Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Leben und die Gesundheit seiner Angestellten zu schützen. Dabei sind sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Fürsorgepflichten einzuhalten. Bei bestimmten Personengruppen greifen außerdem erhöhte Fürsorgepflichten. Dies trifft zum Beispiel auf Schwangere zu. Die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers fallen vielfältig aus und sind gesetzlich geregelt.
Doch was ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? Worauf sollten Sie als Arbeitgeber achten? Und wann bestehen besondere Schutzpflichten?
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Was steckt dahinter?
Sobald ein Arbeitsverhältnis besteht, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen und die Sicherheit zu erhöhen. So gilt es beispielsweise, Unfallgefahren zu minimieren, einen gesundheitlich förderlichen Arbeitsplatz bereitzustellen und eine Unternehmenskultur zu schaffen, die Werte wie Fairness und ein respektvolles Miteinander umfasst.
Die Basis für die Fürsorgepflicht als Arbeitgeber bildet unter anderem der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Arbeitgeber müssen demnach so handeln, wie “anständig und gerecht denkende Menschen” verfahren.
Rechtsgüter wie die Gesundheit werden durch die Sorgfaltspflicht geschützt. Die Sorgfaltspflicht ist Bestandteil der Fürsorgepflicht. Dieser müssen Sie auch nachkommen, wenn Sie dem Unternehmen zeitweise fernbleiben – beispielsweise durch eine Elternzeit.
In diesem Fall müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihre Vertretung die Fürsorgepflichten erfüllt. Den Antrag auf Elternzeit als Arbeitgeber stellen Sie als angestellter Geschäftsführer direkt beim Unternehmen. Als Selbstständiger können Sie frei über Ihre Elternzeit bestimmen.
Pflichten des Arbeitgebers: Was ist zu tun?
Gemäß § 618 Abs. 1 BGB sind Sie als Arbeitgeber dazu angehalten, die geschäftlichen Räumlichkeiten, Vorrichtungen und Geräte so herzurichten, dass Arbeitnehmer vor Gefahren bewahrt werden. Nähere Details zur Fürsorgepflicht enthalten das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitszeitgesetz (JarbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG).
Ein Hinweis: Die Fürsorgepflicht als Arbeitgeber können Sie nicht durch eine Klausel im Arbeitsvertrag aufheben.
Einige Pflichten sind konkret definiert, während andere Verpflichtungen Spielraum gewähren. Wichtig ist, dass Sie stets im Sinne des Arbeitnehmers handeln. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes legt unter anderem fest, dass ein Arbeitsplatz optimal ausgestattet werden muss. Risikofaktoren physikalischer, chemischer und biologischer Natur sind zu eliminieren.
Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber beispielsweise in der Baubranche dafür Sorge tragen müssen, dass Ihre Mitarbeiter durch entsprechende Vorkehrungen bei Arbeiten auf einem Hausdach geschützt werden. Zudem sollten diese über Schutzkleidung verfügen.
Auch Unterweisungen der Mitarbeiter und Qualifikationen der Angestellten sind Bestandteil der Fürsorgepflicht. Der Unterrichtspflicht kommen Sie als Arbeitgeber nach, indem Sie Ihre Mitarbeiter transparent über Sicherheitskonzepte und den Gesundheitsschutz informieren.
Die Termine können individuell erfolgen, müssen jedoch sicherstellen, dass jeder Angestellte über die Sicherheitsmethoden in Kenntnis gesetzt wird. Deswegen sollten die Unterweisungen regelmäßig wiederholt werden.
Überdies müssen Sie Ihre Mitarbeiter vor Diskriminierungen, sexueller Belästigung und Mobbing schützen und ihre Persönlichkeitsrechte wahren. Jeder Angestellte hat ein Recht auf Privatsphäre. Personenbezogene Daten Ihrer Angestellten gilt es ebenfalls im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung zu schützen. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz, kurz BDSG, müssen Sie ausreichend Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um die persönlichen Daten sicher zu verwahren und zu verwalten.
