Die Gründung einer e.G.
Sobald sich die Mindestanzahl an Genossen gefunden hat, Genossenschaft -bezugspflichten-mitglieder-_id30903.html“>kann eine e.G. gegründet werden. Hierbei ist wichtig, dass es keinerlei Mindestkapital für den Start vorgeschrieben gibt. Der Verband der Genossenschaft (zur Rechtsform Genossenschaft) prüft allerdings die Liquidität durch das Eigenkapital vorab.
In einer internen Gründerversammlung muss es vorab eine Einigung auf eine Satzung geben. Diese wird auch Statut genannt. Hierbei reicht eine mündliche Festlegung nicht aus. In schriftlicher Darstellung müssen sich die Mitglieder auf mindestens die nachfolgenden Punkte einigen:
- Der endgültige Name für das zukünftige Unternehmen.
- Der dazugehörige Sitz.
- Der Gegenstand der Genossenschaft.
- Eine genaue Bestimmung der sogenannten Nachschusspflicht der Mitglieder. Diese tritt ein, wenn die Genossenschaft insolvent gehen sollte. Dies sind weitere Einzahlungen in das Unternehmen.
- Eine Festlegung über die Form, wie eine Generalversammlung der Teilnehmer gewünscht wird.
- Der Vorsitz der Generalversammlung und eine Beurkundung über die dort gefassten Beschlüsse.
- Die Bestimmung, wie die Bekanntmachungen einer e.G. an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Hierbei gibt es sogenannten öffentliche Blätter, deren Herausgabe an die Allgemeinheit durch das Gesetz oder eine Satzung vorgeschrieben ist.
- Eine finanzielle Regelung. Hierbei geht es bis zu einem Betrag von mindestens 1/10 des Geschäftsanteils. Dieser wird nach Betrag und Zeitraum bestimmt.
- Der Betrag der gesetzlichen Rücklagen muss festgelegt werden.
- Sind es mehr als 20 Mitglieder, gibt es einen Aufsichtsrat. Dessen Beschlussfähigkeit muss bestimmt werden.
Nachdem die Satzung festgelegt wurde, muss die Genossenschaft offiziell gemacht werden. Dies geschieht über das Genossenschaftsregister (GnR). Dort enthalten ist:
- Der Name der Genossenschaft mit einem Hinweis auf die gewählte Rechtsform (hier : e.G.)
- Der Sitz mit der kompletten Anschrift und möglicherweise empfangsberechtigte Personen bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
- Zweigniederlassung mit allen Errichtungen und auch Aufhebungen
- Der Gegenstand der Genossenschaft
- Die Festlegungen zur Nachschusspflicht
- Die Namen der Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsbefugnis, falls es welche gibt
- Prokuristen
- Falls es ein Insolvenzverfahren gibt: Dessen Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung
- Eine mögliche Auflösung oder auch Erlöschung der Genossenschaft
Die Satzung muss nicht durch einen Notar beglaubigt werden, jedoch aber der Eintrag in das Register. Das Statut wird aber durch den regionalen Genossenschaftsverband geprüft. Erst bei einer Bestätigung ist die e.G. als gegründet anzusehen.
_______________________________________________________________________
Lesen Sie auch:Definition der Rechtsform: eingetragene Genossenschaft (e.G.)
Ratgeber: Was ist eine Stiftung?
Aktiengesellschaft -_id43101.html“>Ratgeber: Was ist eine Aktiengesellschaft?
Alles, was Sie wissen müssen, wenn Sie eine GbR gründen wollen
_______________________________________________________________________
Eigenschaften der e.G.
Die Gründung einer e.G. ist problemlos machbar und bietet einige Vorteile gegenüber den normalen Kapitalgesellschaften:
- Die Mitglieder haften nicht einzeln, wenn es keine Nachschusspflicht gibt.
- Jeder Teilnehmer besitzt eine eigene und gleichwertige Stimme. Davon unabhängig ist die finanzielle Eigenbeteiligung. Das macht jede Person in der Genossenschaft zu einem Miteigentümer. Jedoch kann auch hierbei die Satzung eine abweichende Regelung ergeben.
- Es gibt eine Rückvergütung bei wirtschaftlichen Erfolgen.
Nachteilig kann sein:
- Ist die Nachschusspflicht in der Satzung festgelegt worden, ist der Einzelne persönlich von einer Insolvenz der Genossenschaft betroffen.
- Falls es eine Mindestbeteiligung gibt, sind die Mitglieder bereits ohne finanziellen Erfolg möglicherweise im Minus.
- Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Bezugspflichten, Lieferpflichten als auch Benutzungspflichten, die die Teilnehmer einzuhalten haben.
Die Haftung ist beschränkt. Das meint, dass die e.G. gegenüber Gläubigern haftet. Somit sind die Mitglieder selbst nicht betroffen. Die Nachschusspflicht in unbeschränkter Höhe ist zwar im Genossenschaftsgesetz festgelegt, kann aber durch die entworfene Satzung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Die Organe einer e.G.
Es gibt, bei einer Beteiligung von mehr als 20 Teilnehmern, diese Organe:
- Den Vorstand. Dieser besteht aus der Geschäftsführung und der Außenvertretung.
- Den Aufsichtsrat. Dieser ist, wie der Name bereits sagt, für die Überwachung und Kontrolle des Vorstands verantwortlich.
- Die Generalversammlung. Diese stellt die Beschlüsse der e.G., die Gewinne und Verluste der Genossenschaft in einem Quartal usw. dar.
Sind es weniger als 20 Mitglieder, dann verzichtet man auf den Aufsichtsrat . Ein Vorstandsmitglied übernimmt die gesamten Geschicke des Unternehmens.
Fazit
Die Gründung einer e.G. ist vor allem für mittelständische Unternehmen sehr praktisch. Die e.G fungiert dabei als Kooperator zwischen diesen Unternehmen. Hierbei kann das erworbene Wissen und die Fähigkeiten geteilt werden. Dadurch arbeitet man effektiver, kommt schneller an Aufträge, verbessert damit möglicherweise seine finanzielle Situation und die aktuelle wirtschaftliche Ausgangslage für sich. Zudem sind die bürokratischen Hürden leicht zu nehmen, auch die geringe Anzahl der Personen für eine Gründung, die nicht zwingend haften müssen, sprechen für die eingetragene Genossenschaft.
Tipp der Redaktion:
Da die internen Absprachen relativ frei von gesetzlichen Verpflichtungen ist, überlegen Sie sich diese gut. Die Satzung muss nicht alle Punkten enthalten, das kann ein Vorteil, aber auch ein Nachteil sein. Hierbei kommt es auch auf das Vertrauen an, das Sie in Ihre Mitglieder haben.
Christian Weis