Anspruch auf Arbeitslosengeld haben laut § 137 SGB III alle, die arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Ein weiteres Kriterium für die Agentur für Arbeit stellt die Eigenbemühung zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit bzw. die Annahme der Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit dar. Der Arbeitslose hat sich dabei persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Seit dem 1. Januar 2005 wird in Deutschland zwischen Arbeitslosengeld (ALG) und Arbeitslosengeld II (ALGII), dem sogenannten „Hartz IV“ unterschieden.
Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II unterscheiden sich
Die Anwartschaftszeit für ALG erfordert ein vorangegangenes mindestens zwölfmonatiges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Die Hohe des Arbeitslosengeldes richtet sich dabei nach der Höhe des vorher erhaltenen Bruttogehaltes. Das Bemessungsentgelt abzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ergeben das Leistungsentgelt.
ALG II nach Leistungen des SGB II erhalten alle über 15jährigen mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland und allgemeiner Erwerbsfähigkeit. Ziel ist die Grundsicherung, weshalb diese Variante auch eine Verknüpfung des klassischen Arbeitslosengeldes und der Sozialhilfe darstellt. Die Höhe der Leistungen setzen sich aus einem Regelbedarf, einem eventuellen Mehrbedarf und den Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Weitere Fördermaßnahmen gilt es, individuelle abzuklären. Ziel ist in jedem Fall die Wiedereingliederung in den aktiven Arbeitsmarkt.
Florian Weis