ausgezahlt. Die Utensilien werden nach Ablauf der sechsmonatigen Frist im Rahmen einer Aktion versteigert.
Ablauf der Regelinsolvenz
In Stufe 1 wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Im Gegensatz zur Privatinsolvenz entfällt die Pflicht zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Den Insolvenzantrag stellen Unternehmen direkt bei dem Insolvenzgericht. Ihre Tätigkeiten können Selbstständige in dieser Zeit fortführen. So soll die Chance erhöht werden, dass Gläubiger zumindest einen Teil ihrer Forderungen erhalten.
In Stufe 2 wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. Dieses wird per Beschluss durch das Insolvenzgericht eingeleitet. In diesem Kontext bestimmt nicht der Schuldner oder die Schuldnerin, sondern das Gericht einen Insolvenzverwalter. Dieser überprüft die Schulden und die wirtschaftliche Lage des insolventen Unternehmens.
Über den Verlauf des Verfahrens wird in der Gläubigerversammlung diskutiert. Hier wird unter anderem besprochen, ob eine Sanierung des Unternehmens realisiert und ob das Vermögen an die Gläubiger verteilt werden kann.
Für natürliche Personen gilt: Der Schuldner stellt sein pfändbares Vermögen zur Verfügung. Juristische Personen wie eine GmbH, AG oder KGaA dagegen müssen die Insolvenzmasse zugänglich machen. Diese wird von dem Insolvenzverwalter bestimmt.
In Stufe 3 wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben. Dies ist der Fall, sobald das Vermögen entsprechend aufgeteilt wurde. Juristische Personen wie die GmbH werden anschließend aufgelöst. Natürliche Personen dagegen erwartet die Wohlverhaltensperiode.
Die Wohlverhaltensperiode stellt Stufe 4 dar. Hier wird sich zum Ziel gesetzt, eine Restschuldbefreiung für die natürliche Person zu erwirken.
Die Insolvenzbekanntmachung verfasst das Insolvenzgericht. Dieses veröffentlicht das Gericht im Internet, sodass die Informationen frei einsehbar sind.
Ein Hinweis: Für Kleinunternehmer und Co. kann eine Insolvenz eine Möglichkeit darstellen, um sich finanziell zu sanieren und die selbstständige Tätigkeit dennoch weiterzuführen. Hier ist es von Bedeutung, dass die Unternehmenskrise möglichst früh entdeckt und entsprechend gehandelt wird.
Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens?
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, abzuwägen, ob ein Unternehmen gerettet werden kann oder geschlossen werden muss. Ferner wird angestrebt, die Gläubiger der Schuldner bestmöglich zu befriedigen.
Ermittelt der Insolvenzverwalter, dass das Unternehmen seine Schulden abbauen kann und erstellt dieser eine positive Fortführungsprognose, kann der Betrieb saniert werden. Die Erträge der Sanierung werden an die Gläubiger verteilt. In der Regel kommt die “übertragene Sanierung” zum Einsatz. In diesem Fall wird das Unternehmen verkauft. Eine Alternative stellt das Insolvenzplanverfahren dar.
Ist eine Sanierung aus diversen Gründen nicht möglich, wird das Vermögen des Schuldners verwertet und verteilt. Das Unternehmen wird zerschlagen. In beiden Fällen greift die Gläubigergleichbehandlung. Das bedeutet, dass Gläubige sich die Vermögensgegenstände nicht selbst aussuchen dürfen.
Welche Unterlagen muss ich beim Insolvenzantrag einreichen?
Der Insolvenzantrag muss sowohl den Insolvenzgrund als auch ein Verzeichnis der Gläubiger samt Forderungen beinhalten. Der Grund für die Insolvenz muss schlüssig und präzise angeführt werden. Dies gilt für Einzelunternehmen, juristische Personen und Personengesellschaften.
Das Gläubigerverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
- die höchsten Forderungen,
- die höchsten gesicherten Forderungen,
- die Forderungen durch die Finanzverwaltung,
- die Forderungen durch Sozialversicherungsträger,
- die Forderungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.
