Schlüssel zur effektiven Steuerreduzierung: Keine Betriebsausgaben übersehen
Richten wir unsere Aufmerksamkeit zunächst auf Ausgaben, die ohnehin bereits bestehen, jedoch häufig von vielen Selbstständigen bei der Erstellung der Einkommenssteuer übersehen werden: die Betriebsausgaben.
Dazu zählen insbesondere Bewirtungskosten bei Geschäftsessen, private Fahrzeuge, die teilweise auch geschäftlich genutzt werden, sowie Ausgaben für private Telefon- oder Internetverträge, die möglicherweise auch geschäftlichen Zwecken dienen.
Auch Gründungskosten bis zu einem Jahr vor der Gründung können in der Einkommenssteuererklärung als sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählt nicht nur die Geschäftsausstattung, sondern beispielsweise auch Eintrittsgelder für Fachmessen sowie Ausgaben für Coaching und Beratung im Zusammenhang mit der Gründung.
Wer für berufliche Zwecke ein Büro anmietet, kann dieses ohnehin von der Steuer absetzen. Gleiches gilt jedoch auch für Selbstständige, die ihre Tätigkeiten von zu Hause aus durchführen und ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchten. Bedingung hierfür ist, dass das Arbeitszimmer klar vom privaten Wohnbereich abgegrenzt ist. Neben der anteiligen Miete können auch Kosten für Reinigung, Energie, sowie Instandhaltung und Renovierung berücksichtigt werden. Die vollständige Absetzbarkeit hängt dabei vor allem von der effektiven Nutzung des Arbeitsraumes ab.
Zudem besteht die Möglichkeit, Versicherungen, die mit dem Unternehmen in Verbindung stehen, als Betriebsausgaben abzusetzen. Neben den üblichen Versicherungen wie Betriebshaftpflicht oder Betriebsunterbrechung können auch private Versicherungen wie etwa freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Lebens- und Unfallversicherungen die Steuererstattung beeinflussen.
Arbeitsmittelabsetzung für mehr finanziellen Spielraum
Arbeitsmittel sind per Definition Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die zur Verrichtung einer Arbeit erforderlich sind.
Dazu zählen unter anderem Büromöbel, Bürobedarf wie Scheren, Locher, Hefter oder Ordner, Bürotechnik wie beispielsweise Scanner, Drucker oder Wechselsprechanlagen sowie unterschiedliche für den Betrieb erforderliche Geräte und Maschinen und Berufsbekleidung.
Selbst die Ausgaben für die Erstellung des Jahresabschlusses können steuerlich berücksichtigt werden. Wenn eine neue Software für diesen Zweck erworben wird, kann auch diese in der Steuererklärung angegeben werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, eine Brille abzusetzen, wenn sie für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit unverzichtbar ist.
Klug investieren: Warum eine Kreditaufnahme für Anschaffungen sinnvoll sein kann
Für kurzfristige Anschaffungen können gerade zum Jahresende hin sowohl für Start-ups als auch bestehende Unternehmen sofort auszahlbare Kredite eine sinnvolle Lösung sein. Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass die getätigten Anschaffungen den Gewinn mindern und somit die Steuerlast erheblich senken.
Zudem können auch die Zinsen, die für den aufgenommenen Kredit anfallen, ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Die steuerliche Behandlung von Zinsen hängt davon ab, ob sie betrieblich bedingt sind. Wenn Unternehmer private Investitionen mit Darlehen finanzieren, können die Zinsen nicht als betriebliche Ausgaben steuerlich abgesetzt werden.
Wissensinvestitionen können ebenfalls steuerlich genutzt werden
Wer in sein eigenes Wissen investiert, kann die entsprechenden Ausgaben dafür ebenfalls in der Steuererklärung anführen. Voraussetzung dafür ist, dass dabei der Bezug zum Unternehmen und das berufliche Interesse erkennbar sein muss.
Dementsprechend können Tageszeitungen in der Regel nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Je nach Branche können jedoch bestimmte Fachmagazine und Bücher zu bestimmten Themen angegeben werden.
