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Arbeitsleben

Streitthema: Rauchen am Arbeitsplatz – Wie oft darf man während der Arbeit rauchen?

Das Rauchen am Arbeitsplatz birgt einiges an Konfliktpotenzial: Während eine längere Arbeitsperiode ohne Raucherpause für Raucher eine Herausforderung darstellt, empfinden viele Nichtraucher den Zigarettenrauch als störend – doch nicht nur aufgrund des Geruchs reagieren viele nichtrauchende Mitarbeiter empfindlich. Auch die zusätzlichen Pausen, die sich Raucher nehmen, werden häufig als ungerecht empfunden.

Die rechtliche Situation rund um das Rauchen während der Arbeitszeit schreibt zwar einige klare Regeln in Bezug auf den Gesundheitsschutz vor – in Hinblick auf die Anzahl der erlaubten Raucherpausen liegt es jedoch im Ermessen des Arbeitgebers, eine zufriedenstellende Lösung für alle Mitarbeiter zu finden. Dieser Artikel liefert einen Überblick über bestehende Vorgaben und zeigt, wie Unternehmen die Situation handhaben können.

Zählen Raucherpausen zur Arbeitszeit?

Die Frage, ob Raucherpausen zur Arbeitszeit zählen, ist in vielen Betrieben ein Diskussionsthema. Grundlegend schreibt das Arbeitszeitgesetz vor, dass Arbeitnehmer, die bis zu neun Stunden täglich arbeiten, mindestens 30 Minuten Pause machen müssen – bei längeren Arbeitszeiten erhöht sich die Pausendauer auf 45 Minuten. In diesen Erholungspausen können die Mitarbeiter frei entscheiden, wie sie ihre Zeit nutzen – ob für eine Raucherpause oder andere entspannende Aktivitäten.

Allerdings zählen die speziell für das Rauchen eingelegten Pausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Das bedeutet, dass Raucherpausen, die außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Erholungszeiten liegen, in der Regel nicht vergütet werden.

Unternehmen handhaben die Regelung von Raucherpausen jedoch unterschiedlich. Einige Betriebe erlauben solche Pausen ohne die Notwendigkeit zur Nacharbeit – das ist jedoch nur dann akzeptabel, solange die Fairness gewahrt bleibt und alle Angestellten ähnliche Möglichkeiten für zusätzliche Pausen erhalten. Andere Firmen verlangen, dass die Zeit, die für das Rauchen aufgewendet wird, nachgearbeitet wird, sei es am gleichen Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt. Das sorgt dafür, dass die Arbeitszeit vollständig erfüllt wird. In Betrieben, die keine speziellen Raucherpausen erlauben, müssen Raucher ihre Zigarettenpause bis zu den offiziellen Pausenzeiten wie der Mittagspause aufschieben.

Rauchen im Betrieb: Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher

Passivrauchen ist erwiesenermaßen mit Gesundheitsgefahren verbunden – so ist es nicht verwunderlich, dass heutzutage Rauchverbote in zahlreichen Sektoren der öffentlichen Sphäre herrschen, um Menschen, die nicht rauchen, zu schützen. Der Schutz von Nichtrauchern ist auch für Arbeitgeber ein wichtiges – und notwendiges – Anliegen. Arbeitgeber sind rechtlich dazu verpflichtet, Nichtraucher vor den Folgen des Passivrauchens zu bewahren. Doch das bedeutet nicht, dass ein allgemeines Rauchverbot am Arbeitsplatz in jedem Fall erlaubt ist – schließlich müssen auch die Rechte der Raucher beachtet werden.

Um einem Konflikt vorzubeugen und beiden Gruppen gerecht zu werden, ist es für Arbeitgeber zunächst einmal sinnvoll, spezielle Raucherbereiche einzurichten. Dazu zählen etwa Raucherräume, abgetrennte Raucherecken oder belüftete Raucherkabinen, die auch im Freien, unter Schutz vor Wettereinflüssen, zugänglich sein sollten. Dabei ist wichtig, dass die bereitgestellten Rauchbereiche für die Raucher zumutbar sind und keine Stigmatisierung fördern.