Obendrein muss der Antrag eine Erklärung beinhalten. Dabei müssen alle Angaben wahrheitsgemäß erfolgen und vollständig sein.
Zudem muss der Antrag ein Vermögensverzeichnis enthalten. Hier müssen der Schuldner oder die Schuldnerin alle Aktiva und Passiva auflisten. Anzugeben sind außerdem alle Liquidationswerte. Im Schuldnerverzeichnis müssen alle Schuldner samt Anschriften aufgelistet werden. Jede Forderung muss präzise ausgeführt werden. So ist der Betrag und der Schuldgrund zu nennen.
Überdies müssen Angaben zur Fortführung des Betriebes, zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens, zur Anzahl der Mitarbeiter und zu Sanierungsaussichten gemacht werden.
Wie stelle ich fest, ob ich zahlungsunfähig bin?
Im ersten Schritt erstellt der Schuldner oder die Schuldnerin einen Finanzstatus. Dieser ist an einem Stichtag fällig. Der Finanzstatus ermöglicht einen Überblick über das vorhandene Vermögen sowie die Schulden. Beide sollten gegenübergestellt werden. Auf diese Weise stellen Betriebe fest, ob die aktuellen Verbindlichkeiten durch Finanzmittel abgedeckt sind oder eine Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits besteht.
Die Zahlungsunfähigkeit, die sogenannte Liquiditätslücke, muss für die nächsten drei Wochen dokumentiert werden – und zwar einschließlich aller Verbindlichkeiten in den folgenden 21 Tagen. Dazu zählen auch Kreditzusagen. Können die Verbindlichkeiten zu 90 Prozent nicht gedeckt werden, besteht eine Zahlungsunfähigkeit.
Insolvenz: Was passiert mit meinen Arbeitnehmern?
Ein Arbeitsverhältnis besteht auch dann fort, wenn ein ordentliches Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Der Arbeitnehmer muss also weiterhin pünktlich zur Arbeit erscheinen und seine Tagesziele erreichen. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Aufgaben des Arbeitgebers.
Kann der Schuldner oder die Schuldnerin das Gehalt nicht zahlen, zahlt die Arbeitsagentur Insolvenzgeld. Dies dient als Lohnersatz und wird bis zu drei Monate ausgezahlt. Das Insolvenzgeld muss der Arbeitgeber aktiv beantragen.
Außerordentliche Kündigungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens sind unzuverlässig. Bei Betrieben mit über 10 Mitarbeitern greifen also weiterhin die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Entfallen Arbeitsplätze, kann eine betriebsbedingte Kündigung durch den Schuldner erfolgen.
Das Fazit – Antrag auf Insolvenzverfahren stellen
Kann eine Betrieb oder eine Privatperson ihren Zahlungen nicht mehr nachkommen, kann ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden. Sowohl bei der Regelinsolvenz als auch bei der Privatinsolvenz strebt das Insolvenzgericht eine gerechte Lösung für die Gläubiger des Schuldners an.
Eine drohende Insolvenz kann dabei Angst und Scham auslösen. Für den Schuldner oder die Schuldnerin kann diese jedoch auch einen optimalen Ausweg darstellen und eine Möglichkeit zum Wachstum bieten.
Privatpersonen in einer Privatinsolvenz sollten die Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Menschen in Privatinsolvenzen können einen Einigungsversuch außerhalb des Gerichts anstreben und somit eine zufriedenstellende Lösung für die Gläubiger finden.
Im Vergleich zur Privatinsolvenz lässt die Regelinsolvenz keine außergerichtliche Einigung zu. Die Geschäfte können weitergeführt werden, während das Insolvenzverfahren läuft. Die Bezahlung der Arbeitnehmer wird durch die Agentur für Arbeit und das sogenannte Insolvenzgeld sichergestellt.
Den Antrag auf Insolvenz stellen Unternehmen und Privatpersonen bei dem Insolvenzgericht. Dieses bestimmt einen Insolvenzverwalter, der die individuelle Lage fachgerecht beurteilt und Handlungsmaßnahmen bestimmt. Wurden die Gläubiger befriedigt, wird das Verfahren eingestellt.
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- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: iStockPhoto