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Recht & Steuern

Definition: Gewohnheitsrecht – andauernde Anwendung einer bestimmten Gepflogenheit

Gewohnheitsrechte kommen nicht durch Gesetze oder Vorschriften zustande, sondern entstehen aus einer andauernden Anwendung einer bestimmten Gepflogenheit, gegen die über längere Zeit kein Widerspruch eingelegt wird. In den meisten Fällen ist das Gewohnheitsrecht ebenso verbindlich wie das Recht aus einem Gesetzestext.

Gewohnheitsrecht – was ist darunter zu verstehen?

“Das war schon immer so” ist ein Ausspruch, der relativ oft genutzt wird. Das war schon immer so, warum sollten wir daran etwas ändern? An der Floskel lässt sich gut das so genannte Gewohnheitsrecht erklären. Es steht für ungeschriebenes Recht, welches zu einem Anspruch werden kann.

Als Beispiel wird oft das Weihnachtsgeld genannt. Und tatsächlich kann sich der Mitarbeiter, der in drei Jahren in Folge Weihnachtsgeld in gleicher Höhe vom Arbeitgeber erhalten hat, bei dessen plötzlichen Ausbleiben auf das Gewohnheitsrecht beziehen. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber nachweisen können, dass die finanzielle Situation des Unternehmens eine Weiterführung des Weihnachtsgeldes nicht mehr rechtfertige oder andere Gründe für das Ausbleiben des Bonus vorlegen. Gleiches gilt für Prämien aller Art (Urlaubsgeld, Bonus), Regulierung der Überstunden, bei Krankmeldungen und des Urlaubsanspruchs sowie die Freistellung an Feiertagen. Das Arbeitsrecht spricht hier von einer “betrieblichen Übung”. Diese spricht Beschäftigten das Recht zu, davon auszugehen, dass ein Anspruch, an den man sich „gewöhnt“ hat, auch weiterhin zu erhalten – Voraussetzung ist hier, dass diese Punkte nicht schriftlich im Arbeitsvertrag fixiert sind.

Der Begriff Gewohnheitsrecht fällt auch oft im Zusammenhang mit Grundstücksrechten und Nachbarschafts- oder Mietstreitigkeiten. Zum Beispiel wenn der Mieter über Jahre den Garten des Vermieters nutzt, kann sich daraus ein Gewohnheitsrecht entwickeln. Kann, muss aber nicht! Ein Gewohnheitsrecht muss immer von allen Beteiligten anerkannt sein; der Mieter kann sich nicht darauf berufen, wenn er den Garten immer benutzt, ohne dass es der Vermieter weiß, explizit darüber in Kenntnis gesetzt wurde oder ebenso explizit seine Erlaubnis gegeben hat. Ebenso besteht kein Gewohnheitsrecht, wenn der Garten des Nachbarn sozusagen als Abkürzung genutzt wird.

Das Gewohnheitsrecht ist ein juristischer Sonderfall mit vielen Wenns und Abers. Nur weil es “immer schon so war”, muss es nicht auch zwangsläufig so bleiben.

Im Folgenden klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Gewohnheitsrecht:

Wie Gewohnheitsrechte entstehen

Gewohnheitsrecht entsteht per Definition durch „längerdauernde, stetige, allgemeine und gleichmäßige Übung“. Alle Beteiligten erkennen diese Übung als rechtsverbindlich an. Findet diese Anerkennung nicht statt, dann wird aus dem Gewohnheitsrecht eine Gewohnheit ohne verbindlichen Charakter. Wenn nicht ein bestimmtes Gesetz ausdrücklich eine schriftliche gesetzliche Regelung einfordert, dann ist das Gewohnheitsrecht dem geschriebenen Recht gleichgestellt. Ein bekanntes und gebräuchliches Beispiel ist das Wegerecht. Wird der Weg des Anwohners A vom Anwohner B über einen längeren Zeitraum genutzt und ist der Anwohner A plötzlich dagegen, dann greift – außer es liegen bestimmte Umstände vor – das Gewohnheitsrecht und das Wegerecht dürfen nicht plötzlich verweigert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Weg von Anwohner A zum Haus von Anwohner B führt, sich beide Anwohner den Weg sozusagen teilen. Im Falle eines Streits zwischen den Parteien darf Anwohner A nicht auf sein Grundstücksrecht pochen und Anwohner B plötzlich die Nutzung des Weges verwehren.

