Was ist die Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer ist für private Anleger, Investoren und Sparer von besonderer Bedeutung, da in nahezu allen Staaten der Europäischen Union eine Besteuerung von Kapitalerträgen erfolgt. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer sowie Körperschaftsteuer.
In der Regel reicht man in Deutschland nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung ein, sodass die Festsetzung der zu zahlenden Steuern oder eine Erstattung durch das Finanzamt erfolgen kann. Die Kapitalertragsteuer ist hingegen eine sogenannte Quellensteuer und wird somit direkt bei der Entstehung der Kapitalerträge fällig, von der jeweiligen Quelle einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Unter die steuerpflichtigen Kapitalerträge fallen jegliche Gewinne aus Geldanlagen, zum Beispiel:
- Zinsen von Girokonten
- Dividenden aus Aktien
- Erträge aus Zertifikaten
- Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien
Im Rahmen des am 1. Januar 2009 eingeführten Gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen hat die Kapitalertragsteuer einen abgeltenden Charakter, sodass sie auch als Abgeltungssteuer bekannt ist.
Kapitalertragsteuer oder Abgeltungssteuer?
Häufig werden die Begriffe Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer synonym verwendet. Jedoch handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer lediglich um eine besondere Form der Abgeltungssteuer.
Seit dem 1. Januar 2009 hat die Besteuerung der Erträge von Kapital eine Abgeltungswirkung erhalten, sodass die Kapitalertragsteuer mit der Abgeltungssteuer gleichzusetzen ist.
Vor der Einführung der Abgeltungssteuer wurden Kapitalerträge in steuerpflichtige und steuerfreie Erträge unterteilt. So mussten in der Vergangenheit unter anderem verschieden hohe Steuersätze auf steuerpflichtige Kapitalerträge gezahlt werden, wodurch jede einzelne Kapitalanlage in der Steuererklärung genannt werden musste.
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer wurde ein einheitlicher Steuersatz für alle Steuerpflichtigen geschaffen, sodass mit der Zahlung der Kapitalertragsteuer die gesamte Steuerschuld abgegolten wird.
Höhe der Kapitalertragsteuer
Bis 2009 wurden verschiedene Arten von Kapitalanlagen unterschiedlich hoch besteuert. Die Kapitalertragsteuer lag damals zwischen 20 und 35 Prozent.
Folgende Steuersätze waren vor der Einführung der Abgeltungssteuer maßgebend:
- 20 Prozent (z. B. bei Dividenden aus Aktien)
- 30 Prozent (z. B. bei Pfandbriefen, Festgeldern, Bundesschatzbriefen und Sparkonten)
- 35 Prozent bei Tafel- bzw. Schaltergeschäften
Zuzüglich zur Kapitalertragsteuer mussten Anleger einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent sowie eine eventuell fällig werdende Kirchensteuer in Höhe von 8 oder 9 Prozent auf ihre Kapitalerträge abführen.
Seit 2009 besteht diese Staffelung jedoch nicht mehr. Nunmehr gilt für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Doch auch der Solidaritätszuschlag fällt seit 2021 für die meisten Steuerzahler nicht mehr an.
Eine weitere Besonderheit der heute geltenden Kapitalertragsteuer ist die Abschaffung der einjährigen Haltefrist bei Gewinnen aus Aktien. Vor 2009 hatten Anleger die Möglichkeit, ihre Aktiengewinne ein Jahr zu halten, sodass diese anschließend steuerfrei wurden. Jegliche Erträge aus Aktien gelten heute jedoch als Einkünfte aus Kapitalerträgen und unterliegen somit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent.
Wie berechnet man die Kapitalertragsteuer?
Die Berechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt in der Regel automatisch durch die Quelle, bei der die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden. Handelt es sich beispielsweise um Kapitalerträge aus einem Wertpapier bei der Bank, nimmt der Finanzdienstleister den Steuerabzug automatisch vor. Der reine Gewinn wird abzüglich der Kapitalertragsteuer an den Anleger ausgeschüttet. Die Steuer wird an das Finanzamt abgeführt.
