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Steuertipps

183-Tage-Regelung: Das verbirgt sich hinter der Steuer-Regel

Das Steuerrecht ist für Laien sehr kompliziert zu verstehen. Aus diesem Grund gibt es ausgebildete Steuerberater, die sich um Belange dieser Art kümmern.

Ist man bei einem Unternehmen angestellt, werden die zu entrichtenden Steuern in der Regel direkt vom Bruttolohn abgezogen und durch den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Steuern ergibt sich unter anderem aus dem Bruttoeinkommen und der persönlichen Steuerklasse.

Sollte ein Arbeitnehmer jedoch im Ausland tätig werden, muss er vor einer sogenannten Doppelbesteuerung geschützt werden. In diesem Fall greift die sogenannte 183-Tage-Regelung. Was genau das ist, wie die 183 Tage errechnet werden und für wen die Steuer-Regel tatsächlich gilt, erfahren Sie in diesem Artikel.

183-Tage-Regelung

Was ist die 183-Tage-Regelung?

Bei der 183-Tage-Regelung handelt es sich um eine spezielle Form der Besteuerung, die zur Anwendung kommen kann, wenn ein Arbeitnehmer für einen deutschen Arbeitgeber im Rahmen der Mitarbeiterentsendung im Ausland arbeitet.

Grundsätzlich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und diversen anderen Ländern der Welt. Nach diesem Abkommen hat in der Regel der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit inne.

Die sogenannte 183-Tage-Regelung besagt jedoch, dass von dieser Steuerpflicht abgewichen wird, wenn sich der Arbeitnehmer länger als 183 Tage innerhalb eines Steuerjahres nicht in dem gewöhnlichen Tätigkeitsstaat, sondern im Ausland aufhält. In diesem Fall steht das Besteuerungsrecht dann dem Ansässigkeitsstaat zu. Damit die Regelung Anwendung finden kann, müssen jedoch weitere Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der Arbeitslohn wird weiterhin von einer Betriebsstätte mit Sitz im Ansässigkeitsstaat gezahlt.
  2. Der Arbeitgeber, welcher die Vergütung an den im Ausland tätigen Arbeitnehmer zahlt, ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig, sondern hat seinen Firmensitz innerhalb der Bundesrepublik.

Die mit der Tätigkeit in Verbindung stehenden Einkünfte dürfen nur dann von einer Besteuerung in Deutschland freigestellt werden, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch gilt für diese Einkünfte weiterhin der sogenannte Progressionsvorbehalt.

Der 183-Tage-Regelung liegt die körperliche und tatsächliche Anwesenheit im jeweiligen Tätigkeitsstaat zugrunde. So ist die Aufenthaltsdauer für jedes einzelne Steuerjahr gesondert zu ermitteln. Sollte der Arbeitnehmer mehrere kürzere Aufenthalte im Ausland innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen, so sind die einzelnen Aufenthaltstage miteinander zu addieren. Wird der Arbeitnehmer im Ausland aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig, so gelten diese Tage ebenfalls als Aufenthalt.

Sollte der Aufenthalt eines ausländischen Arbeitnehmers im Ausland jedoch weniger als 183 Tage im Steuerjahr betragen und die Vergütung durch einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in Deutschland ansässig ist, ist der deutsche Fiskus nicht dazu berechtigt, diesen Arbeitslohn zu besteuern.

Wie werden die 183 Tage errechnet?

Der Zeitraum der Berechnung der 183 Tage erstreckt sich je nach Abkommen auf das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder einen anderen rollierenden Zeitraum von zwölf Monaten. Dies ist vor allem für Arbeitnehmer interessant, die ihren Wohnsitz zum 31. Dezember aufgeben, aber erst am 3. Januar aus Deutschland ausreisen. In diesem Fall bestand der gewöhnliche Aufenthalt bis zum 3. Januar, sodass die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht noch für das ganze Jahr gilt.

Als Aufenthaltstage werden nicht nur die tatsächlichen Ausübungstage berücksichtigt, sondern zudem auch die Ankunfts- und Abreisetage, alle Wochenenden und Feiertage des Aufenthalts sowie jegliche Urlaubstage, die vor, während oder nach der eigentlichen Tätigkeit in dem Tätigkeitsstaat stattfinden.

Darüber hinaus müssen im Rahmen der länderunterschiedlichen Doppelbesteuerungsabkommen die länderspezifischen Besonderheiten bezüglich der Berechnung der 183-Tage-Regelung beachtet werden. So legen einige Länder den Aufenthalt im jeweiligen Tätigkeitsstaat zugrunde, wohingegen andere lediglich die tatsächlichen Ausübungstage der nicht selbstständigen Arbeit berücksichtigen.

