Zur e.G. gehört eine Satzung, die verschiedene Dinge regelt, wie beispielsweise:
- Sitz und Firma der Genossenschaft
- Höhe des Geschäftsanteils
- Gegenstand des Unternehmens
- Vorsitz
- Form der Generalversammlung
- Form der Bildung von Rücklagen
- Bekanntmachungen innerhalb der Genossenschaft
Eigenschaften und Aufbau der e.G.
Eine unkomplizierte Gründung und die begrenzte Haftung machen die e.G. zu einer beliebten Unternehmensform. Gegenüber normalen Kapitalgesellschaften bieten sich einige Vorteile. Dabei ist mit der e.G. ein bestimmter Zweck vorgesehen, denn durch den Zusammenschluss der Genossen kann Wissen geteilt werden, um später an bessere Aufträge zu kommen und bessere Konditionen auf dem Wirtschaftsmarkt zu erreichen. Genossenschaften können sich in den unterschiedlichen Feldern des Marktes bilden. Man findet sie hautsächlich im Handel, der Landwirtschaft, dem Wohnungsbau, bei Banken oder im Gesundheitssektor. Insgesamt hat die Genossenschaft drei eingetragene Organe mit dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung. Unter den Mitgliedern müssen zwei Vorstandsmitglieder und drei Mitglieder für den Aufsichtsrat gewählt werden. Nur wenn die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder besitzt, kann man auf den Aufsichtsrat verzichten. Die Aufgaben werden dann von der Generalversammlung übernommen. In einem solchen Fall sind keine zwei Vorstandsmitglieder zu wählen, denn ein Vorstand ist ausreichend.
Vorteile und Nachteile der e.G.
Neben der fehlenden persönlichen Haftung besitzt jedes Mitglied in einer eingetragenen Genossenschaft eine eigene Stimme. Die Mitglieder sind damit Miteigentümer und Mitunternehmer. Die Mitglieder der e.G. bekommen eine Rückvergütung, wenn wirtschaftlicher Erfolg vorliegt. Zu den Nachteilen kann die Mindestbeteiligung gezählt werden. Wenn die Nachschusspflicht in der Satzung geregelt ist, dann gibt es eine persönliche Haftung für die Mitglieder. Außerdem sind bei der Genossenschaft Bezugspflichten, Lieferpflichten und Benutzungspflichten vorgesehen. Nur mit dem Beschluss der Generalversammlung lässt sich die Genossenschaft auflösen. Die Löschung kann erst angemeldet werden, denn die Liquidation durch den Vorstand geregelt ist. Das Reinvermögen der Genossenschaft wird an die ehemaligen Mitglieder verteilt mit dem Fristablauf von einem Jahr.
Buchführung
In eingetragenen Genossenschaften gelten die gleichen Buchführungsregeln wie bei den Kapitalgesellschaften. Demnach muss die Aufstellung innerhalb von fünf Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Eine Besonderheit besteht darin, dass die Prüfung von einem Genossenschaftsverband durchgeführt wird. Jahresabschluss , Aufsichtsrats- und Lagebericht müssen dem Genossenschaftsregister vorgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaften
Anders als eine Kapitalgesellschaft ist eine Genossenschaft personengebunden. D.h., dass ihr Mitgliedschaften und keine Kapitalanlagen zugrunde liegen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Mitgliederzahlen nicht von der Höhe der Kapitalanteile abhängig. Sie können jederzeit gekündigt werden und schwanken entsprechend stark.
Was passiert bei einer Insolvenz?
Kommt es zu einer Insolvenz der eingetragenen Genossenschaft, gelten die Verfahren, die in der Satzung festgeschrieben sind. Die Mitglieder haften üblicherweise nur mit ihrem Geschäftsguthaben. Es gibt allerdings auch Formen, bei denen die Genossen mit ihrem ganzen Kapital haften.
