Der gewählte Betriebsrat steht für die Belange und Interessen der Arbeitnehmer. Er ist der Repräsentant aller Arbeitnehmer. In bestimmten Angelegenheiten verfügt der Betriebsrat außerdem über mitbestimmende Eigenschaften. Die Mitbestimmungsrechte beziehen sich vor allem auf soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten sowie die Personalstrukturen.
Der Wahl des Betriebsrates liegt eine bestimmte Wahlordnung zugrunde. In der Ordnung wird festgelegt, wie die Wahl nach dem Betriebsverfassungsgesetz durchgeführt wird. Ist der Betriebsrat einmal gewählt, beträgt die Amtsperiode vier Jahre. Die Anzahl der Mitglieder des Rates hängt von der Größe des Betriebes ab. Genauer gesagt, von der Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter eines Betriebes. Wahlberechtigte Leiharbeiter sind dabei nicht eingeschlossen, mit einer Ausnahme: Sie sind länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt. Alle Mitarbeiter, die älter als 18 Jahre sind, gelten als wahlberechtigt.
Eine weitere Regelung, die den Betriebsrat betrifft, ist die Gleichstellung der Geschlechter. So muss das Geschlecht, das sich zur Minderheit zählt, im Betriebsrat mit einer prozentualen Anzahl vertreten sein.
Geschichte
Beim Betriebsverfassungsgesetz von 1952 handelte es sich um eine Bestimmung des deutschen kollektiven Arbeitsrechts. Der Großteil des Gesetzes wurde mit Wirkung zum 19. Januar 1972 vom Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 und durch das 2. Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Juli 2004 vom Drittmittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004 ersetzt.
Florian Weis