Gilt die 183-Tage-Regelung auch für Pendler?

Bei Pendlern bzw. sogenannten Grenzgängern handelt es sich um Berufstätige, die in einem Staat ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben und in einem anderen Staat arbeiten. Meistens fahren diese täglich oder wöchentlich von Deutschland in die Schweiz oder nach Frankreich und verrichten dort ihre Arbeit.

Für diese Art der Arbeitnehmer gelten andere steuerrechtliche Besonderheiten und die 183-Tage-Regelung greift hier nicht.

Beispiel für die 183-Tage-Regelung

Um ein besseres Verständnis für die komplizierte Regelung des Steuerrechts zu erhalten, können folgende Beispiele genannt werden:

In diesem Fall gilt die 183-Tage-Regelung: Mitarbeiter A war vom 1. Februar 2022 bis 15. August 2022 im Rahmen der Mitarbeiterentsendung im Ausland für seinen deutschen Arbeitgeber tätig. Gemäß dem Abkommen beginnt das Steuerjahr dort bereits am 1. Januar und deckt sich somit mit dem Kalenderjahr. In diesem Fall beträgt der Aufenthalt 195 Tage, sodass die 183-Tage-Regelung greift. Das Recht der Besteuerung steht in diesem Fall grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.

In diesem Fall gilt die 183-Tage-Regelung nicht: Mitarbeiter A war vom 1. Februar 2022 bis 15. Juli 2022 für seinen Arbeitgeber mit Firmensitz in Deutschland im Ausland tätig. Gemäß dem Abkommen beginnt das geltende Steuerjahr dort am 20. Mai. Daher hat sich Mitarbeiter A nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufgehalten, sodass die Aufenthaltstage für jedes Steuerjahr getrennt ermittelt werden müssen. Somit findet die 183-Tage-Regelung in diesem Fall keine Anwendung und der Tätigkeitsstaat behält das Besteuerungsrecht für die erzielten Einkünfte.

In beiden Beispielen wird von einer Berechnung auf Grundlage der gesamten Aufenthaltsdauer ausgegangen.

Mögliche Fehlerquellen

Die 183-Tage-Regelung dient unter anderem der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Aufgrund der komplizierten Anwendung des Steuerrechts können hierbei jedoch Fehler gemacht werden, die weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können.

Fälschlicherweise gehen viele Unternehmen davon aus, dass in dem Tätigkeitsland grundsätzlich keine Steuern gezahlt werden müssen, wenn ihre Mitarbeiter dort weniger als 183 Tage arbeiten. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts ist dies jedoch nicht immer richtig.

Unternehmen müssen streng darauf achten, dass die 183-Tage-Regelung nur dann anwendbar ist, wenn alle drei maßgeblichen Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Andernfalls müssen die fälligen Steuern an das Land der Tätigkeit abgeführt werden – in einigen Fällen sogar bereits ab dem ersten Arbeitstag. Sollte man dies in der Steuererklärung nicht beachten, kann es zu Nachforderungen oder gar Bußgeldern durch das Finanzamt kommen. Darüber hinaus müssen im Nachgang aufwendige Korrekturen der Steuererklärungen und Lohnverwaltung in den betroffenen Ländern erfolgen.

FAQ

Wie wird die 183-Tage-Regelung kontrolliert?

Die Einkommenssteuer wird in der Regel im Wohnsitzstaat fällig. Wird die Arbeit jedoch in einem anderen Land ausgeübt, kann der Tätigkeitsstaat eine Besteuerung vornehmen. Die Finanzämter überprüfen dies im Rahmen der Steuererklärung.

Wann ist man in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig?

Grundsätzlich ist man in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig, wenn man im Ausland lebt und keine deutschen Einkünfte hat. Die einzige Ausnahme bildet der Empfang einer deutschen Rente.

Wie viele Tage darf ich im Ausland arbeiten?

Um für die Zeit des Auslandsaufenthalts in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig zu sein, muss man mehr als 183 Tage im Ausland arbeiten und den Lohn von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erhalten.

Wie viel sind 183 Tage?

Ein Aufenthalt im Ausland von 183 Tagen entspricht einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Häufig wird ab diesem Zeitraum von einem gewöhnlichen Aufenthalt in dem jeweiligen Land gesprochen.

Bildquellen:

  • 183-Tage-Regelung: Foto von Pavel Danilyuk: https://www.pexels.com/de-de/foto/frau-schreibtisch-buro-arbeiten-8111853/

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