Abmahnung en dienen der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung. Ohne vorherige Abmahnung kann eine Kündigung nur bei schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche oder strafrechtliche Auflagen erfolgen. Inwieweit der Arbeitgeber zum Mittel der Abmahnung greift, bleibt ihm selbst überlassen. Alternativ kann er zu einer Ermahnung greifen, die keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat.
Gründe für eine Abmahnung
Eine Abmahnung begründet sich aus einem nachweislichen Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Anbei sind einige Beispiele aufgeführt:
- Schlechte Arbeitsleistung: An der geleisteten Arbeit treten nachweisbare Mängel auf. Auch die Nichteinhaltung von betrieblichen Auflagen kann zur Abmahnung führen.
- Langsamkeit: Der Arbeitnehmer arbeitet erheblich langsamer, als er eigentlich könnte, oder er hält sich nicht an die Arbeitsreihenfolge.
- Unpünktlichkeit: Kommt der Arbeitnehmer wiederholt zu spät zur Arbeit, hält er sich nicht an Pausenzeiten oder macht er überpünktlich Feierabend, ist er abmahnfähig.
- Fehlende Krankmeldung :Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Bleibt sie aus, kann der Arbeitnehmer abgemahnt werden.
Verstoß gegen das Strafrecht: Auf kleinere Diebstähle darf der Arbeitgeber nach dem sogenannten „Emmely-Urteil“ des BAG vom Juni 2010 nicht mehr mit einer fristlosen Kündigung reagieren. Zuvor muss eine Abmahnung eingehen. Nur bei schweren Straftaten ist eine fristlose Kündigung unmittelbar zulässig. - Verstoß gegen Weisungen: Verstöße gegen betriebliche Weisungen können im Einzelfall auch dann mit einer Abmahnung geahndet werden, wenn sie vom Arbeitnehmer als nicht sinnvoll erachtet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Weisung eine belastbare Grundlage im Arbeitsvertrag hat.
Inhalt einer Abmahnung
Eine arbeitsrechtliche Abmahnung hat drei Funktionen. Sie soll den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweisen, ihn vor einem erneuten Verstoß warnen und das Fehlverhalten nachprüfbar dokumentieren.
Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer muss deutlich erkennen können, dass sein Verhalten falsch gewesen ist. Hierzu muss die begangene Fehlhandlung vor dem Hintergrund des Arbeitsvertrags als solche deklariert und in Hinblick auf das gewünschte Verhalten erörtert werden.
Warnungsfunktion: Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer dazu anhalten, das Fehlverhalten künftig zu unterlassen. Ihm muss klar sein, dass im Falle eines erneuten Verstoßes eine verhaltensbedingte Kündigung folgen kann. Arbeitgeber sind deshalb dazu angehalten, die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders eindringlich zu gestalten.
Dokumentationsfunktion: Die schriftliche Abmahnung dient der nachprüfbaren Dokumentation des Fehlverhaltens. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird sie zum Beweismittel.
Widerspruch gegen Abmahnungen
Im Streitfall liegt die Beweislast für die Berechtigung der Abmahnung beim Arbeitgeber. Wenn der Arbeitnehmer der Abmahnung widerspricht, muss der Arbeitgeber dies gem. § 83 Abs. 2 BetrVG in die Personalakte aufnehmen. Eine Reaktion auf den Widerspruch an sich ist nicht erforderlich.
Eine Beschwerde seitens des Arbeitnehmers ist gem. § 84 BetrVG für den Fall vorgesehen, dass es keine hinreichenden Gründe für die Abmahnung gegeben hat. Auch bei unzureichender Beweisführung und zu allgemeinen Anschuldigungen ist sie anfechtbar. Wenn die Abmahnung ungerechtfertigt ist, der Arbeitgeber sie aber nicht zurückziehen will, folgt eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Christian Weis