Der Vorteil dieser Gesellschaftsform ist die geringe Einhaltung von Voraussetzungen. Im Grunde gibt es nur eine Voraussetzung, dass sich mehrere Partner für einen gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Dies ist im Falle einer Firmengründung gegeben. Allerdings ist die GbR immer mit einem Vertrag zu besiegeln. Ein ausführlicher Gesellschaftervertrag ist zwar nicht notwendig, aber gewisse Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern (Gesellschafter Definition) müssen schriftlich festgehalten werden. Dazu zählen:
- Art und Zweck der Gesellschaft
- Höhe der Einlagen
- Geschäftsführung und Vertretung
- Vorgehen bei Auflösung
- Verteilung von Gewinn und Verlust
- Vorgehen bei Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters
Grundsätze der GbR
Eine GbR muss nicht in das Handelsregister (Handelsregister Definition) eingetragen werden. Unter dieser Voraussetzung darf der Jahresumsatz keine 250.000 Euro übersteigen. Ist dies der Fall, muss die GbR in eine OHG (zur OHG Rechtsform) umgewandelt werden, der auch eine Eintragung in das Register folgt. Auch bei der Verteilung des Gewerbes ist Vorsicht zu genießen. Das Gewerbe muss immer von beiden Gesellschaftern ausgeführt werden, sonst kann es sich nicht um diese Rechtsform handeln. Auch eine Kapitalgesellschaft kann ein Teil einer GbR sein. Hier ist die GbR dann allerdings gewerbesteuerpflichtig. Die vertraglich vereinbarten Beiträge sind zu leisten, da sonst eine Auflösung der GbR eingeleitet werden kann.
Vorteile einer GbR
- Schnelle und kostengünstige Gründung
- Geeignet für zwei Gesellschafter
- Keine Pflichteintragung
- Kein Mindeststammkapital
Diese Rechtsform kann nicht nur schnell, sondern auch kostengünstig gegründet werden. Sie ist der einfachste Weg, wenn zwei Gesellschafter im gemeinsamen Zweck zusammenfinden wollen. Die fehlende Pflicht der Registrierung spielt dabei auch eine wichtige Rolle und kann als Vorteil der GbR angesehen werden. Beide Gesellschafter müssen bei der Gründung kein vorgeschriebenes Mindeststammkapital einzahlen. Sollten Einzahlungen vorgenommen werden, sind diese immer im Vertrag mit zu regeln.
Die GbR und ihre Nachteile
- Haftung mit Privatvermögen
- Bei Insolvenz kann die Existenz bedroht sein
- Nur für Kleingewerbe
Wie bei vielen Personengesellschaften gibt es hier keine Haftungsbeschränkung. Beide Gesellschafter haften mit ihrem Firmen- und Privatvermögen. Daher ist eine risikoreiche Führung weniger angebracht. Droht eine Insolvenz, können ganze private Existenzen daran zugrunde gehen. Eine GbR kann generell nur für Kleingewerbe (Kleingewerbe Rechtsform) gegründet werden. Die Umsatzgrenze verhindert, dass auch größere Zusammenschlüsse die Vorteile der GbR genießen können. Sollte es Beschlüsse innerhalb der Gesellschaft geben, müssen die Gesellschafter immer einstimmig sein. Hier kann es zu schnell zu Streitigkeiten untereinander kommen.
Auflösung, Auseinandersetzung und Beendigung einer GbR
Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern. Diese verpflichten sich durch einen Gesellschaftsvertrag dazu, ein gemeinsames Ziel mithilfe dieses Vertrags zu verfolgen. Die GbR ist die einfachste Form der Personengesellschaft und ist besonders einfach zu gründen. Aufgrund geringer Vorgaben, einem niedrigen Startkapital und wenig organisatorischem Aufwand ist die GbR bei der Existenzgründung oft die erste Wahl.
Doch es gibt auch Nachteile, die sich vor allem bei der Auflösung einer GbR bemerkbar machen können. Hier erfahren Sie, wie die Auflösung einer GbR vonstatten geht.
Wann wird eine GbR aufgelöst?
Die Auflösung einer GbR kann ganz verschiedene Anlässe haben. Die häufigsten Gründe, die zu einer Auflösung führen, sind:
- Ablauf der Zeit (falls die GbR auf einen Zeitraum beschränkt war),
- Erreichung des Gesellschaftszeckes,
- Tod eines Gesellschafters,
- Auflösungsbeschluss
- und Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters.
Tritt eine dieser Bedingungen ein, sieht das Gesetz eigentlich die Auflösung der GbR vor. Für diese Fälle kann jedoch im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart werden. Dann wird die Gesellschaft nur dann aufgelöst, wenn die Gesellschafter den Beschluss dazu fassen.
Die Stadien bis hin zur Beendigung
Mit der Auflösung allein ist die GbR noch nicht beendet. Die komplette Beendigung einer GbR gliedert sich in drei Schritte:
- die Auflösung,
- die Auseinandersetzung
- und die Beendigung.
Wichtig: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist erst dann beendet, wenn die Gesellschafter sich über das Gesellschaftsvermögen auseinandergesetzt haben. Das bedeutet, die Vermögensverhältnisse müssen geklärt werden. Damit kommt man zum nächsten Schritt der Beendigung: der Auseinandersetzung.
Die Auseinandersetzung
Der Ablauf der Auseinandersetzung (auch Abwicklungsverfahren genannt) ist meistens im Gesellschaftsvertrag festgelegt oder kann durch die Gesellschafter nach der Auflösung bestimmt werden. Gibt es keine Vereinbarungen, gibt es gesetzliche Vorgaben, die das Verfahren regeln. Diese finden sich in den §§723-740 des BGB.