Um die genaue Höhe der Kapitalertragsteuer zu berechnen, müssen verschiedene Faktoren beachtet werden. Zum einen muss die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent von den Kapitalerträgen in Abzug gebracht werden. Hierauf kann gegebenenfalls noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer von 8 bis 9 Prozent erhoben werden. Die Freibeträge müssen ebenfalls einkalkuliert werden.
Beispiel: Ein alleinstehender Anleger hat im Jahr 2022 Kapitalerträge in Höhe von 3.000 Euro erzielt. Zunächst muss der Freibetrag von 801 Euro für Alleinstehende berücksichtigt werden. Bis zu dieser Höhe sind die Kapitaleinkünfte steuerfrei. Somit unterliegen 2.199 Euro der Besteuerung.
Der pauschale Steuersatz der Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent, sodass die zu zahlende Abgeltungssteuer in diesem Fall 549,75 Euro beträgt. Für die Summe der Abgeltungssteuer entfällt zudem ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent, was 30,24 Euro entspricht. Der Anleger ist in der Kirche und muss daher eine Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent entrichten.
In diesem Beispiel wären das zusätzliche 49,47 Euro. Insgesamt beträgt der Steuerabzug bei Kapitaleinkünften von 3.000 Euro jährlich demnach 629,46 Euro. Sollte der Anleger weder zur Zahlung des Solidaritätszuschlages noch der Kirchensteuer verpflichtet sein, beträgt der Steuerabzug lediglich 549,75 Euro.
Die genaue Höhe der zu zahlenden Kapitalertragssteuer kann auch online mit einem Rechner im Internet ermittelt werden.
Wann sind Kapitalerträge steuerfrei?
Obwohl Kapitalerträge in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig sind, wird Anlegern ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag zugesprochen.
Bis zum Jahr 2022 konnten alleinstehende Personen von einem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro profitieren. Für steuerlich zusammenveranlagte Ehepaare galt ein Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro. Bis zu dieser Höhe unterliegen die Kapitalerträge nicht der Kapitalertragsteuer. Zum 1. Januar 2023 wurden die Freibeträge jedoch auf jeweils 1.000 und 2.000 Euro erhöht.
Um eine Abführung der Abgeltungssteuer durch die Bank, den Broker oder den Finanzdienstleister in Deutschland zu verhindern, kann ein sogenannter Freistellungsauftrag erteilt werden. Die Freistellung gilt dann für den entsprechenden Sparer-Pauschbetrag.
Sollten mehrere Depots und Geldanlagen bei unterschiedlichen Finanzinstituten bestehen, wird für jeden Dienstleister ein eigener Freistellungsauftrag benötigt. Hierbei darf der gesamte jährliche Sparer-Pauschbetrag jedoch nicht überschritten werden, sodass dieser auf die unterschiedlichen Konten verteilt werden muss.
In einigen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass ein Steuerabzug auf Kapitalerträge vorgenommen wird, die eigentlich unter den Sparer-Pauschbetrag fallen. Die überzahlte Kapitalertragsteuer kann in einem solchen Fall im Rahmen der Steuererklärung durch die Anlage KAP vom Finanzamt zurückgeholt werden.
Welche Anlagen für Kapitalerträge gibt es?
Neben der Anlage KAP gibt es seit 2018 im Rahmen der Investmentsteuerreform weitere Anlagen für Kapitalerträge. Dies hat den Hintergrund, dass Erträge aus Investmentfonds seit 2018 grundlegend anders besteuert werden, als es zuvor der Fall war.
Bei den zwei neuen Formularen handelt es sich um die Anlage KAP-INV sowie die Anlage KAP-BET.
Die Anlage KAP-INV muss zwingend im Rahmen der Steuererklärung eingereicht werden, wenn Investmentanteile bei einer Fondsgesellschaft oder Bank im Ausland gehalten werden. Grund hierfür ist, dass ausländische Finanzinstitute die Kapitalertragsteuer nicht automatisch an den deutschen Fiskus abführen.
Die Anlage KAP-BET hingegen muss nur ausgefüllt werden, wenn Kapitalerträge oder anrechenbare Steuern aus einer Personengesellschaftsbeteiligung bestehen.
