Eine verhaltensbedingte Kündigung kann u.U. gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang bereits Kunden seines Arbeitgebers abwirbt (Abwerbung) oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verrät (Verrat von Betriebsgeheimnissen). Zweifelhaft ist, ob es ausreicht, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer derartige Handlungen begeht.
Ferner kann ausnahmsweise auch der bloße Abkehrwille eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dann nämlich, wenn
- der Abkehrwille des Arbeitnehmers ernsthaft ist,
- der Arbeitnehmer einen objektiv nur schwer wieder zu besetzenden
Arbeitsplatz innehat und - der Arbeitgeber die außergewöhnliche Möglichkeit hat, diesen
Arbeitsplatz mit einem entsprechend qualifizierten Arbeitnehmer
neu zu besetzen (BAG, Urteil vom 22.10.1964, AP Nr. 16 zu § 1
KSchG Betriebsbedingte Kündigung = DB 1965, 38 = BB 1965,
85; LAG Frankfurt, Urteil vom 11.4.1985, NZA 1986, 31 = BB
1986, 65).
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist in der Regel nicht gerechtfertigt. Anderes kann z.B. gelten, wenn der Abkehrwille des Arbeitsnehmers mit der Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit verbunden ist.
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 20 ff; Hönsch/Natzel, Kapitel D Rdnr. 255 ff; Hueck/v.Hoyningen-Huene, KSchG, § 1 Rdnr. 305 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 438; Schaub, § 130 II 12; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 284; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 698
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