Aus diesem Anlass hat die OFD Münster ihre Kurzinfo ESt 2/2007 am 18.2.2011 angepasst und die wichtigsten Grundregeln zusammengefasst. Dabei geht es vor allem darum, dass Finanzbeamte nicht mehr generell fordern, die unterhaltene Person habe zunächst ihre Arbeitskraft – sog. Erwerbsobliegenheit – einzusetzen.
- Bei im Inland lebenden Personen wird die Erwerbsobliegenheit nicht mehr geprüft, sondern die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt. Der Unterhaltsempfänger muss also seine eigene Arbeitsleistung nicht zwingend einsetzen, damit sich Unterhaltsleistungen bei dem Zuwendenden steuerlich auswirken.
- Lebt die unterstützte Person dagegen im Ausland, kommt es weiterhin darauf an, ob die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind. Dabei wird bei Personen im erwerbsfähigen Alter (unter 65) davon ausgegangen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen, sodass für diesen Personenkreis grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anerkannt werden. Ausnahme: Alter ab 65, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, Pflege behinderter Angehöriger oder Studium und Berufsausbildung. Hier wird also konkret im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob und inwieweit eine Erwerbsobliegenheit besteht.
- Arbeitslosigkeit im Ausland erkennt der Fiskus (zur Fiskus Definition) grundsätzlich nicht als gewichtigen Grund an, dass der Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit verdient wird. Dies gilt selbst bei einer schriftlichen Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch die Heimatbehörde.
- Lebt die unterstützte Person innerhalb der EU, in Liechtenstein, Island oder Norwegen (EWR-Raum), erfolgte die Beurteilung aus europarechtlichen Gründen bisher wie bei Inländern und daher war die Erwerbsobliegenheit hier nicht zu prüfen. Dies gilt allerdings nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2009. Ab dem Jahr 2010 ist auch in diesen Fällen die Erwerbsobliegenheit wie beim Wohnsitz in Drittländern zu beachten.
- Lebt hingegen der Ehegatte im Ausland, gilt eine Ausnahmeregelung. Abweichend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ist nunmehr aufgrund des BFH-Urteils vom 5.5.2010 (Az. VI R 5/09) weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Grund: Ist einem Ehepartner die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familien beizutragen, im Regelfall durch die Führung des Haushalts. Dieser Ehegatte muss seine Arbeitskraft daher nur noch dann einsetzen, wenn das Einkommen des verdienenden Ehegatten nicht zur Deckung des Familienunterhalts ausreicht.
VSRW-Verlag