Denn durch die Aufgabe des Wohnrechts handelt es sich um eine freigebige Zuwendung. Auf der einen Seite ist eine Vermögensminderung eingetreten, weil dem Berechtigten sein Wohnrecht verlustig gegangen ist und das Vermögen des Hausbesitzers ist dagegen gemehrt worden. Dieser ist nunmehr berechtigt, die bisherige Bewohnerin von der Nutzung der Räume auszuschließen und die Flächen selbst zu nutzen oder zu vermieten. Damit hat das Grundstück für ihn insoweit eine Wertsteigerung erfahren, als er es ohne die im Grundbuch eingetragene, beschränkt persönliche Dienstbarkeit veräußern kann.
Die Schenkungsteuerpflicht ist dadurch erfüllt, dass die Aufgabe des Wohnrechts nicht mit einer Gegenleistung – wie etwa mit der Zahlung eines Entgelts – verbunden war. Denn der Berechtigte war weder zur Aufgabe des Wohnrechts noch zum Verzicht auf eine Gegenleistung rechtlich verpflichtet. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist dabei der kapitalisierte Wert des aufgegebenen Wohnrechts, bezogen auf eine lebenslängliche Nutzung nach dem Bewertungsgesetz.
Beispiel: Eine 52-jährige Frau verzichtet auf ihr Wohnrecht. Die ortsübliche Miete für eine vergleichbare Wohnung liegt bei monatlich 500 Euro.
Jahreswert des Wohnrechts (500 x 12 Monate) |
6.000 € |
Vervielfältiger bei Alter 52 (amtliche Sterbetabelle 2010) |
x 13,921 |
Bemessungsgrundlage | = 83.526 |
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