Die Sachlage ändert sich, wenn Anwohner B einen eigenen, aber vielleicht weiter vom Parkplatz entfernten Weg zu seinem Haus besitzt und den Weg von Anwohner A lediglich aus Bequemlichkeit benutzt. In diesem Fall greift kein Gewohnheitsrecht.

Ab wann greift das Gewohnheitsrecht?

Die zeitlichen Dimensionen richten sich nach den individuellen Umständen. Im Arbeitsrecht wird nach einem Zeitraum von drei Jahren vom Gewohnheitsrecht gesprochen.

Gewohnheitsrecht im Steuerrecht

Geht es um steuerliche Belange, ist das Gewohnheitsrecht umstritten, Steuervergünstigungen werden nur in Ausnahmefällen durch das Gewohnheitsrecht anerkannt werden, zum Beispiel dann, wenn steuerfreie Rücklagen für die Ersatzbeschaffung gebildet werden. Ob eine Anerkennung gewährt wird, liegt im Ermessen der Finanzbehörden und ist immer vom Einzelfall abhängig. Hinzu kommt, dass das Finanzamt nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung vorgeht und an Entscheidungen aus den Vorjahren nicht gebunden ist.

Das Gewohnheitsrecht in Abgrenzung zum Richterrecht
Anders als das Gewohnheitsrecht entsteht das Richterrecht nicht aus einer stillschweigenden Übereinkunft heraus. Es entspringt der Weiterentwicklung bestehenden Rechts durch Vertreter der Judikative. Richter und Gerichte entwickeln im Zuge der Rechtsprechung neue abstrakte Rechtsgrundsätze, die bei künftigen Entscheidungsfällen berücksichtigt werden. Diese zählen jedoch nicht im eigentlichen Sinne als neue Gesetze.

Fließende Übergänge zwischen Richterrecht und Gewohnheitsrecht?

In der Praxis geht man derzeit nicht mehr von einer strikten Unvereinbarkeit von Richterrecht und Gewohnheitsrecht aus. Einige Rechtsgelehrte vertreten vielmehr einen fließenden Übergang von Rechtsfortbildungen über dauerhafte Rechtsstandpunkte zum Gewohnheitsrecht. Hierbei spielt der Umstand eine Rolle, dass Entscheidungen höchstrichterlicher Instanzen richtungweisend für niedrigere Gerichte sind. Diese orientieren sich in vergleichbaren Fällen an den Urteilen, um Aufhebungsverfahren und unnötige Prozesskosten zu verhindern.

Strikte Unterschiede zwischen Richterrecht und Gewohnheitsrecht

Trotz vereinzelt angenommener Übergangsbereiche gibt es scharfe Grenzen zwischen Richter- und Gewohnheitsrecht. Diese betreffen vor allem die Abänderbarkeit einmal getroffener Entscheidungen. Während die Judikative beim Richterrecht die Befugnis hat, einmal getroffene Entscheidungen aufgrund besserer Einsicht zu widerrufen, ist dies beim Gewohnheitsrecht nicht ohne Weiteres möglich. Hier ist nur die Legislative (der Gesetzgeber) zu Änderungen befugt. Daran wird auch ersichtlich, dass die ständige Rechtsprechung obererer Gerichte keine Form des Gewohnheitsrechts ist.

Argumente gegen eine Trennung von Gewohnheits- und Richterrecht

Unter rechtssoziologischen Gesichtspunkten begegnet man der Auffassung, dass Gewohnheits- und Richterrecht nicht ohne Weiteres getrennt werden können, da es letzten Endes die Richter sind, die über die Geltung des Gewohnheitsrechts entscheiden. Gewohnheitsrecht sei aus diesem Grund zunächst einmal „Juristenrecht“ (Max Weber).

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass sich Gewohnheitsrecht aus dem Richterrecht bzw. dem allgemeinen Gerichtsgebrauch entwickeln kann. Grundlage ist eine allgemeine Übung, die auf der Überzeugung beruht, dass die Gewohnheit geltendem Recht entspricht.

