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Wirtschaftslexikon

Defintion: Genussrechtskapital

Unter den Begriff Genussrechtskapital fallen alle Wertpapiere, die jährlich zur Vermehrung der Gewinnausschüttung beitragen. Das Genussrecht ist die juristische Bezeichnung für jene Wertpapiere, die eine Kombination aus Eigen- und Fremdkapital darstellen. Dabei kann es sich um Aktien und Anleihen handeln.

Cornerman / Fotolia.com

Inhaltsverzeichnis:

Der Begriff Genussrechtskapital kommt aus dem Schuldrecht. Die kürzere Bezeichnung von Genussrechtskapital ist Genussrecht. Wie lang die Laufzeit der Genussrechtsbeteiligung ist, obliegt den Inhabern des Genussrechtes. Ein fester Zeitpunkt für das Ende ist genauso üblich wie eine Mindestlaufzeit. Als wesentlicher Punkt jedes Genussrechtskapitals steht die Verlustbeteiligung. Sie dient als Abgrenzungskriterium zu den verschiedenen Beteiligungsformen.

Erwerb des Genussrechtes

Das Genussrecht erhält jeder Inhaber eines Genussscheins, der Wertpapiere kauft. Diese Wertpapiere sichern dem Inhaber eine Ausschüttung aus dem jährlichen Bilanzgewinn zu. Das Genussrecht steht damit in engem Verhältnis zu den Vermögensrechten. Beim Genussrecht überlässt der Genussrechtsemittent dem Genussrechtsinhaber durch einen Genussrechtsvertrag das Genussrechtskapital. Dieses Kapitalüberlassungsverhältnis ist schuldrechtlich verankert. Die Gegenleistung für die Überlassung besteht in Form von Vermögensrechten. In der Bilanzierung stehen die Genussrechte als Genusskapital gemäß § 266 Abs. 3 des HGB als eigene Position.

Genussrechtskapital als Anlageform

Als Anlageform erfüllt das Genussrechtskapital andere Voraussetzungen. Hier ist das Stimmrecht ausgeschlossen und eine meist hohe Rendite vereinbart. Tritt eine Insolvenz ein, erhält der Genussscheininhaber seine Einlage zurück. Kreditinstitute haben hingegen die Möglichkeit, das Genussrechtskapital als haftendes Eigenkapital zu berechnen. Dadurch erhöhen die Institute die Höhe ihrer Haftungsgrundlage. In der Wirtschaft ist das Genussrecht in erster Linie Gesellschaftern vorbehalten. Im Allgemeinen zählen Genussrechte zu den riskanten Kapitalanlagen. Privatanlegern wird meist von Anlegerschützern vom Genussrechtskapital abgeraten.

Rechtliche Dimensionen des Genussrechtsbegriffs

Die Grundlagen des Genussrechts sind im Schuldrecht geklärt. Darüber hinaus werden sie noch im Handels- und Gesellschaftsrecht erwähnt (§ 16ß AktG, §221 Abs. 3 AktG). Eine Legaldefinition fehlt hier allerdings. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber den Beteiligten Freiheit bei der privatrechtlichen Gestaltung überlassen. Weiterhin beschäftigt sich das Steuerrecht mit Fragen des Genussrechts.

Das Genussrecht im zivilrechtlichen Zusammenhang

Bei einem Genussrecht handelt es sich immer um ein rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Mit Vertragsschluss erklärt sich der Inhaber des Genussrechts bereit, dem Genussrechtsemittenten das Genussrechtskapital bereitzustellen. Im Gegenzug erhält er Vermögensrechte, die auch den Gesellschaftern des Emittenten zukommen. Dabei kann es sich um eine gewinnabhängige Prämie, Optionsrechte oder eine Beteiligung an Liquidationserlösen handeln.

Achtung! Das Genussrecht beinhaltet keine Ausstattung mit Verwaltungsrechten (vor allem Stimmrechten).

Das Genussrecht in der hier bekannten Form ist nur in Deutschland, Österreich und der Schweiz möglich.

Besonderheiten des Genussrechtsvertrags

Wie lang die Laufzeit des Genussrechtsvertrags ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Entweder gibt es einen festen Beendigungszeitpunkt oder eine Mindestlaufzeit. Im zweiten Fall hat der Investor die Möglichkeit, die Beteiligung durch Kündigung zu beenden. Dabei wird der Buchwert des Genussrechtskapitals zurückgezahlt. Die Höhe des Buchwerts ist dabei abhängig von der Höhe des eingezahlten Kapitals.

Im Rahmen einer Genussrechts-Beteiligung wird der Anleger immer am Unternehmen beteiligt. Die Bezugsgröße bei der Berechnung der Beteiligung kann dabei das Jahresergebnis oder das Bilanzergebnis sein. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Auszahlungen erfolgen, ist in den Genussrechts-Bedingungen festgeschrieben. Grundvoraussetzung ist üblicherweise ein ausreichender Jahresüberschuss bzw. ein Bilanzgewinn. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, erfolgt keine Ausschüttung. In den meisten Fällen gibt es aber ein Anrecht auf eine Nachzahlung ausgefallener Ausschüttungen in den Folgejahren.

Fragen und Antworten zum Genussrechtskapital

Was ist Genussrechtskapital?

Bei Genussrechtskapital handelt es sich um eine Mischung aus Eigen- und Fremdkapital. Man gewährt es im Austausch gegen sogenannte Genussrechte. Dabei handelt es sich um Vermögensrechte wie beispielsweise Gewinn – oder Zinsansprüche. Eine Besonderheit besteht darin, dass der Inhaber keine Besitz- bzw. Abstimmungsrechte hat.

Welchem Zweck dient der Vergabe von Genussrechten?

Versicherungsunternehmen vergeben Genussrechte, um sich Solvabilitätskapital zu besorgen. Gesetzliche Grundlage ist § 53c III Nr. 3a VAG.

 

Florian Weis

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