Ansonsten müssen die meisten Anleger in der Regel keine gesonderte Anlage über ihre Gewinne und Kapitalerträge beim zuständigen Finanzamt einreichen. Sofern man lediglich Depots bei deutschen Banken oder Anbietern führt, kümmern sich die inländischen Finanzdienstleister um die korrekte Abführung der Kapitalertragsteuer. Durch die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer ist die steuerliche Pflicht automatisch abgegolten. Somit können die meisten Privatanleger auf die Anlage KAP verzichten.
In diesem Fall muss eine Anlage KAP abgegeben werden
Eine Pflicht zum Ausfüllen der Anlage KAP besteht grundsätzlich nur, sofern die Kapitalertragsteuer nicht automatisch vom Finanzinstitut an das Finanzamt abgeführt wurde.
Um die Anlage KAP korrekt ausfüllen zu können, werden wichtige Informationen des Finanzinstituts benötigt. Diese sind in der jährlichen kostenlosen Steuerbescheinigung gelistet. Folgende Informationen enthält das Dokument:
- Höhe der Kapitalerträge
- Gewinne aus Aktien- und Fondsverkäufen
- Höhe des unausgeglichenen Verlustes
- Ersatzbemessungsgrundlage
- Höhe des Sparer-Pauschbetrags
- Kapitalertragsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer
- Summe der bereits angerechneten Steuern aus dem Ausland
- Summe der noch nicht angerechneten Steuern aus dem Ausland
- Informationen zu thesaurierenden Investmentfonds im Ausland
In welchen Fällen die Notwendigkeit der Anlage KAP besteht, erläutern wir nachfolgend.
Auslandsdepot
Sollten Anleger ein Depot oder Konto im Ausland führen, kann das Ausfüllen der Anlage KAP erforderlich werden. Ausländische Banken und Fondsgesellschaften schütten die Gewinne und Kapitalerträge in der Regel in voller Höhe ohne steuerlichen Abzug an den Inhaber aus und behalten die abzuführende Kapitalertragsteuer nicht ein. Um den entsprechenden Steuerabzug muss sich der Anleger daher selbst kümmern.
Daher müssen die im Ausland erwirtschafteten Kapitalerträge in Zeile 19 der Anlage KAP sowie in der Anlage KAP-INV detailliert aufgeführt werden. Anzeigepflichtig sind hier die vollständigen Ausschüttungen und einzelnen Gewinne aus Fondsverkäufen. Sollten verschiedene Fondsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft worden sein, müssen diese ebenfalls einzeln gelistet werden.
Privatdarlehen
Die Vergabe eines Privatdarlehens kann unter Umständen Zinsen abwerfen. Diese Zinsen gelten als Einkommen und fallen somit unter die Kapitalertragsteuer.
So wird die Abgeltungssteuer auch bei privaten Darlehen unter Angehörigen fällig, sofern diese in der Art abgewickelt werden, wie es bei Fremden üblich wäre. Die erzielten Zinsen aus dem Darlehen müssen demnach in der Anlage KAP aufgeführt werden, damit eine entsprechende Besteuerung durch das Finanzamt erfolgen kann.
Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24. Oktober 2017 (Az. VIII R 13/15) kann eine endgültig ausfallende Forderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen.
Erstattungen vom Finanzamt
Neben Privatdarlehen können auch bei Erstattungen vom Finanzamt Zinsen anfallen. Diese sind wiederum kapitalertragsteuerpflichtig, sodass eine Abgabe der Anlage KAP erforderlich wird.
Etwaige Zinsen aus einer Erstattung vom Finanzamt müssen in Zeile 18 der Anlage KAP als „Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben“ vermerkt werden.
Achtung: Sollte man Zinsen vom Finanzamt erhalten haben, muss die Steuererklärung 2022 bis spätestens zum 2. Oktober 2023 eingereicht werden.
Kirchensteuer noch nicht abgeführt
Mitglieder der Kirche sind kirchensteuerpflichtig. Dies gilt sowohl auf Einkommen aus beruflicher Tätigkeit als auch auf Kapitalerträge.
In der Regel wird die Kirchensteuer direkt von dem Finanzdienstleister oder der Bank mitsamt der Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls dem Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, müssen die erzielten Kapitalerträge in der Anlage KAP angegeben werden.
