Dies gilt allerdings nur, wenn die Äußerungen
- durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs.1 GG) nicht mehr gedeckt sind (z.B. weil sie die persönliche Ehre Dritter verletzen),
- sich konkret auf das Arbeitsverhältnis negativ auswirken und
- auf Grund ihres Schweregrades nicht mehr entschuldbar sind.
Derartige Äußerungen sind z.B. „Ausländer und Türken müsste man verbrennen” (AG Siegburg, Urteil vom 4.11.1993, NZA 1994, 698) oder „Ausländer sollte man besser überfahren, damit man weniger bezahlen muss“ oder „Türkische Frauen sollten besser Asbest tragen, weil sie ohnehin demnächst verbrannt werden“ (LAG Hamm, Urteil vom 11.11.1994, BB 1995, 678 = NZA 1995, 994).
Der Kündigung muss grundsätzlich eine entsprechende erfolglose Abmahnung vorausgehen. Eine Abmahnung ist allerdings dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten von vornherein nicht mit der Duldung des Arbeitgebers rechnen konnte oder wenn der betreffende Arbeitnehmer jede Einsicht in die Tragweite seines Verhaltens vermissen lässt.
Im Einzelfall kann je nach der Schwere der ausländerfeindlichen Parolen und bei einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen (vgl. LAG Hamm, a.a.O.).
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 51 ff; Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 204; Krummel/Küttner, Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit im Betrieb, NZA 1996, 67 ff; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 341 ff; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 537 a
Ausländerfeindliches Verhalten
VSRW-Verlag