Das Gesetz schreibt keine förmliche Eröffnungs- und Schlussrechnung vor. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die Erstellung einer Eröffnungsrechnung dennoch zu empfehlen. Eine formlose Schlussrechnung ist vor allem dazu nötig, um feststellen zu können, welche Beträge die einzelnen Gesellschafter noch erhalten bzw. an die Gesellschaft zahlen müssen. Die Abwicklung gliedert sich dabei wiederum in vier Phasen:
- Beendigung schwebender Geschäfte
- Rückgabe der Gegenstände, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern überlassen worden waren
- Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern und Auszahlung der Einlagen an die einzelnen Gesellschafter
- gegebenenfalls Verteilung des Überschusses
Beendigung der GbR
Wenn das Abwicklungsverfahren abgeschlossen ist, gilt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als gesetzlich beendet. Dies tritt auch dann in Kraft, wenn die GbR noch Schulden hat. Für diese haften die Gesellschafter nämlich persönlich. Wenn die GbR ein Gewerbe betrieben hat, muss die Beendigung der Gewerbetätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Tipp der Redaktion: Ein klarer Gesellschaftsvertrag kann im Falle der Auflösung einer GbR eine große Hilfe sein. Insbesondere der Ablauf der Auseinandersetzung sollte von vornherein klar sein, um Schwierigkeiten und Streitigkeiten unter den Gesellschaftern zu vermeiden. Da beide mit ihrem Privatvermögen haften, ist eine geregelte Abwicklung der GbR besonders wichtig. Auch wenn es also wenige gesetzliche Vorgaben gibt, sollten Sie diese Dinge bereits bei der Gründung der GbR berücksichtigen und in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen.
Haftung
Alle Gesellschafter der GbR haften im Rahmen einer Gesamtschuld. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Gesamtbetrag von jedem einzelnen Gesellschafter in voller Höhe fordern kann. Nach Außen haftet jeder Schuldner für die gesamten Forderungen einzeln. Dabei haftet er auch mit seinem Privatvermögen. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 420 ff. BGB.
Innerhalb der GbR besteht mitunter ein Regressanspruch gegen einzelne Mitgesellschafter. Dieser hat im Außenverhältnis aber keine Gültigkeit. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1999 kann die Haftung nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Dementsprechend gibt es die Gesellschaftsform GbRmbH nicht mehr.
Ausnahmen gelten bei Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds. Ihnen gesteht der Bundesgerichtshof die Inanspruchnahme von Haftungsbeschränkungen zu. Dies gilt allerdings nur für Gesellschaften, die sich vor der Änderung der Rechtsprechung am 29. Januar 2001 gegründet haben.
Gewinn- und Verlustverteilung
So es im Gesellschaftsvertrag keine anders lautenden Bestimmungen gibt, ist jeder Gesellschafter in gleichem Umfang an Gewinnen und Verlusten der GbR beteiligt (§§ 722 BGB). Es ist dabei unerheblich, wie groß der Geschäftsanteil ist, mit dem er am Unternehmen beteiligt ist. Ist im Gesellschaftsvertrag eine Ausnahme formuliert, bekommt der Gesellschafter nur den festgelegten Anteil am Gewinn ausgeschüttet (§ 722 Abs. 2 BGB).
Vorgaben zur Rechnungslegung
Die Vorschriften für die Rechnungslegung und Buchführung gründen zum Teil im Handelsrecht (u.a. PublG) und zum Teil im Steuerrecht (UStG). Spezielle Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches spielen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rolle, da die GbR bei kaufmännischer Tätigkeit und Eintragung ins Handelsregister zur OHG würde (§ 123, Abs. 1,2 HGB). Darüber hinaus ist jede GbR dazu berechtigt, freiwillig Bücher zu führen.
Fragen und Antworten zur GbR
Welche Voraussetzungen bestehen bei der Gründung einer GbR?
Im Prinzip gibt es bei der Gründung einer GbR nur zwei Voraussetzungen. Die erste davon besteht darin, dass sich wenigstens zwei Gesellschafter zu einem gemeinsam verfolgten Zweck zusammenschließen. Die zweite Voraussetzung besteht in einer Niederschrift der Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern.
Benötigt man bei der Gründung einer GbR ein Mindeststammkapital?
Nein, anders als bei anderen Gesellschaftsformen ist bei der GbR kein Mindeststammkapital erforderlich.
Muss eine GbR in das Handelsregister eingetragen werden?
Nein. Eine Eintragung der GbR in das Handelsregister ist nicht erforderlich.
Wie haften die Gesellschafter bei der GbR
Alle Gesellschafter haften im Rahmen einer Gesamtschuld. Gläubiger sind berechtigt, den Schuldbetrag von jedem einzelnen Gesellschafter in voller Höhe zu fordern. Haftungsbeschränkungen bestehen allerdings bei Gemeinschaften von Bauherren und Immobilienfonds.
Wie werden Gewinne und Verluste aufgeteilt?
Alle Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an Gewinnen und Verlusten beteiligt. Ausnahmen bestehen lediglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sind.
Wie wird das Vermögen bei Beendigung der Gesellschaft aufgeteilt?
Der wichtigste Schritt bei der Auflösung der Gesellschaft ist die Auseinandersetzung. Dabei einigen sich die Gesellschafter gemeinsam über die Organisation der Vermögensverhältnisse. Erst wenn geklärt ist, wer welchen Anteil erhält, gilt die Gesellschaft als ausgelöst. Im Zuge des Vorgangs werden auch schwebende Geschäfte beendigt, evtl. erwirtschaftete Überschüsse verteilt, Sachgegenstände zurückgegeben und alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt.
Christian Weis
Bildquellen:
- pexels-fauxels-3184666: Foto von fauxels: https://www.pexels.com/de-de/foto/foto-der-person-die-auf-notizbuch-schreibt-3184666/