Die abzuführende Kirchensteuer wird anschließend vom Finanzamt festgesetzt und muss rückwirkend gezahlt werden.
Dies gilt es, bei der Steuererklärung zu beachten
Die Einreichung der Steuererklärung ist bei der Erzielung von Kapitalerträgen in Deutschland nicht zwangsläufig erforderlich. Der Kapitalertragsteuerabzug wird in der Regel automatisch vom Finanzdienstleister oder der Bank berechnet, entsprechend einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Dennoch kann die Abgabe der Steuererklärung durchaus sinnvoll sein – insbesondere dann, wenn die Erteilung der Freistellung vergessen oder die einzelnen Freistellungsaufträge nicht optimal auf die unterschiedlichen Depots und Konten verteilt wurden. Durch die Steuererklärung kann eine zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückgeholt werden.
Bei Kapitalerträgen aus dem Ausland besteht hingegen die Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP im Rahmen der Steuererklärung. Diese kann und sollte nicht umgangen werden, da man andernfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss.
Möglichkeiten zur Vermeidung der Kapitalertragsteuer
Die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer aus nicht steuerpflichtigen Kapitalerträgen kann in Deutschland durch die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung beim abführenden Finanzdienstleister vermieden werden.
Hierfür stehen Anlegern folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 2 EStG)
- Nichtveranlagungsbescheinigung (§ 44a Abs. 2 EStG)
- als Steuerausländer: Freistellung im Steuerabzugsverfahren (§ 50d EStG)
Zusätzlich kann die Kapitalertragsteuer unter bestimmten Umständen durch die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie der Europäischen Union gemäß § 43b EStG vermieden werden.
Außerdem kann eine nachträgliche Rückerstattung der bereits gezahlten Kapitalertragsteuer gemäß §§ 44b, 44c, 50d EStG möglich sein.
Eine weitere Besonderheit ist die Senkung der Höhe der Kapitalertragsteuer. Dies ist auf Antrag möglich, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt. Die zu zahlende Kapitalertragsteuer kann somit der Einkommensteuer angepasst werden.
FAQ-Bereich
Beträgt die Kapitalertragsteuer immer 25 Prozent?
Seit 2009 gilt ein einheitlicher Steuersatz für die Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sollte der persönliche Einkommensteuersatz jedoch unter 25 Prozent liegen, kann die Kapitalertragsteuer auf Antrag entsprechend angepasst werden.
Wann muss ich die Kapitalertragsteuer zahlen?
Die Kapitalertragsteuer auf steuerpflichtige Kapitalerträge wird direkt von der Quelle (Bank, Broker, Finanzdienstleister) einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Somit ist die Steuerschuld vollständig beglichen.
Wie hoch ist Kapitalertragsteuer 2022?
Die Höhe der Kapitalertragsteuer ist im Einkommensteuergesetz festgelegt und beträgt seit dem 1. Januar 2009 einheitlich 25 Prozent auf alle steuerpflichtigen Kapitalerträge. Zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Steuerschuld von insgesamt 26,375 Prozent. Bei Kirchensteuerpflicht ergibt sich ein maximaler Steuersatz von 27,99 Prozent.
Wer muss Kapitalertragsteuer zahlen?
Sparer und Anleger, die ihr Kapital in Form von Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikaten, Bankeinlagen oder sonstigen Geldanlagen anlegen und somit Kursgewinne und Kapitalerträge generieren, sind kapitalertragsteuerpflichtig.
Fazit zur Kapitalertragssteuer
Kapitalerträge unterliegen in Deutschland der Steuerpflicht. In der Regel wird der Kapitalertragsteuerabzug automatisch vom Finanzinstitut durchgeführt, bei dem das Depot oder Konto besteht. Somit wird die zu zahlende Steuer direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Einreichung einer Steuererklärung ist demnach nicht zwangsläufig verpflichtend.
Dennoch sollten Anleger einige Dinge beachten. So muss die Anlage KAP ausgefüllt werden, wenn es sich um Kapitalerträge aus dem Ausland handelt. Um seiner Steuerpflicht vollständig und korrekt nachzukommen, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters.
Bildquellen:
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