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Essen am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

Für viele Arbeitnehmer gehört ein kleiner Snack am Schreibtisch einfach dazu. Seien es ein paar Gummibärchen, ein Kaffee oder das mitgebrachte Essen von zuhause, wenn es im Büroalltag stressig wird, spart man sich oft den Gang in die Kantine. Doch darf man das überhaupt? Hier finden Sie die Antworten auf alle wichtigen Fragen.

StockPhotoPro / Fotolia.com

Regelungen in den Unternehmen unterschiedlich

Zum Essen am Arbeitsplatz gibt es zunächst einmal keine grundsätzliche Regelung. Hier liegt es ganz an der Kulanz des Chefs, ob es erlaubt ist oder nicht. In den meisten Büros wird es toleriert. In anderen wird es eher ungern gesehen und in anderen komplett verboten. Eine wichtige Rolle spielt hierbei oft die Frage, wie viel Kundenverkehr im täglichen Betrieb vorherrscht. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter in der Service-Abteilung tätig ist und regelmäßig Kunden bedient, versteht es sich von selbst, dass er nicht kauend an seinem Arbeitsplatz sitzt. Wenn es sich allerdings um einen Büroarbeitsplatz handelt, bei dem die Mitarbeiter tagsüber keinen Kundenkontakt haben, ist es in der Regel kein Problem. Mehr zum Thema finden Sie in diesem Artikel von t-online.de.

Weitere Gründe, warum es Verbote beim Essen geben kann, sind hygienische und sicherheitstechnische Bestimmungen. So ist es Personal in Laboren, Krankenhäusern, Laboren, Produktionsstätten verständlicherweise nicht gestattet, außerhalb der vorgeschriebenen Räume Lebensmittel zu verzehren.

Kollegen sollten sich nicht gestört fühlen

Wenn das Essen auch in vielen Büros erlaubt ist, so macht es doch immer auch einen Unterschied, ob sich jemand nur ein Bonbon in den Mund steckt oder über eine halbe Stunde Sandwiches oder Wurst kaut. Vor allem laute Schmatzgeräusche können andere Kollegen nämlich stören. Dasselbe gilt für Keksgeknusper und Tütengeraschel. Auch unangenehme Geräusche, wie sie beispielsweise Knoblauch verursacht, wird von vielen Kollegen als störend empfunden. Sie sind in diesem Fall auch berechtigt, Beschwerde beim Chef einzureichen, sodass er das Essen im Anschluss verbieten kann. Wenn sich der Mitarbeiter auch nach mehrmaliger Anforderung nicht daran hält, kann er eine Abmahnung bekommen. Nach weiteren Verstößen ist der Chef sogar berechtigt, eine Kündigung auszusprechen.

Übrigens:

Auch bei Geräten zur Zubereitung von Speisen und Getränken kann es Einschränkungen geben. Ist eine eigene Küche im Unternehmen vorhanden, die sich Mitarbeiter teilen, ist es aber in der Regel kein Problem, häufig benutzte Geräte wie eine Mikrowelle, einen Toaster oder einen Milchaufschäumer mitzubringen. Viele Tests zum Thema gibt es beispielsweise unter www.milchaufschaeumer-tests.net/.

Arbeitsmittel müssen geschützt werden

Es gibt allerdings auch noch einen weiteren Grund, der gegen das Essen am Arbeitsplatz spricht, Arbeitsmittel, die geschützt werden müssen. Immerhin kann es schnell einmal passieren, dass Brotkrümel oder Saucen Tastatur, Maus und andere technische Geräte beschädigen. Der Mitarbeiter hätte in diesem Fall nicht nur mit einer Abmahnung zu rechnen. Er müsste auch die Kosten für den Ersatz zahlen. Voraussetzung für ein Verbot zum Schutz der Arbeitsmittel ist aber, dass es einen festen Pausenraum gibt und dass die Mitarbeiter feste Pausen bekommen. In jedem Fall ist eine Zustimmung vom Betriebs- und Personalrat notwendig.

Trennung von Arbeitsplatz und Pausenraum wichtig

Trotz allem ist es aber immer empfehlenswert, die Pause räumlich und zeitlich klar von der Arbeit zu trennen. Das hat nicht nur damit zu tun, dass ein wenig Bewegung immer gut tut und die räumliche Trennung wichtig zum Abschalten ist. Es geht auch darum, dass der Körper beim gleichzeitigen Essen und Arbeiten sehr viel später wahrnimmt, dass er überhaupt Nahrung zu sich genommen hat. Dadurch setzt das Sättigungsgefühl deutlich später ein und man hat schneller wieder Hunger. Arbeitgeber sollten deshalb gut darauf achten, dass ihre Mitarbeiter ihre Pausen ordnungsgemäß nehmen.

Lesen Sie auch: Smartphone und WhatsApp am Arbeitsplatz – erlaubt oder Kündigungsgrund?

 

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