Auch Seminare und Trainings zählen zu den Wissensinvestitionen. Zu den Betriebsausgaben zählen dabei nicht nur die Ausgaben für die jeweilige Fortbildungsmaßnahme, sondern darüber hinaus auch die Fahrt- und Übernachtungskosten. Auch Online-Trainings und entgeltliche Webinare zählen in diesem Fall selbstverständlich zu den Betriebsausgaben.
In die Sicherheit des Unternehmens investieren
Zu den Bereichen, in denen Unternehmen nicht mit Investitionen sparen sollten, zählt vor allem das Thema Sicherheit. Diese Ausgaben tragen nicht nur dazu bei, die physische Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten, sondern können auch erheblich zur Reduzierung des Gewinns und somit der Steuerlast beitragen.
Zu den möglichen Anschaffungen, die Unternehmen in Betracht ziehen sollten, gehören zum einen Sicherheitssysteme wie Überwachungskameras, Zutrittskontrollen und Alarmanlagen, um den physischen Schutz von Räumlichkeiten zu gewährleisten.
Zum anderen spielen im Zeitalter von Cyberkriminalität auch IT-Sicherheitsmaßnahmen eine zentrale Rolle. Investitionen in hochmoderne Firewall-Systeme, Virenschutzsoftware und regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter können dazu beitragen, die digitale Sicherheit zu stärken und sensible Daten vor Angriffen zu schützen.
Freundliche Geste, kluge Entscheidung: Geschenke und Zuwendungen steuermindernd absetzen
Unternehmer haben die Möglichkeit, Kundengeschenke bis zu einem Wert von 35 Euro pro Person und Jahr als Betriebsausgaben abzusetzen. Überschreitet der Wert eines Geschenks diese Grenze, sind die gesamten Ausgaben jedoch nicht abziehbar.
Das Unternehmen hat die Option, das Kundengeschenk pauschal mit 30 Prozent seines Wertes zu versteuern. Wichtig: Falls der Unternehmer das Kundengeschenk nicht versteuert hat, muss es der Beschenkte versteuern. Der Beschenkte sollte demnach darauf hingewiesen werden, wie das Geschenk versteuert wurde.
Hingegen können Geschenke an Mitarbeiter stets als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dabei auch die steuerliche Belastung für den Mitarbeiter relevant ist. Damit die Zuwendung für die Belegschaft steuerfrei bleibt, darf der Wert des Geschenks nicht über 60 Euro liegen. Es ist also ratsam, nicht nur die steuerlichen Aspekte für das Unternehmen, sondern auch die individuelle steuerliche Situation der Mitarbeiter im Blick zu behalten.
Mit Sponsoring den Bekanntheitsgrad erhöhen und die Steuerlast senken
Kapitalgesellschaften haben die Möglichkeit, ihre Betriebseinnahmen durch Spenden an gemeinnützige Organisationen zu mindern. Für Selbstständige und Personengesellschaften ist dies jedoch nur in sehr eingeschränkter Form möglich. In diesem Fall muss die Spende einen betrieblichen Anlass haben, damit sie in der Steuererklärung berücksichtigt werden kann.
Anders sieht es jedoch bei Ausgaben für Sponsoring aus. Denn diese lassen sich bei entsprechender Begründung häufig als Betriebsausgaben berücksichtigen. Sponsoring ist eine Werbemaßnahme, durch die der Bekanntheitsgrad im Unternehmen erhöht wird. Damit diese gewinnmindernd geltend gemacht werden kann, gilt jedoch als Voraussetzung, dass daraus für den Unternehmer ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann.
Die Möglichkeiten für Sponsoring sind vielfältig und reichen von Event-Sponsoring, bei dem Unternehmen Veranstaltungen unterstützen, bis hin zu Sport- oder Kultursponsoring, das die Förderung von Sportteams oder kulturellen Veranstaltungen umfasst. Unternehmen können darüber hinaus auch digitales Sponsoring nutzen, indem sie Online-Plattformen oder Influencer unterstützen, um ihre Zielgruppe zu erreichen.
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