Abgetrennte Raucherplätze sorgen dafür, dass Nichtraucher sich nicht durch den Rauch gestört oder bei der Arbeit beeinträchtigt fühlen. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber darauf achten, dass Nichtraucher bei der Gewährung von Raucherpausen nicht benachteiligt werden. Das kann beispielsweise durch das Angebot von äquivalenten Pausenzeiten für Nichtraucher ausgeglichen werden, wie beispielsweise längere Mittagspausen oder die Möglichkeit zu kurzen Spaziergängen.

Was sagt die Arbeitsstättenverordnung über den Nichtraucherschutz aus?

Da Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, Nichtraucher vor den Risiken des Passivrauchens zu schützen – das betrifft alle Arbeitsbereiche, unabhängig von ihrer Größe oder Ausstattung, wie Büros oder Produktionshallen – kann ein Rauchverbot somit sowohl für gesamte Arbeitsbereiche als auch für Teile davon festgelegt werden, wie § 5 der Verordnung über Arbeitsstätten besagt.

Das Verbot umfasst dabei nicht nur die Arbeitsplätze selbst, sondern erstreckt sich auch auf Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume sowie auf Sozialräume wie Kantinen, Umkleidekabinen und sanitäre Einrichtungen.

Der Schutz vor Tabakrauch gilt dabei sowohl in Innenräumen als auch im Freien, einschließlich Baustellen, Verkaufsständen und in Fahrzeugen. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 1998 darf an Arbeitsplätzen kein Tabakrauch wahrnehmbar sein – das heißt, er darf nicht sichtbar, schmeckbar oder riechbar sein.

Die Gründe für ein Rauchverbot müssen nachvollziehbar sein und sind in der Regel in der Betriebsvereinbarung festgehalten. Die meisten Unternehmen versuchen bei den Regelungen einen Kompromiss zwischen den Interessen von Rauchern und Nichtrauchern anzustreben, sodass alle Angestellten weitestgehend zufrieden mit der Situation sind.

Gibt es ein generelles Rauchverbot am Arbeitsplatz?

Es gibt keine explizite gesetzliche Regelung, die das Rauchen am Arbeitsplatz generell verbietet – solange der Schutz der Mitmenschen gewährleistet ist. Dennoch herrscht in deutschen Betrieben in der Regel ein eingeschränktes Rauchverbot. Das bedeutet in der Praxis normalerweise, dass das Rauchen innerhalb der Unternehmensgebäude strengstens untersagt ist.

Ein umfassendes Rauchverbot ist jedoch in vielen Fällen nicht umsetzbar: Denn auch das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der rauchenden Mitarbeiter, festgehalten in § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes, muss berücksichtigt werden. Ein vollständiges Verbot des Rauchens wird dabei meist als unverhältnismäßig betrachtet. Das bedeutet, dass Angestellte in den Pausen frei entscheiden dürfen, ob sie in den dafür vorgesehenen Orten oder außerhalb des Unternehmensgeländes eine Zigarette rauchen möchten. In speziellen Fällen, wie in Umgebungen mit entzündlichen Materialien, kann der Brandschutz aber auch ein absolutes Rauchverbot rechtfertigen.

Wie verhält es sich in Hinblick auf E-Zigaretten?

Interessanterweise fällt das Dampfen von E-Zigaretten sowie das Konsumieren von weiteren Alternativen wie Schnupftabak oder Kautabak, die es beispielsweise im Shop für E-Zigaretten zu kaufen gibt, nicht unter dieselben strengen Regeln wie das Rauchen von Zigaretten, da dabei weniger bis keine gesundheitlichen Schäden für Mitmenschen zu erwarten sind. Experten weisen darauf hin, dass Alternativen wie Kautabak sogar unterstützend wirken können, um sich von Zigaretten als primäre Nikotinquelle zu lösen. Das bietet eine Möglichkeit für Raucher, ihren Nikotinkonsum auf eine weniger schädliche Weise fortzusetzen.

Allerdings kann in Ausnahmefällen auch bei E-Zigaretten und Co. ein (teilweises) Verbot durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, wenn es betriebliche Gründe gibt oder die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird.

Rauchen als Kündigungsgrund

Verstöße gegen das Rauchverbot am Arbeitsplatz können ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Unternehmen legt üblicherweise fest, wann und wie oft die Rauchpausen stattfinden dürfen – wer sich nicht an diese Vorgaben hält und außerhalb der erlaubten Zeiten raucht, riskiert eine Abmahnung. Bei wiederholten Verstößen kann es sogar zur Kündigung kommen.

