Kündigung im Krankheitsfall
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es zahlreiche Mythen und verbreitete Irrtümer. Einer davon ist, dass man während einer Krankheit nicht gekündigt werden kann. Das ist so erst einmal nicht richtig. Solange kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie beispielsweise bei Mitgliedern des Betriebsrats besteht, kann keine wirksame Kündigung ausgesprochen werden. In Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber sogar das Recht, den Arbeitnehmer ‚wegen‘ einer langanhaltenden Krankheit zu kündigen. Hierfür gelten allerdings strenge Voraussetzungen. Das ist etwa dann der Fall, wenn in den nächsten zwei Jahren mit einer Ausfallzeit von jährlich mindestens sechs Wochen zu rechnen ist.
Nach drei Abmahnungen ist eine Kündigung gerechtfertigt
Auch diese verbreitete Meinung ist nicht ganz richtig. Eine Kündigung ist nämlich nur dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer keine anderen milderen Mittel zur Verfügung hat. Klar ist der Fall bei schweren Vertragsbrüchen wie Diebstählen von Firmeneigentum. Hier muss der Arbeitgeber immerhin davon ausgehen, dass das Verhalten wieder auftritt. Handelt es sich allerdings um häufigeres Zuspätkommen, sind in jedem Falle 3 Abmahnungen notwendig. Darüber hinaus muss einzelfallabhängig entschieden werden, ob eine Kündigung verhältnismäßig ist. Entscheidungsgrundlage ist dabei unter anderem die Betriebsvereinbarung.
In der Probezeit ist eine Kündigung ohne Vorwarnung möglich
Auch hierbei handelt es sich um einen verbreiteten Irrglauben. Es besteht zwar in der Probezeit die Möglichkeit, grundlos zu kündigen, allerdings gibt es eine Kündigungsfrist, die sich in der Regel auf 2 Wochen beläuft. Eine Verlängerung durch arbeits- und tarifvertragliche Ausnahmen ist überdies möglich. Die höchstmögliche Probezeit beträgt aber sechs Monate.
Eine Ausnahme gibt es bei Schwangeren. Sie dürfen laut Mutterschutzgesetz nur mit Zustimmung der Behörde und bei besonders schweren Vergehen entlassen werden. Beispiele hierfür sind Diebstähle oder betriebsbedingte Kündigungen.