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Unfallverhütungsvorschriften: Deutsche Standards

In Deutschland ermächtigte das erste Unfallversicherungsgesetz 1884 die Berufsgenossenschaften, verbindliche Unfallverhütungsmaßnahmen zu erlassen, die von technischen Aufsichtsbeamten kontrolliert wurden. Berufsgenossenschaften waren in Deutschland ab 1900 verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften auszuarbeiten. In Deutschland bilden die Unfallverhütungsvorschriften neben Verordnungen und Gesetzen ein verbindliches Regelwerk im deutschen Arbeitsschutz. Benannt werden verfahren,- und branchenspezifische Anforderungen und Schutzziele an den betrieblichen Gesundheitsschutz und die Sicherheit.

Marco2811 / Fotolia.com

Unfallverhütungsvorschrift als deutsche Muss-Vorschrift

Im Gegensatz zu staatlichen technischen Regeln, die keine verpflichtende Verbindlichkeit haben und Unternehmen Möglichkeiten zur Abweichung geben, sind Unfallverhütungsvorschriften, kurz „UVV“ eine Muss-Vorschrift, die nur unter festgelegten Verfahrens,- und Rahmenbedingungen erlassen wird und im DGUV-Grundsatz formuliert sind.

Gültigkeit der Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften sind verbindliche Rechtsnormen, die für alle Unternehmer (Mitglieder) und Arbeitnehmer (Versicherten) des jeweiligen Versicherungsträgers einzuhalten sind. Weiter haben Unfallverhütungsvorschriften Gültigkeit für Fremdfirmen, wenn diese bei einer Mitgliedsfirma tätig sind. Gemäß § 16 Absatz 2 SGB VII haben deutsche UVVs auch für ausländische Unternehmen Gültigkeit, wenn diese in Deutschland keinen Firmensitz haben, keiner Berufsgenossenschaft angehören, aber in Deutschland tätig sind.

Kontrollinstanzen

Gemäß § 17 SGB VII beraten die „Technischen Aufsichtsdienste“ beziehungsweise die Aufsichtspersonen der UV-Träger Unternehmen und Versicherten bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften. Bei Nichtbeachtung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 Euro in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verhängt werden. Unternehmen und Versicherte sind verpflichtet, die UVVs gemäß § 15 SGB VII zu erfüllen.

Regeln für Sicherheit und Gesundheit

Die DGU-Regeln (Unfallversicherungsträger) und „BGR,- oder GUV -Regeln“ (Berufsgenossenschaftliche Regeln) sind allgemeine Regelwerke, die dem Gesundheitsschutz, der Sicherheit sowie den Stand des Arbeitsschutzes festschreiben. Unternehmen sollen praxisorientierte und wirtschaftlich vertretbare Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften einhalten, sowie technische Spezifikationen ebenso wie Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger stellen. Die verbindlichen Regeln sind praxisbezogen und an Anforderungen der Branchen sowie Betriebsarten orientiert. DGUV-Regeln zeigen auf, wie Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. In Deutschland werden die
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ernst genommen.

Jährliche Kontrolle bei der UVV-Prüfung

Die UVVs werden in der so genannten UVV-Prüfung kontrolliert, damit die sichere Handhabung technischer Betriebs,- und Arbeitsmittel in einem Unternehmen garantiert ist. Unternehmen sehen die UVVs als verbindliche Pflicht an, da sie Gesetzescharakter haben. Maschinen, Anlagen und Arbeitsmittel werden in der Regel im Abstand von einem Jahr kontrolliert. Sachkundige Prüfer führen die UVV-Prüfung durch, bei der die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften intensiv überprüft wird.
Weitere Informationen bezüglich des Prüfungsverfahrens in Deutschland finden sich auf dieser Seite.

Prüfbuch als Nachweis

Über die vorgenommenen UVV-Prüfungen ist ein Buch zu führen, das Auskunft darüber erteilt, wann und in welchem Umfang die Prüfung stattgefunden hat. Weiter wird das Ergebnis der Prüfung schriftlich fixiert und eventuelle Mängel werden aufgeführt. Das Prüfbuch gibt Auskunft darüber, wie der Betrieb beurteilt wird und ob eventuell Sicherheitsbedenken bestehen. Sofern es notwendig ist, werden Angaben zu Nachprüfungen eingetragen. Ist die Prüfung erfolgt, werden auf die jeweiligen Arbeitsmittel Prüfplaketten aufgebracht, die zudem den nächsten Prüftermin nennen. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen und ein Nachweis ist auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder zuständigen Prüfstellen zu erbringen. Technische Betriebs- und Arbeitsmittel, die keine Prüfplakette erhalten haben, dürfen nicht weiter betrieben werden. Wird dieses Betriebsverbot missachtet, haften Unternehmer und Betreiber für Schäden.

 

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