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Steuertipps

Auswärtstätigkeit: Steuerregeln bei zeitlich befristeter Entsendung

Wird ein Angestellter im Rahmen einer befristeten Abordnung an einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens eingesetzt, wird diese nicht zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass Reisekosten vorliegen können.

Wird ein Angestellter im Rahmen einer befristeten Abordnung an einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens eingesetzt, wird diese nicht zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass Reisekosten vorliegen können.

Die OFD Münster erläutert mit Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 1/2011 vom 4.1.2011, ob und in welchem Umfang der Aufwand für die dort neu bezogene Unterkunft als Werbungskosten (zur Werbungskosten Definition) abgezogen oder alternativ vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden kann. Dabei ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Aufgabe der bisherigen Wohnung

Die Kosten für die einzige Wohnung am neuen Beschäftigungsort gehören zur privaten Lebensführung, sind bereits durch den Grundfreibetrag abgedeckt und es fallen daher keine ausschließlich beruflich veranlassten Mehrkosten an. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer über die bisherige Wohnung während der Dauer der Entsendung nicht jederzeit verfügen kann, weil er sie zum Beispiel vermietet hat. Insoweit sind die Unterbringungskosten am neuen Beschäftigungsort weder Werbungskosten noch können sie vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Mitarbeiter behält seine bisherige Wohnung

Die beruflich veranlassten Unterbringungskosten für die weitere Wohnung am neuen Beschäftigungsort können als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Den Arbeitnehmer trifft die Feststellungslast dafür, dass die bisherige Wohnung nicht aufgegeben wurde. Er muss dem Finanzamt also nachweisen, dass er das bisherige Domizil weiterhin vorhält – etwa für seinen Ehepartner. Wohnen die Familienmitglieder ebenfalls am neuen Beschäftigungsort, sind die Wohnungsaufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil aufzuteilen. Entscheidend ist, welche Mehrkosten hierdurch gegenüber der ausschließlichen Unterbringung des Mitarbeiters entstehen. Der Aufteilungsmaßstab kann im Weg einer ermessensgerechten Schätzung erfolgen, wobei eine Aufteilung der Kosten nach Köpfen nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen dürfte. Es bestehen keine Bedenken, 60 Quadratmeter als beruflichen Mehraufwand anzuerkennen. Hierfür sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu Grunde zu legen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in einer 150 qm großen Mietwohnung. Die Aufwendungen betragen monatlich 1.050 Euro (7 Euro/qm). Von den 150 qm können 60 qm als beruflich veranlasst und der darüber hinausgehende Anteil als privat veranlasst geschätzt werden mit der Folge, dass 420 Euro (7 Euro x 60 qm) als Werbungskosten abgezogen beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.

Für die Ermittlung der abzugsfähigen/steuerfrei erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die Abwesenheitsdauer von der bisherigen Wohnung (nicht von der Wohnung am Beschäftigungsort) abzustellen. Dabei lassen sich Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich nur für die ersten drei Monate geltend machen, und zwar mit Pauschbeträgen von 24 Euro pro vollem Kalendertag der Abwesenheit.

 

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