Zweck des BAföGs
Mit der Auszahlung des BAföGs an Studenten und Schüler soll im Bildungswesen für eine möglichst große Chancengleichheit gesorgt werden. Das heißt, alle Studenten sollen ein Studium aufnehmen können, ohne nebenher einer Beschäftigung nachgehen zu müssen. Der Staat erhofft sich dadurch eine Erhöhung der Studierendenzahlen durch Studenten aus einkommensschwachem Elternhaus. Dies funktioniert allerdings nur in begrenztem Maß, da trotzdem mehr als die Hälfte aller Studenten einer Nebentätigkeit nachgeht und junge Menschen aus einkommensschwachen Familien nach wie vor seltener studieren als solche aus besser gestellten Familien.
Das BAföG im Wandel der Zeit
Eingeführt wurde das BAföG im Jahr 1971. Es löste damals die Studienförderung nach dem sogenannten „Honnefer Modell“ ab, welches einem kleineren Kreis von Begünstigten eine Förderung zugesprochen hatte. Das BAföG war zu diesem Zeitpunkt ein Vollzuschuss, es musste also nicht zurückgezahlt werden. Außerdem war es zum ersten Mal ein einklagbares Recht. In den folgenden Jahren wurde der Kreis der Begünstigten erweitert und man ging von einer Vollförderung zu einer Mischförderung über.
Im Jahr 1982 führte die Regierung Kohl dann eine Volldarlehensförderung über, d. h., das BAföG musste nach der Ausbildung voll zurückgezahlt werden. Trotz der Rückkehr zur Halbdarlehensform im Jahr 1990 wurden die Förderungsbedingungen gleichzeitig so stark eingeschränkt, dass 1998 nur noch 13 Prozent aller Studenten BAföG erhielten. Erst 2001 wurde mit einer Reform der Regierung Schröder das BAföG wieder bedeutender, schon zwei Jahre später erhielten wieder 25 % der Studenten die Förderung. Es mussten nun außerdem nur noch maximal 10.000 Euro zurückgezahlt werden. Die letzte Änderung im Gesetz fand im Jahr 2010 statt, als u.a. die Altersgrenze der Förderung für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben wurde.
Die Höhe des BAföGs
Bei Einführung des BAföGs entsprach die Förderung in etwas dem, was das Deutsche Studentenwerk als notwendige Höhe erachtete. Seitdem werden die Bedarfssätze alle zwei Jahre geprüft und neu festgelegt. Trotz regelmäßiger Erhöhungen blieb das BAföG jedoch meist unter dem tatsächlichen Bedarf. Vielfach wurden Stimmen laut die Förderung anhand eines studentischen Warenkorbs und der allgemeinen Preissteigerung festzulegen, es kam aber nie zu einer Umsetzung dieser Berechnungsweise.
Das BAföG wird stattdessen nach pauschalen Bedarfssätzen berechnet, unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des Studierenden und meist auch seiner Eltern. Das BAföG wird also nach Familiensituation berechnet. Der Bedarfssatz hängt von der Ausbildung ab und wird aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil berechnet. Hierbei ist wichtig, ob der Antragsteller noch bei den Eltern wohnt oder nicht. Seit 2009 gibt es zudem Zuschläge für Kinder unter zehn Jahren. Die pauschale Berechnung wird kritisiert, weil in Einzelfällen die Kosten für Miete und Heizung mit dem Satz nicht gedeckt werden können. Ebenfalls pauschalisiert wird berechnet, ob der Antragsteller oder seine Eltern selbst für einen Unterhalt sorgen können. Das Einkommen wird dabei nach eigenen Vorschriften des BAföG–Amtes berechnet, nicht nach Brutto- oder Nettolöhnen. Auch das Einkommen von Ehepartner und Lebenspartnern wird mit einberechnet.
Arten von BAföG
BAföG gibt es je nach Ausbildungsart in unterschiedlicher Form. So erhalten Schüler und Auszubildende einen BAföG-Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Studenten dagegen erhalten nur die Hälfte als Zuschuss, die andere Hälfte muss als zinsloses Darlehen zurückgezahlt werden. Für die Rückzahlung des Darlehens kann allerdings ein Teilerlass gegeben werden. Für Prüfungen, die bis zum 31. Dezember 2012 gut bestanden wurden oder wenn die Ausbildung früher bestanden wurde. Studenten, die zu den 30 % der besten ihres Jahrganges gehören, gibt es Teilerlässe zwischen 15 und 25 %, je nachdem ob sie ihr Studium vor oder nach der Förderungshöchstdauer bestanden haben.
Das Darlehen muss nach Abschluss des Studiums einkommensabhängig zurückgezahlt werden. Und zwar in vierteljährlichen Raten an das Bundesverwaltungsamt, sofern der Darlehensnehmer ein hinreichendes Einkommen hat. Bei zu geringem Einkommen kann ein Antrag gestellt werden, für eine befristete Dauer von der Rückzahlung befreit zu werden. In diesem Fall werden allerdings 2 % Zinsen auf die jeweilige Darlehensrate fällig. Wird das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, können jedoch Teile davon erlassen werden.
Die Bezugsdauer des BAföG
BAföG wird zwar theoretisch bis zum Ende der Ausbildung gezahlt, für Studenten jedoch nur für die Dauer der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen darüber hinaus. Im Falle einer Schwangerschaft oder bei einmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung z. B. kann die Förderungsdauer auch über die Regelstudienzeit hinaus erweitert werden. Auch Arbeit in Gremien und Organen der Hochschule oder in der studentischen Verwaltung erzeugt einen Anspruch über die Förderungshöchstdauer hinaus.
Florian Weis