Eingetragene Genossenschaften im deutschsprachigen Raum
Es gibt eine ganze Reihe verschiedener Bereiche, in denen eingetragene Genossenschaften typischerweise vorkommen. Dabei handelt es sich u.a. um:
- Einzelhandel (Konsumgenossenschaften)
- Großhandel
- Einkaufsgenossenschaften
- Wonungsbaugenossenschaften
- Genossenschaftsbanken
- Energieversorger
- Forstwirtschaft
- Bürgerenergiegenossenschaften
- Ärztegenossenschaften
- Landwirtschaft (Winzergenossenschaft)
Aktuelle Trends im Genossenschaftswesen
Seit Beginn der 2000er Jahren spielen Energiegenossenschaft eine immer bedeutsamere Rolle. Fast die Hälfte aller Neugründungen findet zur Zeit in den Bereichen Wasser, Umwelt und Energie statt. Allein im Jahr 2011 wurden über 150 Energiegenossenschaften gegründet. In den Jahren zwischen 2008 und 2011 wuchs die Anzahl der Genossenschaften, die sich auf die Verwertung erneuerbarer Energien spezialisiert hat, sogar auf das Vierfache an. Auf regionaler Ebene findet man dabei die meisten Bürgerenergiegenossenschaften in Bayern, Niedersachsen und Baden-Württemberg. Fast 80.000 Deutsche halten derzeit Anteile an neuen Energiegenossenschaften. Bereits mit kleinen Beträgen kann man hier etwas für eine nachhaltige Energieversorgung tun.
Ein weiterer Trend im Genossenschaftswesen sind Pflege-/Seniorengenossenschaften. Deutlich wurde dies, als der niederländische König Willem-Alexander Ende September 2013 den „Übergang vom Sozial – zum Partizipationsstaat“ ausrief. In den Niederlanden verläuft die demographische Entwicklung ähnlich wie in Deutschland. Immer mehr Menschen werden älter und pflegebedürftiger. Gleichzeitig gibt es immer mehr finanzielle und personelle Probleme bei der Versorgung der älteren Menschen. Pflegegenossenschaften sind in diesem Zusammenhang eine preisgünstige Alternative zur Selbsthilfe. Derzeit gibt es in Deutschland 50 Ärztegenossenschaften mit insgesamt 10.000 Mitgliedern.
Fragen und Antworten zur eingetragenen Genossenschaft
Was für Genossenschaften gibt es?
In Abhängigkeit von der Art der Geschäftstätigkeit unterscheidet man verschiedene Arten von Genossenschaften. Zur wichtigsten Gruppe gehören dabei sicherlich die Baugenossenschaften. Sie versorgen ihre Mitglieder mit preiswertem Wohnraum und beteiligen sie am Unternehmensvermögen. Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Formen wie die Bank-, die Dienstleistungs-, die Bau- und die Konsumgenossenschaft.
Welche Voraussetzungen bestehen bei der Gründung einer Genossenschaft?
Bei der Gründung muss eine Genossenschaft über mindestens drei Mitglieder verfügen. Festgelegt ist dies im Genossenschaftsgesetz (§ 4). Weiterhin muss die Genossenschaft ins Genossenschaftsregister des Amtsgerichts eingetragen werden. Zudem ist es erforderlich, dass die Genossenschaft über eine Satzung verfügt. Der Mindestinhalt dieses Vertrags ist in den §§ 6 ff.) festgeschrieben.
Wer gehört alles zu einer Genossenschaft?
In der Regel gehören ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine Generalversammlung zur Genossenschaft. In §24 GenG ist festgeschrieben, dass wenigstens zwei Vorstandsmitglieder gewählt werden müssen. Darüber hinaus müssen auch mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 GenG) vorhanden sein. Verfügt die Genossenschaft über höchstens 20 Mitglieder, besteht die Möglichkeit, dass der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht. Auf einen Aufsichtsrat kann in diesem Fall verzichtet werden. Seine Aufgaben übernimmt die Generalversammlung.
Aktualisiert im Dezember 2022
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