So können Unternehmen das Thema Rauchen am Arbeitsplatz konfliktfrei regeln

Beschäftigte haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf zusätzliche Zigarettenpausen. Wenn der Arbeitgeber das Rauchen während der Arbeitszeit erlaubt, muss der Arbeitnehmer für diese Zeit in der Regel ausstempeln, da sie nicht als Arbeitszeit gewertet wird und folglich auch nicht vergütet wird. Einige Unternehmen handhaben dies aus Kulanz anders und vergüten die Zeit dennoch – das ist jedoch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kann jederzeit geändert werden.

Missachtet ein Beschäftigter die Regelungen des Unternehmens und stempelt nicht korrekt aus, kann das als Arbeitszeitbetrug angesehen werden und ebenfalls zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

Um das Thema Rauchen am Arbeitsplatz konfliktfrei zu regeln, stehen Arbeitgebern verschiedene Strategien und Ansätze zur Verfügung:

  • Freistellung ohne Nacharbeit: Raucher dürfen Pausen nehmen, müssen diese aber nicht nacharbeiten. Damit es fair bleibt, sollten auch Nichtraucher die Möglichkeit zu zusätzlichen Pausen bekommen.
  • Flexible Pausen mit Nacharbeit: Mitarbeiter können Raucherpausen flexibel nehmen, solange sie die Zeit nacharbeiten und korrekt ausstempeln, um die genaue Dauer der Abwesenheit festzuhalten.
  • Feste Zeitfenster für Raucherpausen: Die Festlegung spezifischer Zeiten für Raucherpausen strukturiert den Arbeitstag und verteilt die Pausen gleichmäßig.
  • Vertrauensarbeitszeit: In diesem Modell werden Raucherpausen nicht gesondert erfasst und müssen nicht nachgearbeitet werden. Es ist jedoch dennoch wichtig, dass alle Pausen korrekt in der Arbeitszeiterfassung vermerkt werden, um Probleme wie Arbeitszeitbetrug zu vermeiden.

Nicht immer darf der Betriebsrat mitbestimmen

Wenn rauchende Beschäftigte mit einem Rauchverbot nicht einverstanden sind, sollten sie sich an den Betriebsrat wenden, der in bestimmten Fragen ein Mitspracherecht hat. Doch nicht immer darf der Betriebsrat mitentscheiden: Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht auf jede Anweisung zum Rauchverhalten. Beispielsweise fällt eine Anordnung, die lediglich festlegt, dass das Rauchen nur während tariflich vorgeschriebener Pausen erlaubt ist, nicht unter das Mitbestimmungsrecht. Solche Regelungen zielen darauf ab, die Einhaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten, und betreffen nicht direkt die Arbeitsumgebung oder -bedingungen, die üblicherweise unter das Mitbestimmungsrecht fallen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Mitarbeiter keine spezifischen Maßnahmen zum Nichtraucherschutz einfordern können, da die Entscheidung über die zu ergreifenden Schritte beim Arbeitgeber liegt. Dieser ist verpflichtet, eine Arbeitsumgebung zu schaffen, in der die Gesundheit der Nichtraucher geschützt wird, indem die Exposition gegenüber Tabakrauch reduziert oder ganz eliminiert wird.

Bin ich in der Raucherpause versichert?

Raucherpausen fallen nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, da das Rauchen keine berufliche Tätigkeit darstellt und somit als persönliche Angelegenheit gilt. Dennoch gilt, dass Mitarbeiter während Raucherpausen auf dem Betriebsgelände weiterhin durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind. Sobald sie jedoch das Gelände verlassen, um beispielsweise auf der Straße vor dem Unternehmen zu rauchen, erlischt dieser Schutz. Ein Unfall in solch einer Situation wird nicht als Arbeitsunfall gewertet – selbst wenn dieser auf dem Weg zur Raucherpause geschieht, wie etwa durch einen Sturz.

Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter klar darüber informieren, dass der Versicherungsschutz während der Raucherpausen nur auf dem Betriebsgelände besteht. Hier hilft die klare Regelung von Raucherzonen auf dem Betriebsgelände dabei, sowohl den Rauchern gerecht zu werden als auch die Sicherheit aller Mitarbeiter zu gewährleisten.

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