Mitarbeiter dürfen nur außerhalb ihres vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereichs eingesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. So können Versetzungen zum Beispiel vorgenommen werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies notwendig macht. Naturkatastrophen wie ein starker Sturm zählen ebenfalls zu den außergewöhnlichen Umständen. Hier können Sie Ihre Mitarbeiter einsetzen, um die Schäden des Sturms am Arbeitsort zu beseitigen.
Jeder Arbeitnehmer, der mindestens 6 Stunden pro Tag arbeitet, muss eine Pause von mindestens 30 Minuten pro Tag absolvieren. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage und bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Tage.
Obendrein müssen Sie als Arbeitgeber sicherstellen, dass die privaten Habseligkeiten Ihrer Angestellten am Arbeitsplatz geschützt werden. Um dies zu erfüllen, können Sie zum Beispiel Aufbewahrungsmöglichkeiten wie verschließbare Schränke bereitstellen, die die Mitarbeiter nutzen können.
Als angestellter Geschäftsführer profitieren Sie von der Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber verweigert den Urlaub nach der Kündigung? Auch als CEO haben Sie trotz Kündigung Anspruch auf Ihre verbleibenden Urlaubstage. Eine Ausnahme besteht, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.
Fürsorgepflicht im Überblick: Diese Bereiche sind entscheidend
Die öffentlich- rechtlichen Fürsorgepflichten basieren auf dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, dem Regelwerk der Berufsgenossenschaften und weiteren Gesetzen, die den Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten sollen.
Um Ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zu erfüllen, bieten Sie beispielsweise arbeitsmedizinische Untersuchungen (§ 11 ArbSchG und § ArbMedVV), Sicherheitsunterweisungen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG), ergonomische Möbel am Arbeitsplatz und die Möglichkeit zum Homeoffice oder zur Remote-Tätigkeit (§ 2 Abs. 7 ArbStättV) an.
Zu Ihren privatrechtlichen Führungspflichten (§ 618 Abs. 1 BGB) zählt die Ausgestaltung von Innenräumen, Vorrichtungen und Gerätschaften, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Die Dienstleistungen sollten ferner so konzipiert werden, dass Ihre Angestellten ausnahmslos gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht: mögliche Konsequenzen
Kommen Sie Ihren Fürsorgepflichten gar nicht oder nicht ausreichend nach, können Ihre Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung zurückhalten. Obendrein können diese eine Klage auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands erlassen und Sie bei der Aufsichtsbehörde anzeigen. Überdies ist es möglich, von dem arbeitsschutzrechtlichen Entfernungsrechts bei unmittelbarer erheblicher Gefahr Gebrauch zu machen.
Ereignet sich ein Arbeitsunfall, weil Sie Ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sind, können Mitarbeiter einen Anspruch auf Ersatz des Personenschadens erheben. Dies ist realisierbar, wenn die Gesundheit und das Leben des Arbeitnehmers gefährdet wurden.
Zudem können Ihre Mitarbeiter auch eine Kündigung (unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung) in Erwägung ziehen und das Arbeitsverhältnis beenden. Sie verlieren unter Umständen echte Leistungsträger an Mitbewerber.
Ein Arbeitsunfall kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Gleiches gilt für eine Berufskrankheit. Der betroffene Arbeitnehmer gesundet womöglich nicht ausreichend. Er kann deswegen nicht nur Anspruch auf Heilbehandlung, sondern auch auf Schadensersatz erheben.
Hier greift der Haftungsausschluss, sofern der Mitarbeiter den Schaden nicht selbst verantwortet hat. Denn gegenüber dem Arbeitgeber hat der Angestellte eine Treuepflicht. Das heißt, dass er nicht fahrlässig handeln darf.
Fürsorgepflicht im öffentlichen Dienst: Besonderheiten bei Beamten
Art. 33 Abs. 4 GG regelt die Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten. Das “öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis” bildet einen Grundsatz des Beamtentums.
Für den Bund (§ 78 BBG) greift folgende gesetzliche Regelung: Der Dienstherr muss das Wohl der Beamten und ihrer Familien schützen. Dies gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Gleichzeitig ist der Bund dazu verpflichtet, die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und ihrer Stellung zu schützen. Gleiches gilt im Rahmen der Fürsorgepflicht der Länder, die im § 45 BStG geregelt ist.
