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Recht & Steuern

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer wird in Deutschland bereits seit 1906 erhoben und gilt in großen Teilen als akzeptierte Steuer. Das liegt auch an den hohen Freibeträgen und Ausnahmen für Wohnimmobilien oder Betriebsvermögen, die die Steuerlast reduzieren. In jüngerer Zeit wird sie vor allem unter den Gesichtspunkten der Verhinderung zu hoher Vermögenskonzentrationen und steigender Immobilienpreise diskutiert.

Kritiker, die sich auf die Verteilung und den Ausgleich der Vermögensungleichheiten beziehen, werfen dem Gesetzgeber vor, zu viele Schlupflöcher und Vergünstigungen vorzusehen, was die Erbschaftsteuer in dieser Hinsicht unwirksam mache.

Besorgte Kommentatoren, die die Entwicklung der Immobilienpreise und deren Anteil in der Erbmasse in den Blick nehmen, weisen darauf hin, dass Freibeträge mittlerweile schnell überschritten würden und eventuell Immobilien verkauft werden müssten, um die Erbschaftssteuer tragen zu können. Sie fordern daher eine weitere Anhebung der Freibeträge oder eine andere Berechnung (nicht nach Verkehrswert) für Immobilien.

Insgesamt ist die Diskussion seit der letzten Reform von 2010 jedoch deutlich abgeflaut und wird beispielsweise wesentlich weniger vehement geführt als bei der Vermögenssteuer.

Da das Thema und die Rechtslage jedoch komplex sind und unter Umständen Nachteile drohen, wenn man sich nicht frühzeitig mit der Erbschaft auseinandersetzt, empfehlen wir, zur Orientierung unseren Ratgeber zu lesen.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist eine Abgabe auf ererbtes Vermögen und ist vom Erben bei Antritt des Erbes zu entrichten. Geregelt ist die Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Dort sind auch Freibeträge und unterschiedliche Begünstigungen, beispielsweise für Betriebsvermögen oder selbstgenutztes Wohneigentum sowie Steuerklassen und Steuersätze definiert.

Die Erbschaftssteuer fließt in die Haushalte der Bundesländer. Das gesamte Steueraufkommen aus Erbschaften und Schenkungen betrug im Jahr 2021 etwa 11 Milliarden oder ca. 10,7 Prozent der steuerpflichtigen Vermögenstransfers.

Dabei wird der Wert der Erbschaft, der die Grundlage für die Besteuerung bildet, durch den Verkehrswert beziehungsweise den aktuellen Marktwert der übertragenen Vermögenswerte definiert. Hiervon werden anschließend persönliche und allgemeine Freibeträge sowie Kosten, beispielsweise für den Notar oder die Beerdigung des Erblassers, sowie Verbindlichkeiten abgezogen und damit der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bestimmt.

Begründet wird die Erbschaftssteuer mit der leistungslosen Erhöhung des Vermögens der Erben sowie mit einer Umverteilungsabsicht, die sich gegen eine kontinuierlich anwachsende Konzentration der Vermögen richtet. Daraus ergibt sich auch die grundsätzliche  Gleichbehandlung der Schenkungen, die ansonsten als Steuervermeidung genutzt werden könnten.

Freibeträge in der Übersicht

Bei der Vererbung werden nicht alle Vermögensarten gleich behandelt. So besteht etwa für Hausrat und sonstige Gegenstände des Haushalts ein sachbezogener Freibetrag von bis zu 41.000 Euro und auch Schmuck oder Autos müssen erst ab einem Wert von mehr als 12.000 Euro in die zu versteuernde Erbmasse aufgenommen werden.

Insbesondere bestehen auch Vergünstigungen für die Vererbung von Wohnraum und Immobilien, die nicht wie Geld- oder Wertpapiervermögen behandelt werden.

