Die Erhebung ohne Abschlag ist auch nach Abschaffung der Eigenheimzulage im Jahre 2006 weiterhin verfassungsgemäß, weil sie nicht mit dem Eigentumsschutz im Grundgesetz kollidiert. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Steuer den Betroffenen übermäßig belasten würde (Az. II R 40/09). Die Grunderwerbsteuer hat jedoch keine erdrosselnde Wirkung, welche die Vermögensverhältnisse des Eigenheimbesitzers grundlegend beeinträchtigen würde. Von einer zu einem Verfassungsverstoß führenden erdrosselnden Wirkung der Grunderwerbsteuer kann mit Blick auf den festgelegten Steuersatz keine Rede sein, meinten die Richter.
Die Besteuerung des Erwerbs selbst genutzten Wohneigentums unterliegt weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Grundgesetz den Gesetzgeber nicht daran hindert, für den Erwerb einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken eine Grunderwerbsteuer vorzusehen. Ein Verfassungsverstoß folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Eigenheimzulage Ende des Jahres 2005 abgeschafft hatte. Sie stellte eine staatliche Subvention dar, mit deren Hilfe ein bestimmtes Verhalten gefördert wurde, das aus wirtschafts-, sozial – oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht erschien. Im Rahmen einer solchen Förderung kommt dem Staat allerdings eine große Gestaltungsfreiheit zu; er kann insbesondere bestimmen, welche Beträge er zur Durchführung der Maßnahme insgesamt bereitstellen will. Es ist ihm deshalb grundsätzlich auch erlaubt, zuvor gewährte Subventionen für die Zukunft zu kürzen oder ganz zu entziehen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Familien, die vor der Abschaffung der Eigenheimzulage – bezogen auf den selbst erworbenen Wohnraum – gefördert worden sind, scheidet aus.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Steuersatzes ergeben sich auch nicht daraus, dass durch den Wegfall der Eigenheimzulage möglicherweise eine verschärfte Belastung eingetreten ist. Zwar wurde die Auswirkung der Grunderwerbsteuer im Bereich des Kaufs selbst genutzter Eigenheime vor 2006 durch die Eigenheimzulage abgefedert. Hierdurch ist aber nicht erkennbar, dass der Wegfall der Eigenheimzulage eine Behinderung des Grundstücksverkehrs ausgelöst hätte. Dabei ist zu bedenken, dass die Höhe der sonstigen, auf den Grunderwerb anfallenden Transaktionskosten (Maklercourtage, Notar- und Grundbuchgebühren) über der Steuer liegt und in diesem Bereich ebenfalls keine Ermäßigung vorgesehen ist.
VSRW-Verlag