Besondere Fälle: Wenn die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besonders zählt
Eine besondere oder erhöhte Fürsorgepflicht besteht bei diversen Arbeitnehmergruppen. Dazu zählen Schwangere, Minderjährige, Menschen mit Handicap und ältere Arbeitnehmer. Schwangeren und stillenden Mitarbeiterinnen sollten Sie als Arbeitgeber eine Möglichkeit bereitstellen, sich während der Arbeitszeit auszuruhen. Zu diesem Zweck können Sie beispielsweise eine Liege in einem ruhigen Raum zur Verfügung stellen.
Als Arbeitgeber sollten Sie der Schwangeren außerdem die Chance bieten, Tätigkeiten zu absolvieren, die weder körperlich anstrengend sind noch in ein und derselben Körperhaltung realisiert werden.
Schwangere dürfen während der Arbeitszeiten Termine zur Vorsorge wahrnehmen. Die Ausfallzeit muss bezahlt werden. Schwangere Arbeitnehmer im Büro können von einem höhenverstellbaren Schreibtisch profitieren.
Die Fürsorgepflicht orientiert sich ferner an den Regelungen zum Mutterschutz. Während des Mutterschutzes greifen Regeln zum Mutterschaftslohn.
Besondere Fürsorgepflichten tragen Sie auch, wenn Sie Mitarbeiter mit einer Behinderung beschäftigen. So sollten Sie den Arbeitsplatz entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmer mit Handicap einrichten. Die erforderlichen technischen Arbeitshilfen haben Sie als Arbeitgeber ebenso bereitzustellen, wie Sie Teilnahmen an Betriebsausflügen für die jeweilige Person ermöglichen sollten.
Zusätzliche Aspekte der Fürsorgepflicht: Was Arbeitgeber wissen müssen
Die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers sind vielfältig. So sind unter anderem dazu verpflichtet, Mitarbeiter, die lange erkrankt waren, betrieblich wieder einzugliedern (§ 167 Abs. 2 SGB IX). In Zusammenarbeit mit dem Betroffenen entwickeln Sie außerdem Maßnahmen, um einer zweiten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Sie sorgen also dafür, dass der Arbeitsplatz erhalten wird.
FAQ
Was bedeutet Fürsorgepflicht für Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen Sorge tragen, dass das Leben und die Gesundheit Ihrer Angestellten geschützt werden.
Wann ist die Fürsorgepflicht verletzt?
Verletzungen der Fürsorgepflicht liegen zum Beispiel vor, wenn sich ein Arbeitsunfall aufgrund fehlender Sicherheitsvorkehrungen seitens des Arbeitgebers ereignet.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt?
Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, können Mitarbeiter zum Beispiel ihre Arbeit einstellen, eine Kündigung aussprechen oder Schadensersatz im Falle eines Unfalls oder einer Berufserkrankung fordern.
Was gehört zur Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers?
Die Sorgfaltspflicht ist Teil der Fürsorgepflicht und umfasst Maßnahmen, die dem Schutz von Rechtsgütern wie der Gesundheit der Mitarbeiter dienen.
Das Fazit – Das gilt es bei der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu beachten
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst diverse Vorkehrungen, die das Leben und die Gesundheit der Angestellten schützen. Als Arbeitgeber haften Sie beispielsweise, wenn sich Arbeitsunfälle aufgrund fehlender Sicherheitsmaßnahmen ereignen. Die Fürsorgepflichten greifen, sobald ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung bei Ihnen aufnimmt. Hier besteht nämlich ein Arbeitsverhältnis, das für Sie mit Fürsorgepflichten und für den Arbeitnehmer mit der Treuepflicht einhergeht.
Besondere Fürsorgepflichten greifen bei Schwangeren, Stillenden, Minderjährigen, Menschen mit Handicap und älteren Arbeitnehmern. Verstoßen Sie gegen Ihre Pflichten, können Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen, ihre Arbeitsleistung minimieren oder einstellen oder rechtlich gegen ihren Arbeitgeber vorgehen.
Bildquellen:
- Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Bild von coffeekai auf IStockPhoto