Unter Umständen können zusätzlich auch versorgungsbezogene Freibeträge für die Absicherung bestimmter Risiken beziehungsweise sich daraus ergebende Versicherungsleistungen geltend gemacht werden.

Erbschaftssteuer

 

Erbschaftssteuer bei Haus und Wohnung

Bei der Vererbung werden nicht alle Vermögensarten gleich behandelt. So besteht etwa für Hausrat und sonstige Gegenstände des Haushalts ein sachbezogener Freibetrag von bis zu 41.000 Euro und auch Schmuck oder Autos müssen erst ab einem Wert von mehr als 12.000 in die zu versteuernde Erbmasse aufgenommen werden.

Insbesondere bestehen auch Vergünstigungen für die Vererbung von Wohnraum und Immobilien, die nicht wie Geld- oder Wertpapiervermögen behandelt werden.

Unter Umständen können zusätzlich auch versorgungsbezogene Freibeträge für die Absicherung bestimmter Risiken beziehungsweise sich daraus ergebende Versicherungsleistungen geltend gemacht werden.

Bei vererbten Mietimmobilien

Für geerbte Immobilien, die vom Erblasser nicht selbst bewohnt, sondern als Wohnraum vermietet wurden, können Erben nach dem Erbschaftsteuergesetz einen Abschlag von 10 Prozent des (geschätzten) Verkehrswerts geltend machen. Werden mehrere solcher Immobilien vererbt, sodass von einem gewissen Aufwand der Vermietung, Instandhaltung etc. ausgegangen werden kann, kann unter Umständen eine Steuerbefreiung für Wohnungsunternehmen angestrebt werden.

Wichtig zu wissen ist auch, dass der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer pro Kind und Elternteil bemessen wird, bei mehreren Kindern als Erben also auch mehrfach der hohe Freibetrag genutzt werden kann.

Weiterhin kann der Wert der Immobilie zu hoch eingeschätzt sein. Durch eigene Gutachten und die Geltendmachung von wertmindernden Faktoren kann die Steuerlast eventuell zusätzlich gesenkt werden.

Bei selbst bewohnten Immobilien

Für vom Erblasser selbst bewohnte Immobilien, die die erbenden Kinder oder Ehegatten mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen wollen, muss grundsätzlich keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Das sogenannte Familienheim ist von der Erbschaftssteuer befreit, da es vom Bundesverfassungsgericht zur wirtschaftlichen Basis der individuellen Freiheit, die besonders zu schützen sei, gerechnet wurde.

Es gelten jedoch einige Ausnahmen, die das Erbe eines Eigenheims doch steuerpflichtig machen können. Dazu zählen eine gewerbliche Teilnutzung oder die Vermietung eines Teils der Immobilie als Wohnraum sowie die 200-Quadratmeter-Grenze. Familienheime, die eine Wohnfläche von 200 m² überschreiten, müssen entsprechend anteilig versteuert werden. Das Gleiche gilt für eine anderweitige Teilnutzung der Immobilie.

Wird die Selbstnutzung der Immobilie vor Ablauf der Zehnjahresfrist aufgegeben, wird das Erbe nachträglich steuerpflichtig, außer es sprechen zwingende (beispielsweise gesundheitliche) Gründe für die Aufgabe der Nutzung als Familienheim.

Steuersätze beim Erbe

Im Folgenden findet sich eine Übersicht über die geltenden Steuersätze in Abhängigkeit vom Vermögenswert und der Steuerklasse der erbenden Person:

[Tabelle im Dokument]

Freibeträge oder vermögensmindernde Faktoren werden vor der Berechnung der Steuer abgezogen. So müsste ein erbendes Kind bei einem Wert des Erbes von 500.000 Euro Steuern von 11.000 Euro entrichten (500.000 – Freibetrag von 400.000 = 100.000 steuerpflichtiges Erbe, mit 11 Prozent besteuert = 11.000 Euro Steuerlast), wenn keine weiteren Abzüge und Vergünstigungen für den Wert des Erbes geltend gemacht werden können.

Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Die zu zahlende Erbschaftssteuer ist also abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbnehmer, die die Steuerklasse und die geltenden Freibeträge bestimmen und der Höhe des Erbes minus der möglichen Abzüge, die den Wert des zu versteuernden Vermögens ergeben.

Dabei muss in Deutschland grundsätzlich auf alle Inlandsvermögen wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen von mehr als 10 Prozent an deutschen Unternehmen Erbschaftssteuer gezahlt werden. Hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt sein gesamtes persönliches Vermögen auch hier als steuerpflichtig.

Wer ist befreit?

Die Freibeträge steigen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich mit der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der verstorbenen Person und ihren Erben. Wohneigentum kann unter Umständen (siehe oben) ebenfalls von der Festsetzung des steuerpflichtigen Vermögens ganz oder teilweise ausgenommen werden. Außerdem werden Betriebsvermögen gesondert behandelt.

Hier ist es möglich, durch eine Weiterführung des Unternehmens und eine Garantie der Weiterbeschäftigung für fünf oder sieben Jahre ganz von der Zahlung der Erbschaftssteuer befreit zu werden (sieben Jahresregelung) oder 85 Prozent als Schonvermögen vom Gesamtwert abzuziehen (fünf Jahresregelung).

Steuervermeidung für Risikogruppen

Wie hoffentlich bereits deutlich wurde, ist die Berechnung der Erbschaftssteuer keine ganz einfache Sache und kann auch legal zugunsten der Erben beeinflusst werden. Die folgenden Tipps und Ratschläge zur Steuervermeidung sind legal und vom Gesetzgeber gewollt.

Berliner Testament

Das Berliner Testament sieht vor, dass sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und etwaige Kinder als Schlusserben erst nach dem Tod des noch lebenden Elternteils erben. Da der Ehepartner den höchsten Freibetrag genießt, ist dies auf den ersten Blick eine vorteilhafte Regelung, aber sie lässt die Freibeträge der Kinder ungenutzt. Um die Steuern auf das Erbe zu reduzieren, ist es daher besser, die Kinder bereits beim Todesfall des ersten Ehepartners mit in das Erbe einzubeziehen, um von den maximalen Freibeträgen zu profitieren.

Ungleiche Vermögensverteilung von Ehepaaren

Eine ungleiche Vermögensverteilung zwischen den Eheleuten ist im Erbschaftsfall ungünstig, denn die Freibeträge der Kinder gelten nicht nur pro Kind, sondern auch für jeden Elternteil einzeln. Besitzt der verstorbene Ehepartner nicht genug Vermögen, um die Freibeträge voll auszunutzen, wird unter Umständen beim Tod des zweiten, wohlhabenderen Ehepartners zu viel Erbschaftssteuer gezahlt.

Aus der Perspektive der Erben und der Vermögenserhaltung sollte daher vor dem Tod eines der Eheleute für eine gleichmäßigere Vermögensverteilung gesorgt werden. Möglich ist dies beispielsweise durch Schenkungen im Rahmen der Güterstandsklausel, die keine Schenkungsteuer auslösen.

Gütertrennung

Ähnliche Nachteile können sich aus einer vereinbarten Gütertrennung zwischen Eheleuten bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer ergeben. Auch hier kann unter Umständen nicht von allen Freibeträgen in maximaler Form profitiert werden und außerdem entfällt der steuerfreie Zugewinnausgleich für den überlebenden Ehepartner.

Möchte man im Fall einer Scheidung auf Gütertrennung bestehen, bietet sich aus steuerrechtlicher Sicht daher eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die nur im Todesfall greift, an.

Keine nahen Angehörigen als Erben

Wenn es keine nahen Angehörigen als Erben gibt und man an Freunde oder entfernte Verwandte vererben will, besteht lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro. Hier bleibt nur die Möglichkeit, das Erbe bereits zu Lebzeiten teilweise zu verschenken als Option, um die Steuerlast der Erben zu senken.