Das Gewohnheitsrecht im Völkerrecht

Das Gewohnheitsrecht ist auch auf Ebene des Völkerrechts gültig. Gem. Art 38 Abs. 1 der IGH-Statuten ist es als allgemeiner Rechtsgrundsatz aufzufassen. Es entsteht aus einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung aller Völkerrechtssubjekte und einer beständigen Übung. Wie stark diese beiden Teile zu gewichten sind, ist unter Rechtsexperten umstritten.

Der Internationale Gerichtshof erklärt die allgemeine Übung zum essentiellen Element des Völkergewohnheitsrechts. Demgegenüber betonen einige Experten, dass Völkergewohnheitsrecht auch spontan entstehen kann. Inwieweit die allgemeine Übung tatsächlich vorhanden ist, hängt von der Verbreitung in verschiedenen Staaten und der jeweiligen Betroffenheit ab. So können z.B. nur diejenigen Staaten ein Gewohnheitsrecht im Weltraum mitbestimmen, die auch tatsächlich Raumfahrt betreiben. Deshalb werden bei der Erfassung nur diejenigen Rechtssubjekte einbezogen, die sich auch tatsächlich an der Prägung des Völkergewohnheitsrechts beteiligen können.

Zusammenhänge zwischen Internationalem Recht und Völkergewohnheitsrecht

Das Völkergewohnheitsrecht ist eine Grundlage zur Bildung des Internationalen Rechts. Hinzu kommen das internationale Vertragsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Es ist umstritten, ob einzelne Staaten allein durch beständige Übung neues Gewohnheitsrecht schaffen können, wenn andere Staaten den entsprechenden Handlungen nicht widersprechen. Die meisten Experten gehen davon aus, dass hierbei die Überzeugung der Rechtsgültigkeit fehle.

Die Generalversammlung der UNO ist nicht dazu in der Lage, Völkerrecht zu setzen. Sie kann lediglich Verhandlungen zwischen den einzelnen Staaten initiieren. Die konkreten Entscheidungen der Staaten können dabei wiederum Ausdruck eines Völkergewohnheitsrechts sein.

Beispiele für das Völkergewohnheitsrecht:

  • die Lufthoheit verschiedener Nationen auf ihrem Territorium
  • das Selbstbestimmungsrecht der Völker

Wann entfällt das Gewohnheitsrecht?

Betroffene können sich nur dann auf das Gewohnheitsrecht berufen, wenn es keine andere Rechtsquelle gibt. Gleichzeitig fällt das Gewohnheitsrecht sofort, wenn entgegenstehendes Recht in Kraft tritt (siehe Beispiel Wegerecht). Dies ist seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 geregelt.

Fragen und Antworten zum Gewohnheitsrecht

Welchen Stellenwert hat das Gewohnheitsrecht gegenüber schriftlich fixiertem Recht?

Sofern keine anders lautende schriftliche Regelung existiert, ist das Gewohnheitsrecht dem geschriebenen Recht gleichgestellt. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Wegerecht.

Gilt das Gewohnheitsrecht auch auf Ebene des Völkerrechts?

Ja. Gemäß den IGH-Statuten (Art. 38 Abs. 1) handelt es sich beim Gewohnheitsrecht um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der in der gemeinsamen Rechtsüberzeugung aller Völkerrechtssubjekte und beständiger Übung gründet.

Können einzelne Staaten neues Gewohnheitsrecht schaffen?

Diese Frage ist in Rechtskreisen umstritten. Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit dazu, doch gehen viele Experten davon aus, dass eine allgemeine Überzeugung der Rechtsgültigkeit fehle.

Kann die UNO Völkerrecht bzw. Völkergewohnheitsrecht setzen?

Nein. Sie ist aber in der Lage, Verhandlungen zwischen den einzelnen Staaten in Gang zu bringen. Diese können wiederum zu Entscheidungen führen, die Ausdruck eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts sind.

Kann Strafbarkeit gemäß Gewohnheitsrecht möglich sein?

Nein. Auch wenn das Gewohnheitsrecht gesetztem Recht ansonsten gleichsteht, wird es unter dem Gesichtspunkt der Strafbarkeit anders behandelt. Rechtsgrundlage ist Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes. Darin ist festgeschrieben, dass die Strafbarkeit einer Handlung im Vorfeld gesetzlich verankert sein muss.

Kann in Gesetzesnormen auf Gewohnheiten und Bräuche verwiesen werden?

Ja. Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit. Beispiele hierfür sind § 346 HGB und § 242 BGB.

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