
Insolvenzverschleppung – Fristen, Strafen und Haftung
Von Insolvenzverschleppung spricht man, wenn ein Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den nach § 15a InsO vorgeschriebenen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt. Die Frist beträgt drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Wer sie versäumt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe und haftet unter Umständen mit dem Privatvermögen. Die folgenden Abschnitte klären, wer antragspflichtig ist, wann die Insolvenzreife eintritt, welche Folgen drohen und wie sich im Krisenfall richtig handeln lässt. Alles Wichtige kurz erklärt Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen.














