Bei Schenkungen fallen zwar in der Regel vergleichbare Steuern an wie beim Vererben, aber eine frühzeitige Planung der Schenkungen macht es möglich, Freibeträge mehrfach auszunutzen oder Immobilien steueroptimiert zu übertragen.

FAQ-Bereich

Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen zum Thema Erbschaftssteuer kurz beantwortet.

Wie viel Prozent Erbschaftssteuer muss ich zahlen?

Die Höhe des Steuersatzes bei der Erbschaftsteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höhere Freibeträge gelten und desto niedriger ist die Steuerklasse, die wiederum den Steuersatz beeinflusst. Genauere Daten entnehmen Sie bitte den Tabellen und Erklärungen in diesem Artikel. Für sehr hohe Vermögen mit einem Wert bis zu 6 Millionen Euro müssen beispielsweise 30 Prozent (Steuerklasse II und III) oder 19 Prozent (Steuerklasse I; für sehr nahe Verwandte) Erbschaftssteuer gezahlt werden.

Bis wann ist ein Erbe steuerfrei?

Die Steuerfreibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen der verstorbenen Person und den Erben. Kinder genießen beispielsweise Erbschaftssteuer-Freibeträge von 400.000 Euro (das gilt pro Kind und für jeden Elternteil einzeln) und Ehepartner sogar 500.000 Euro. Selbstgenutztes Wohneigentum oder Versorgungsleistungen einer Versicherung können unter Umständen ebenfalls vollkommen steuerfrei vererbt werden.

Wer muss Erbschaftssteuer zahlen und wieviel?

Die Erbschaftssteuer wird von den Erben getragen und ihre Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis sowie der Art und der Höhe des zu vererbenden Vermögens. Da hier unterschiedliche Regelungen zur Berechnung der Vermögenswerte zum Einsatz kommen, empfiehlt es sich, bei komplexeren Vermögens- und Erbverhältnissen einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Wie viel Erbschaftssteuer muss ich zahlen bei 100.000 €?

Erbschaften mit einem Wert von 100.000 Euro können an nahe Verwandte aufgrund der geltenden Freibeträge steuerfrei vererbt werden. Bleiben nach allen Abzügen noch 100.000 Euro steuerpflichtiges Erbe übrig, hängt die Höhe der zu zahlenden Steuern vom Steuersatz ab. Es kommen in diesem Fall Steuern in Höhe von 11 Prozent (11.000 Euro) für nahe Verwandte, 20 Prozent (20.000 Euro) für weiter entfernte Verwandte sowie Geschwister oder 30 Prozent (30.000 Euro) für nicht verwandte Personen infrage.

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Fazit zur Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist eine der ältesten Steuern und folgt noch immer den Richtlinien der sogenannten Erzbergerschen Reformen der Jahre 1919 und 1922. Sie dient der Umverteilung beziehungsweise der Verhinderung von zu großen Vermögenskonzentrationen. Da es sich um die Besteuerung von Vermögen handelt, die die Erben nicht selbst erwirtschaftet haben, findet sie hierin eine weitere Begründung.

Aufgrund der hohen gewährten Steuerfreibeträge, der Abzüge und Vergünstigungen auf bestimmte Vermögensarten wie Wohneigentum oder Betriebsvermögen, bleibt das Steueraufkommen mit jährlich etwa 10 Milliarden Euro moderat. Da das Gesetz zur Erbschaft- und Schenkungssteuer entsprechend lang und komplex ist, sollte bei komplizierten Vermögensverhältnissen eine Beratung durch einen Steuerberater erfolgen.

Allgemein kann die Höhe der Erbschaftssteuer durch die Ausnutzung aller Freibeträge, eventuelle vorzeitige Schenkungen oder die Überführung von Privat- in Betriebsvermögen reduziert werden.

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